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Wodrin besteht der Unterschied zwischen §308 und §309 BGB, bzw. wie kann man "mit Wertungsmöglichkeit" und "ohne Wertungsmöglichkeit" sehen?
der Unterschied ist folgender: Stellen Sie sich vor, Sie sind in einem Rechtsstreit. Gestritten wird auch über die Wirksamkeit bestimmter AGB-Klauseln ("Inhaltskontrolle"). Der Richter prüft die (wirksam in den Vertrag einbezogenen) Klauseln in der Reihenfolge: § 309, § 308, § 307 BGB.
Wenn der Richter meint, eine bestimmte Klausel falle unter einen Tatbestand von § 309 BGB, dann hat er "ohne Wertungsmöglichkeit" diese Klausel für unwirksam zu erklären. Der Richter prüft also nicht, ob die konkrete Klausel im konkreten Einzelfall vielleicht doch angemessen und damit wirksam ist. Also: Fällt eine Klausel unter § 309 BGB, dann ist sie immer unwirksam.
Demgegenüber hat der Richter, wenn er meint, eine Klausel falle zwar nicht unter § 309, aber unter § 308 BGB, einen Entscheidungsspielraum ("mit Wertungsmöglichkeit"). Er kann dann entscheiden, daß eine bestimmte Klausel nach den Umständen des konkreten Einzelfalls doch wirksam sei.
Fällt die Klausel nicht unter § 309 und auch nicht unter § 308, kann sie gleichwohl gemäß § 307 BGB unwirksam sein.
biker3105 hat folgendes geschrieben::
§ 310 Abs 1 Satz1
Bedeutet das, wenn der Kunde ein Unternehmen ist, kann man AGBs verwenden, die gegen §308 und §309 verstoßen?
Das kann man so nicht sagen, weil § 310 Abs. 1 S. 2 BGB zu beachten ist. Die Rspr. meint sinngemäß folgendes dazu: Zwar seien §§ 309; 308 BGB auf Unternehmer (als Vertragspartner des AGB-Verwenders) nicht anzuwenden (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Jedoch sei eine Klausel, die gegen §§ 309; 308 BGB verstoßen würde, ein Indiz für eine Unangemessenheit der Klausel gemäß § 307 BGB (siehe § 310 Abs. 1 S. 2 BGB).
Heißt also: Zwar §§ 309; 308 BGB nicht direkt anwendbar, spielen aber für Prüfung der Angemessenheit gemäß § 307 BGB eine Rolle.
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