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Wie bekommt B seine Sachen wieder? Bitte helft!!

 
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Cora02
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 15.05.06, 07:54    Titel: Wie bekommt B seine Sachen wieder? Bitte helft!! Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen

meine Frage ist. Ich hoffe es kann mir hier jemand helfen.

Folgender Fall:

A und B trennen sich. Bei B's Auszug vergißt er ein paar Sachen und Fotos die B gehören mitzunehmen.
Nun will B seine Sachen haben, aber leider will ihm A seine Sachen nicht mehr geben, weil er B einfach nur ärgern will.
B hat schon einiges versucht, aber A bleibt stur und will die Sachen einfach nicht hergeben.

Was kann B machen damit er seine Sachen wieder bekommt, die Sachen haben zwar keinen hohen materiellen wert
sind aber für B sehr wichtig.

Kann B da überhaupt was tun oder muss sich B damit abfinden dass er seine Sachen nicht bekommt?

Würde mich freuen wenn mir jemand hier helfen kann.

Danke und Grüße
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 15.05.06, 08:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Cora02,

man könnte zwar an Unterschlagung o. ä. denken. Durch ein etwaiges Strafverfahren bekommt B aber seine Sachen nicht zurück. Notfalls muß B den A auf Herausgabe der Sache verklagen.

Das gehört aber ins Zivilprozeßrecht. Daher verschiebe ich den Thread vom "Strafrecht" hierher.
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dominik28
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 03.05.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 16.05.06, 13:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hm...mich würde das Thema auch interessieren, ich wäre in dem Fall die Partei A.
Person B zieht aus und will plötzlich nach 3,5 Jahren ein paar Sachen wiederhaben. Tisch, Kerzenleuchter, nur so ein bisschen Kleinkram. Ehrlich gesagt habe ich überhaupt keine Lust Person B aus persönlichen Gründen etwas zurückzugeben. Ich denke die Verjährungsfrist tritt da auch in Kraft oder?

Bis jetzt hat Sie mir dies auch nur einmal per SMS geschrieben.
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ThoT
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 16.05.06, 15:54    Titel: Antworten mit Zitat

Zivilrechtlich könnte B ein Herausgabeanspruch gegen A aus § 985 BGB zustehen.

Dieser Anspruch sollte grds. auch problemlos durchgehen, fraglich ist nur ob er verjährt ist.
Sowohl nach altem (§ 195 BGB a.F.) als auch neuem Recht (§ 197 I Nr. 1 BGB) verjähren dingliche Ansprüche (Herausgabeanspruch des Eigentümers) nach 30 Jahren. Einzige Ausnahme: § 937 BGB. Danach erwirbt der Eigenbesitzer (sofern gutgläubig) nach 10 Jahren Eigentum an der Sache.
A wird hier, da er B ja nur ärgern will, kaum gutgläubig sein. B kann die Sache also nach § 985 BGB 30 Jahre lang herausverlangen.
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