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Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 19.05.06, 00:17 Titel:
Könnte man vielleicht an Treu und Glauben denken. Allerdings nur dann, wenn der Vertragspartner nicht nur unberechtigte, sondern völlig abstruse Forderungen stellt, die sich aus dem Vertragsverhältnis unter keinen denkbaren Umständen ergeben können. Z. B. Einforderung einer Vertragsstafe, wenn vertraglich keine Vertragsstrafe vereinbart worden ist.
Eine allgemeine Vertragspflicht, keine unberechtigten Forderungen aus einem Vertrag geltend zu machen, gibt es m. E. nicht. Allerdings habe ich dafür nur das etwas unjuristische "Wäre-ja-noch-schöner"-Argument. Ein vertraglicher Anspruch, der zwischen den Parteien streitig ist, könnte ja immerhin bestehen. Ansonsten wären die Zivilgerichte und Rechtsanwälte entweder weitgehend arbeitslos oder vollends überlastet, weil jeder, der eine Klageabwehr gegen eine ungerechtfertigte Forderung gewinnt, anschließend auf Schmerzensgeld und Unterlassung (wegen drohender Wiederholungsgefahr ) klagen würde...
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 19.05.06, 00:36 Titel:
Der angebliche Schuldner könnte, wenn er sich seiner Sache sicher ist, ja auch negative Feststellungsklage erheben und in diesem Rahmen die nicht anrechenbare Teilgebühr der vorgerichtlichen Interessenwahrnehmung als Nebenforderung mit einklagen...
Der angebliche Schuldner könnte, wenn er sich seiner Sache sicher ist, ja auch negative Feststellungsklage erheben und in diesem Rahmen die nicht anrechenbare Teilgebühr der vorgerichtlichen Interessenwahrnehmung als Nebenforderung mit einklagen...
Beste Grüße
Metzing
Wie das, wenn keine Pflichtverletzung vorliegt? Und wäre eine Feststellungsklage nicht unvorteilhaft für den "Schuldner"? Er trüge doch die Beweislast für das Nichtbestehen des Anspruchs, oder?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 19.05.06, 01:24 Titel:
Max77 hat folgendes geschrieben::
Wie das, wenn keine Pflichtverletzung vorliegt?
Nicht jede Vertragsverletzung ist unbedingt eine "Pflichtverletzung" im engeren Sinne - ein Schadenersatzanspruch nach § 823 I BGB entsteht deshalb in aller Regel nicht, weil die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, soweit sie nicht rechtsbräuchlich erfolgt, keine rechtswidrige Verletzung von Schutzgütern ist (und das Vermögen als solches von § 823 BGB nicht geschützt ist). Eine Vertragspflichtverletzung kann bei der ungerechtfertigten Geltendmachung von Forderungen jedoch vorliegen, das hängt - wie so oft - von den Umständen des Einzelfalls ab.
Max77 hat folgendes geschrieben::
Er trüge doch die Beweislast für das Nichtbestehen des Anspruchs, oder?
Das stimmt allerdings. Deshalb habe ich ja auch darauf hingewiesen, daß man an die negative Feststellungsklage nur denken sollte, wenn man sich seiner Sache sicher ist. Übersetzt: wenn man das Nichtbestehen des Anspruchs darlegen und beweisen kann...
Eine Vertragspflichtverletzung kann bei der ungerechtfertigten Geltendmachung von Forderungen jedoch vorliegen, das hängt - wie so oft - von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die meinte ich. Auf deliktische Ansprüche wollte ich nicht hinaus. Gibt es hier keine allgemein gültigen Kriterien?
Ich gebe mal ein einfaches Beispiel: A wohnt bei B zur Miete. B behauptet fälschlicherweise, daß der Mietzins 100,-€ statt 50,-€ betrage. Muß A nun wirklich warten, bis B auf Zahlung und/oder Räumung klagt, um kostenneutral einen Rechtsanwalt aufsuchen zu können?
Metzing hat folgendes geschrieben::
Übersetzt: wenn man das Nichtbestehen des Anspruchs darlegen und beweisen kann...
...was ggf. die Konsultation eines Rechtsanwaltes voraussetzt.
Eine Vertragspflichtverletzung kann bei der ungerechtfertigten Geltendmachung von Forderungen jedoch vorliegen, das hängt - wie so oft - von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die meinte ich. Auf deliktische Ansprüche wollte ich nicht hinaus. Gibt es hier keine allgemein gültigen Kriterien?
Ich gebe mal ein einfaches Beispiel: A wohnt bei B zur Miete. B behauptet fälschlicherweise, daß der Mietzins 100,-€ statt 50,-€ betrage. Muß A nun wirklich warten, bis B auf Zahlung und/oder Räumung klagt, um kostenneutral einen Rechtsanwalt aufsuchen zu können?
Metzing hat folgendes geschrieben::
Übersetzt: wenn man das Nichtbestehen des Anspruchs darlegen und beweisen kann...
...was ggf. die Konsultation eines Rechtsanwaltes voraussetzt.
Gibt es hier überhaupt Handlungsbedarf?
Die falsche Behauptung von B ist doch völlig unerheblich, sofern A dies beweisen kann.
Es sei denn, B führt diese Behauptung in ein Verfahren ein, ggfs. auch gegenüber einem Dritten. Was unter Umständen Prozeßbetrug wäre.
Wie erfolgt denn die Behauptung von B?
Ruft er wöchentlich an oder schickt eine Postkarte mit dieser Behauptung (ohne weitere Aufforderung)?
Einmal angenommen, B schickt an A jede Woche Mahnschreiben mit der Aufforderung, die fehlenden 50.- € nachzuzahlen. Ich denke, in diesem Fall sollte nicht nur an eine negative Feststellungsklage gedacht werden.
Nach entsprechender Zurückweisung dieses Anspruchs durch A und fristsetzender Aufforderung von A an B, dies zu bestätigen, jedenfalls diese Behauptung zu unterlassen, (unter Hinweis auf die vertraglichen Vereinbarungen), sollte es doch möglich sein, dass sich A im Wiederholungsfalle zur Abwehr der unberechtigten Forderung in anwaltliche Beratung begibt ... _________________ Das ist natürlich nur meine Meinung.
Wer eine Rechtsberatung wünscht, erhält diese bei einem zugelassenen Rechtsanwalt.
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