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Ersatzpflicht bei verdeckten und unverdeckten Mängeln?

 
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Morris
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 17.05.06, 21:35    Titel: Ersatzpflicht bei verdeckten und unverdeckten Mängeln? Antworten mit Zitat

Hallo!

Käufer K ersteigert bei einem großen Internetauktionshaus einen gebrauchten PKW. In der Artikelbeschreibung hieß es "Das Fahrzeug ist voll funktionsfähig, hat aber diverse kleine Lackstellen. Das Auto kann vor Ersteigerung besichtigt werden. Gebote sind bindend und Nachverhandlungen nicht nöglich".
Bei Abholung des PKW imponierte eine stark nikotinbeaufschlagte Inneneinrichtung. Ebenfalls wurde ein quietschen der Bremsanlage festgestellt. Dieses wurde von Verkäufer V dahingehend kommentiert, daß der PKW längere Zeit gestanden habe.
Die AU-Bescheinigung konnte V nicht vorlegen. Er habe sie wohl in seinem Büro (Einzelhandel, jedoch nicht Kraftfahrzeuggewerbe) liegen und wolle sie umgehend zuschicken.
Auf der Heifahrt mit dem PKW (ca 140 km) verschwand das Quietschn der Bremsen nicht. Es hätte verschwinden müssen, wenn es lediglich aufgrund der längeren Standzeit des PKW aufgetreten wäre.
Da K auf den PKW angeiwesen war ließ er die Bremsen in einer Fachwerkstatt reparieren. Sie stellte fest, daß die Bremsen schon lebensgefährlich verschliessen (Buchstäblich nur noch Fetzen von Scheiben und Klötzen übrig) sind.
Da V nicht wie versprochen die AU-Bescheinigung nachreichte mußt K eine neue AU machen lassen um den PKW anmelden zu können.
K hat mehrfach vergeblich versucht V telefonisch oder via eMail zu erriechen, um eine rückwirkende Kaufpreisminderung oder einen Ersatz des Schaden (Vorzeitg fällig gewordene AU) zu erzielen. V hält es nicht für nötig den Kontakt zustande kommen zu lassen.

Hat K einen Anspruch auf

a)Minderung des Kaufpreises
b) Ersatz der Entstandenen Kosten (AU und/oder Bremsen wegen verdeckten Mangels)

oder

c) vom Kaufvertrag zurückzutreten?

Wäre V im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag bezüglich der Reaparaturkosten und/oder der Kosten für die Abholung schadenersatzpflichtig?

Gruß
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 17.05.06, 21:46    Titel: Re: Ersatzpflicht bei verdeckten und unverdeckten Mängeln? Antworten mit Zitat

Morris hat folgendes geschrieben::
Wäre V im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag bezüglich der Reaparaturkosten und/oder der Kosten für die Abholung schadenersatzpflichtig?


Für ersteres nicht, denn dazu hätte K zunächst vom VK Nachbesserung verlangen müssen. Einfach reparieren lassen und dann Rechnung präsentieren sieht das Gewährleistungsrecht nicht vor. Falls jetzt das Argument kommt "ich brauchte den Wagen aber so dringend": Pech gehabt. Dann müßte man vorübergehend einen Mietwagen nehmen und diese Kosten dann ebenfalls über den VK als Schadensersatz geltend zu machen versuchen.
Ergo: Reparaturkosten gibt es nicht wieder.

Im vorliegenden Fall wäre also u.a. auch zu prüfen:

1. Handelte der VK gewerblich, d.h. hat er als Privatmann oder als Firma verkauft? Wichtig für die Gewährleistungsfrage - dafür ist erst mal zweirangig, ob die Firma dann auch ein Kfz-Betrieb ist.

2. Hat ansonsten der VK von dem Mangel gewußt oder hätte davon wissen müssen und hat ihn arglistig verschwiegen?

Hier könnte sich eine anwaltliche Erstberatung lohnen (zumindest wegen der Frage der AU-Bescheinigung).
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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