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Fitnesscenterkündiung wird nicht akzeptiert

 
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katguen
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 17.05.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 17.05.06, 15:51    Titel: Fitnesscenterkündiung wird nicht akzeptiert Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

Kunde A hat einen Fitnesscentervertrag abgeschlossen und keine AGB´s erhalten. Nach einem Jahr Training kann Kunde A aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr trainieren und erhielt vom Arzt ein Attest, dass auf bis auf unbefristete Zeit keine Übungen mehr durchgeführt werden dürfen. Das Fitnesscenter akzeptiert diese Kündigung nicht, da man auch noch andere Einrichtungen wie die Sauna benutzen kann. Kunde A schickte nochmals ein Schreiben mit der Kündigung inkl. Entzug der Bankvollmacht an das Center. Daraufhin erfolgte ein Telefonat, wo der Fitnesscenterbetreiber vorschlug, 3 Monatsbeiträge zu zahlen und die Sache sei vergessen. Kunde A ist damit nicht einverstanden. Das Fitnesscenter bucht weiterhin die Beiträge ab, Kunde A lässt diese von der Bank immer wieder zurück buchen. Nach 3 Monaten meldet sich das Fitnesscenter und droht mit dem Inkassobüro und dass dieses die kompl. Jahresgebühr einholen würde. Danach wurden keine Beiträge mehr monatl. abgebucht und man hört 3 Monate nichts mehr. Nun kam ein Brief vom Inkassobüro mit einer Forderung über einen kompl. Jahresgebühr. Wie soll man sich nun verhalten?

Danke.
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Sascha
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.10.2004
Beiträge: 502

BeitragVerfasst am: 18.05.06, 06:17    Titel: Re: Fitnesscenterkündiung wird nicht akzeptiert Antworten mit Zitat

katguen hat folgendes geschrieben::

Kunde A hat einen Fitnesscentervertrag abgeschlossen und keine AGB´s erhalten. Nach einem Jahr Training kann Kunde A aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr trainieren und erhielt vom Arzt ein Attest, dass auf bis auf unbefristete Zeit keine Übungen mehr durchgeführt werden dürfen. Das Fitnesscenter akzeptiert diese Kündigung nicht, da man auch noch andere Einrichtungen wie die Sauna benutzen kann.


Die AGB wären in dem Fall auch egal.

Zitat:
Nun kam ein Brief vom Inkassobüro mit einer Forderung über einen kompl. Jahresgebühr. Wie soll man sich nun verhalten?


Zwei Dinge:

1) Mal mit dem Inkassobüro telefonieren und dort alles vortragen. Mit nur wenig Glück lösen die auch das Problem. Smilie

2) Zu den AGB: Der BGH sieht in AGB-Klauseln von Fitnesstudios, in denen generell auf eine Zahlung der Mitgliedbeiträge bestanden wird, ohne auf Verhinderungen (Schwangerschaft, Krankheit, ...) eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers (BGH, XII ZR 55/95).

A hat wirklich gute Aussichten, als Beispiel:

+++++
Mitglieder eines Sportstudios, die auf ärztlichen Rat nicht weiter trainieren sollen, dürfen fristlos kündigen und brauchen keine weiteren Beiträge mehr zu zahlen. Das hat das Amtsgericht Frankfurt (AZ: 32 C 3558/96-19) im Fall einer Kundin entschieden, die nach zwei Jahren im Fitnessstudio Gesundheitsprobleme bekommen und den Vertrag gekündigt hatte. Das Studio verlangte aber noch die ausstehende Beiträge und verwies auf die Vertragsklausel, dass "Krankheit, Wohnungswechsel und ähnliches" ein Mitglied nicht von seiner Zahlungspflicht entbinde. Diese Klausel ist unwirksam, da sie die Kunden unangemessen benachteiligt, so die Richter.

Wichtig: Das Fitnessstudio darf den Kunden bei Krankheit nicht an einen speziellen Amtsarzt verweisen. Ebenso ist es unzulässig, den Kunden im Falle der Erkrankung zum Besuch der Sauna oder anderen, von ihm nicht gewünschten Kursen zu zwingen, um den Vertrag aufrecht zu erhalten. Bei einem Umzug in eine andere Stadt kann man gleichfalls vorzeitig kündigen; ebenso, wenn das Fitnessstudio umzieht. Auch wer zur Bundeswehr einberufen wird, kann in der Regel kündigen. Das gleiche gilt nach Meinung einiger Gerichte, wenn nach Vertragsabschluss eine Schwangerschaft festgestellt wird. Andere Gerichte haben hier anerkannt, dass der Vertrag für die Zeit der Verhinderung beitragsfrei ruht und die vereinbarte Laufzeit entsprechend verlängert wird. Das AG Itzehoe (AZ: 56 C 1402/99) hat hier geurteilt, dass eine entsprechende Verlängerung für die Kundin "überraschend" sei und sie die Verlängerung nicht hinnehmen muss. ACHTUNG: Jedes Amtsgericht (AG) urteilt hier anders. Sie können sich zwar auf das Urteil berufen, die Erfolgsaussichten stehen jedoch eins zu eins.

Daraus folgt, dass eine Klausel "Der Beitrag ist auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn das Mitglied die Einrichtungen nicht nutzt" unwirksam ist, da immer Krankheit, berufliche Veränderungen oder eine Schwangerschaft auftreten können. Eine solche Klausel dient "ohne Rücksicht" nur allein dem Anbieter und ist daher unwirksam. BGH (AZ: XII ZR 55/95)

Bei einer außerordentlichen Kündigung sollten Sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem Sie von den Gründen erfahren haben, die zur Kündigung berechtigen, kündigen.
+++++

Sascha
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