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Anmeldungsdatum: 12.12.2005 Beiträge: 634 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 18.05.06, 12:52 Titel: Kontoführung durch eine Versicherungsagentur
Hallo erst mal,
Mein Klient hat einen Girovertrag mit einer sympatischen deutschen Bank. Das Guthabenkonto wird aber überraschend von einer ganz normalen Versicherungsagentur betreut. Der sehr großen deutschen Versicherung gehört im Übrigen die Bank.
Jetzt möchte mein Klient den Freigabeschluss seines Insolvenzverwalters der kontoführenden Stelle übermitteln. Die Bankzweigstelle erklärt sich für nicht zuständig und verweist an die Versicherungsagentur. Diese, mit dem Schreiben überfordert verweist an die Bank.
Frage:
Ist es denn überhaupt in Deutschland erlaubt, dass Banken die Kontoverwaltung über eine ganz normale Versicherungsagentur abwickeln können? _________________ Hat Ihnen der Beitrag gefallen: Drücken Sie auf den grünen Punkt. Wenn nicht, vergessen Sie es.
Vertragspartner des Kunden ist die Bank. Diese kann sich so organisieren, wie sie das für sinnvoll hält (auch wenn ich meine Zweifel habe, ob Versicherungsvertreter wirklich effektiv Girokonten bearbeiten können).
Die Bank muss jedoch den § 25a des Kreditwesengesetzes beachten:
KWG § 24c hat folgendes geschrieben::
(1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die
die Einhaltung der von den Instituten zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen
gewährleistet. ... Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere
...
2. angemessene interne Kontrollverfahren, die aus einem internen Kontrollsystem und einer internen Revision bestehen
...
6. angemessene, geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme gegen Geldwäsche und gegen betrügerische Handlungen zu Lasten des Instituts; bei Sachverhalten, die auf Grund des Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche zweifelhaft oder ungewöhnlich sind, hat es diesen vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen nachzugehen.
Ob dies hier wirklich gegeben ist?
Auch und gerade wenn Aufgaben wie hier an Dritte (auch im eigenen Konzern) ausgelagert werden, gelten diese Regeln fort:
KWG § 24c hat folgendes geschrieben::
(2) Die Auslagerung von Bereichen auf ein anderes Unternehmen, die für die Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen wesentlich sind, darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte oder Dienstleistungen noch die Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung, noch die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigen. Das Institut hat sich insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse vertraglich zu sichern und die ausgelagerten Bereiche in seine internen Kontrollverfahren einzubeziehen.
Also: Die Versicherung darf auf die Bank verweisen. Die Bank aber nicht auf die Versicherung, da diese der Weisungsbefungnis der Bank unterliegt.
Anmeldungsdatum: 12.12.2005 Beiträge: 634 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 22.05.06, 13:29 Titel:
Vielen Dank für die Antwort und die §§ _________________ Hat Ihnen der Beitrag gefallen: Drücken Sie auf den grünen Punkt. Wenn nicht, vergessen Sie es.
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