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nehmen wir an, ein Unternehmen plant eine Verlosung, bei der unter den ersten 100 Kunden eines bestimmten Online-Angebots ein Preis vergeben werden soll.
Unter den ... Kunden bedeutet eigentlich, dass wir uns hier mit § 4 UWG Punkt 6 zu befassen haben.
"Unlauter ... handelt insbesondere, wer ... die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, ..."
So eindeutig, wie es zunächst scheint, stellt sich der Fall aber dann doch nicht dar:
Die Teilnahme wird im beschriebenen Fall eigentlich nicht von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht, sondern diejenigen, die die Dienstleistung in Anspruch nehmen, nehmen damit, sofern sie zufällig zu den ersten 100 gehören, automatisch, ohne weiteres Zutun und sogar ohne ausdrückliche Zustimmung an der Verlosung Teil, wobei sogar der Begriff "Teilnahme" möglicherweise unzutreffend ist, da dieser ja eine (wenn auch zunächst undefinierte) Handlung beinhaltet.
"Bei einem Preisausschreiben kann ein ausgelobter Preis nur von demjenigen gewonnen werden, der sich um den Preis gemäß Ausschreibung bewirbt (z.B. durch Einsendung einer Rätselösung, eines Gedichts), wobei bei mehreren auslobungsgerechten Bewerbungen das Los entscheiden kann." (Zitat aus einem anderen Thread dieses Forums)
Nach dieser Definition wäre die oben beschriebene Aktion also schon mal kein Preisausschreiben, da sich niemand darum bewerben kann und keine Handlung des Kunden erforderlich oder auch nur möglich ist.
"Bei einem Gewinnspiel hängt die Ungewißheit über den Gewinn eines Preises zumindest zu einem Teil vom Geschick des Spielers (und nicht ausschließlich vom Zufall) ab." (Zitat aus einem anderen Thread dieses Forums)
Nach dieser Definition wäre die beschriebene Aktion also auch kein Gewinnspiel, denn der Teilnehmer kann keinen Einfluss auf das Ergebnis ausüben.
"Wenn der Gewinn eines Preises (fast) ausschließlich vom Zufall abhängt, dann kann es sich um ein genehmigungsbedürftiges Glücksspiel handeln (eventuell erst dann, wenn die Gewinne sich aus (verlorenen) Einsätzen der Mitspieler zusammensetzen)." (Zitat aus einem anderen Thread dieses Forums)
Nach dieser Definition könnte die beschriebene Aktion also ein genehmigungsbedürftiges Glücksspiel sein, eventuell aber auch nicht, weil sich der Gewinn ja nicht aus Spielverlusten Anderer zusammensetzt.
Und der Begriff der Verlosung findet sich legislativ betrachtet ohnehin eigentlich nur im Zusammenhang mit Wertpapieren ...
Da sich die Rechtsprechung gerade in Bezug auf diese Thematik nicht zwangsläufig von so profanen Dingen wie Vernunft oder Logik manipulieren lässt, stellt sich hier wieder einmal die Frage, wie ein Unternehmen wie das beschriebene in einem solchen Fall wie dem beschriebenen verhalten müsste, um unbeschreibliche Probleme zu vermeiden.
Schon einmal im Voraus herzlichen Dank für Ihre Stellungnahme(n)!
Ganz einfach
-keine Werbung !
Ansonsten ist natürlich
Zitat:
...bei der unter den ersten 100 Kunden eines bestimmten Online-Angebots ein Preis vergeben werden soll.
Zitat:
Die Teilnahme wird im beschriebenen Fall eigentlich nicht von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht,
Aber sicher doch,ansonsten müsste es lauten unter den ersten hundert Einsendern des Coupons unabhängig von einer Bestellung.
Ohne Annahme der Dienstleistung/des Angebots keine Teilnahme. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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