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Angenommen, es sei eine wissenschaftliche Assistentin an einer bayerischen Hochschule regulär für die Dauer von drei Jahren zur Beamtin auf Zeit ernannt. Das Bayerische Hochschullehrergesetz (Art. 19) sieht vor, daß das Beamtenverhältnis mit ihrer Zustimmung um weitere 3 Jahre verlängert werden "soll", sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, und diese Voraussetzungen sind auch erfüllt.
Nun sind Assistenten Professoren zugeordnet, und der betreffende Professor verläßt überraschend früher als erwartet die Hochschule. Zu dem Zeitpunkt, da die 3 Jahre auslaufen, wird vermutlich der Lehrstuhl neu vergeben worden sein oder gerade neu vergeben werden. Es steht zu erwarten, daß der Nachfolger die betreffende Stelle gerne selbst mit einem eigenen Kandiaten besetzen will. Inwiefern bindet ihn oder die Hochschule dies "Soll"bestimmung, dennoch das bestehende Beamtenverhältnis fortzusetzen?
(Ist die Frage hier richtig, oder sollte sie ins Forum zum Beamtenrecht?)
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