Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Conterganskandal
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Conterganskandal
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
 
Neuen Beitrag schreiben   Dieses Thema ist gesperrt, Sie können keine Beiträge editieren oder beantworten.    recht.de Foren-Übersicht -> Verfassungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
chlaw
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.12.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 13:32    Titel: Conterganskandal Antworten mit Zitat

Guten Tag !


Ich selbst bin durch Contergan, einem Medikament, das in den 60iger Jahren Schwangeren als Beruhigungsmittel verschrieben wurde und mithin auch meiner Mutter, schwer geschädigt.
Zu dem Zeitpunkt, als das Medikament meiner Mutter verordnet wurde, waren die Wirkungen des Medikamentes lange bekannt. Der Pharmalobby gelang es dennoch Contergan über Jahre auf dem Markt zu halten.

So gibt es heute ca. 2000 Betroffene, die entweder keine oder nur verstümmelte Arme oder Beine haben.

Teilweise haben sie sich mit ihrer Behinderung arrangiert, andere, so eine mir aus der Presse bekannter Fall, sitzt ohne Arme und Beine in ihrer Wohnung – ohne Sozialkontakte; der einzige Begleiter: ihr Hund. Weil dieser nach Forderung ihres Vermieters auch noch abgeschafft werden sollte, wurde der Fall zum Pressethema.

Ich selbst war selbständig und habe später noch Jura studiert, wobei ich jetzt vor dem Staatsexamen stehe.

Damals liefen Strafverfahren gegen Grünenthal, dem Hersteller des Medikaments. Überdies waren zahlreiche zivilrechtliche Verfahren anhängig.

Es liefen dann Vergleichsgespräche zwischen den Eltern und Grünenthal unter Beteiligung der Bundesregierung, die in ein Bundesgesetz „Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder“, heute „Conterganstiftung für behinderte Menschen“ einmündeten, wobei die Geschädigten eine monatliche Rente im Höchstfall, also bei Verlust beider Beine oder beider Arme oder aller Gliedmaßen, eine Rente von 585 Euro erhalten.

Mit diesem Gesetz wurden unter namentlicher Erwähnung von Grünenthal alle Ansprüche gegen diese ausgeschlossen.....

Das Bundesverfassungsgericht hat seinerzeit im legenderen Conterganurteil das Stiftungsgesetz dennoch bestehen lassen, weil es die „Interessen der Kinder“ im Auge hatte, dass diese wenigstens einen gesicherten finanziellen Ausgleich erhielten. Das BverfG hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Staat in einer solchen Notlage berechtigt sei ordnend, auch gegen Art. 14 verstoßend, dann einzugreifen, um einen Ausgleich zu erzielen.
Das BverfG hat gleichfalls auf der letzten Seite seines Urteils festgestellt, dass durch diesen Eingriff des Gesetzgebers, dieser auch den Geschädigten gegenüber verpflichtet sei für eine angemessene Rentenhöhe zu sorgen.

Das ist nicht der Fall !!!!!!!!

Weder sind an das Erwachsenenalter der Geschädigten angepasste Erhöhungen erfolgt, noch nach der Umstellung auf den Euro. Die letzte Höchstrente zu DM-Zeiten betrug ca. 1.100 DM.

Gleichfalls eine angemessene Altersversorgung der Contergangeschädigten findet nicht statt.

Trotz der Tatsache, dass es sich schwerstbehinderte Personen handelt, werde diese darauf verwiesen, dass die Rente, gestuft nach ihrem Behinderungsgrad, auf andere Sozialleistungen nicht anrechenbar seien. Dies heißt: Der Staat sagt, dass er eine Mitschuld trage, verweist aber auf seine Sozialleistungen, die er aber ständig zusammenstreicht !
Überdies wenden durch die Rente die tatsächlichen Mehrkosten, jedenfalls bei mir nicht ausgeglichen. So bin ich ständig auf ein Auto angewiesen und benötige auch im Studium Hilfe. Andere Geschädigten benötigen andere Assistenzen, Medikamente, etc., wozu immer mehr hinzuzuzahlen ist.

Und überhaupt: Conterganopfer auf Sozialleistungen zu verweisen, obwohl der Staat selbst mit Schuld ist, ist ein Skandal und menschenrechtswidrig!

Jetzt gilt es also, den Staat, gem. den Feststellungen des BverfG, zu verpflichten, selbst oder durch gesetzliche Veränderungen des Stiftungsgesetzes und entsprechenden Einzahlungen für eine angemessene Versorgung der Conterganopfer zu sorgen.

Hierbei ist wieder das BverfG gefragt.

Wer hat hinsichtlich der Vorgehensweise Ideen, sollte man zuvor einen Antrag der Bundesregierung gegenüber stellen und bei dessen zu erwartender Ablehnung verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen um hiernach das BverfG anzurufen ?
Wie sieht es mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aus ?

Für Vorschläge wäre ich wirklich dankbar !

Vielen Dank !

Wer möchte, kann auch gerne per eMail mit mir Kontakt aufnehmen:
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dos
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 15:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hi, chlaw,

schwierig. Das BVerfG hat damals entschieden, dass das Stiftungsgesetz nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt. Das Gesetz sah aber schon damals keine Dynamisierung oder auch nur Inflationsanpassung der Renten vor (das unterstelle ich jetzt mal nach Ihrem Posting, ich hab das Gesetz nicht gelesen). Wenn dem so ist, kann man jetzt nicht mehr kommen und sagen, der Gesetzgeber sei verpflichtet, es anzupassen. Das Urteil ist bindend (§ 31 Abs. 1, 2 BVerfGG). Wenn das BVerfG eine solche Dynamisierung erzwingen wollte, hätte es damals das Gesetz nicht billigen oder zumindest im Tenor einen Handlungsauftrag an den Gesetzgeber geben müssen. Ein erneuter Antrag an das BVerfG (allerdings wohl erst nach Durchlaufen des Rechtswegs, da hier ja kein völliges Untätigsein des Gesetzgebers gerügt wird) wäre nur statthaft, wenn sich die Umstände (Sach- und Rechtslage) seit damals erheblich geändert haben. Dass die Betroffenen älter werden, war schon damals bekannt, ist also keine neue Tatsache.

Der EGMR dürfte auch aussichtslos sein, die Sache ist uralt, und ich glaube, dass der EGMR bislang noch erheblich seltener als das BVerfG eine Handlungspflicht des Staates (noch dazu zur Gewährung bestimmter Sozialleistungen) bejaht hat.

Ich denke daher, dass allenfalls der politische Weg (BT-Abgeordneter, zuständiges Ministerium, Petionsausschuss) überhaupt Erfolg haben kann.

Gruß, dos
_________________
Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
chlaw
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.12.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 16:41    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort !

Natürlich ist der politische Weg gleichfalls notwendig, allerdings mangelt es da noch an Aktivität der Betroffenen. Aber selbst ich wache ja erst heute langsam auf. Jeder hatte unter den erschwerten Bedingungen mit seiner individuellen Lebensgestaltung zu tun.

Zur rechtlichen Situation ist etwas entscheidend, nämlich, dass das BverfG die Sache eben nicht einfach so durchgewunken hat. Es hat das Gesetz passieren lassen mit der ausdrücklichen Bemerkung, dass der Gesetzgeber aufgrund seines Eingriffs in Art. 14 GG eine Verpflichtung übernommen hat.

Eben dieser Verpflichtung wird er nicht gerecht, da er unter sinkenden Sozialleistungen
. weshalb auch zu bestreiten ist, dass es sich bei den Renten indessen noch um „Zusatzleistungen“ handeln kann – sich nicht um adäquate Anpassung kümmert. Die Rente wäre zum einen darauf einzustellen, dass es sich bei den Betroffenen heute um Erwachsene handelt, dem Euro, der sinkenden Kaufkraft und den sinkenden Sozialleistungen. .Ferner ist eine Altersversorgung sicherzustellen.

Aufgrund der Schwerstbehinderungen konnten viele Contergangeschädigte nicht arbeiten und stehen vollständig unversorgt da.

Text aus dem Urteil des BverfG:

"Insofern gewährt das Stiftungsgesetz Zusatzleistungen. Überdies haben die am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten zum Ausdruck gebracht, daß zu gegebener Zeit geprüft werden müsse, ob die Leistungen noch mit dem Ziel des Stiftungsgesetzes, den Kindern eine wirksame und dauerhafte Hilfe zu gewähren, vereinbar seien. Sobald dies nicht mehr der Fall sei, komme der Gesetzgeber nicht umhin, die Leistungen angemessen zu erhöhen oder die Rente zu dynamisieren. Inzwischen hat der Deutsche Bundestag eine Aufstockung des Stiftungskapitals um weitere 50 Millionen DM und eine entsprechende Erhöhung der Rentenleistungen beschlossen. zeigt sich, daß die durch die Arzneimittelkatastrophe Geschädigten einen "Schuldner" erhalten haben, der fähig und bereit ist, Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus der Überführung der verfassungsrechtlich geschützten Ansprüche auf die Stiftung und auch aus dem Sozialstaatsprinzip ergeben. Wenn der Gesetzgeber diesen Schadensbereich aus dem privatautonomen Regelungsbereich herausgenommen und die Lösung der sicherlich schwierigen Aufgaben zu einer staatlichen Angelegenheit gemacht hat, obliegt es ihm, auch in Zukunft darüber zu wachen, daß die Leistungen der Stiftung - sei es in Form von Rentenerhöhungen oder in sonstiger Weise - der übernommenen Verantwortung gerecht werden."

Wenn also der Gesetzgeber sich aufgerufen fühlte, zu Gunsten des Pharmakonzerns "Grünenthal" ( der indessen lustig Milliarden schaufelt ) in dessen Rechtsangelegenheiten mit den Contergangeschädigten einzugreifen, muss er endlich auch in die Pflicht genommen werden !!!!!!!

Viele Grüße


Zuletzt bearbeitet von chlaw am 22.05.06, 20:10, insgesamt 1-mal bearbeitet
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 19:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

gerade die Verabschiedung des Conterganstiftungsgesetzes im vergangenen Jahr wäre ein Aufhänger für eine politische Diskussion gewesen. Ich bin mir aber nicht sicher, ob diese im Sinne des TE erfolgreich gewesen wäre.

Den genau das, was der TE fordert wird gemacht. Die letzte Anpassung um 4 % wurde zum 01.07.2002, davor am 01.07.1997 um 8 % vorgenommen.

Dies entspricht in seinen Rhytmen zwar nicht der Entschliessung des Bundestags vom 13.12.1979 "in Abständen von zwei Jahren zu prüfen, ob eine weitere Anhebung der Renten wegen Contergan-.Schadensfällen erforderlich ist". Gemessen an den Rentenerhöhungen seit 1997 klingt dies angemessen.

Dennoch steht es dem TE natürlich frei, gemäß §23 ContStiftG gegen die Erhöhungen vor den Verwaltungsgerichten vorzugehen und gegen die zu erwartende Ablehnung vor das Verfassungsgericht zu ziehen. Erfolgsaussichten dürfte dies wenig haben.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
chlaw
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.12.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 20:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo !

Zunächst ist mir unklar wer oder was mit "TE" gemeint ist.

Ansonsten kann ich nur sagen, dass Erhöhungen der Conterganrenten nicht an den normalen Rentenerhöhungen - jedenfalls jetzt noch nicht ! - messbar sind. Denn das setzte voraus, dass zunächst überhaupt ein angemessenes Niveau der Conterganrenten existierte.
Davon zu reden, dass u.U. nur ein Drittel der angemessenen Rentenhöhe gezahlt wird und sich darauf zu berufen, diese wurde doch um ein paar Prozentpunkte vor ein paar Jahren erhöht, ist lächerlich.

Aber so läuft das !!!!!

Die Rentenhöhe war und ist nicht angemessen und entspricht auch nicht den Prämissen des Bundesverfassungsgerichtes......
Das BverfG war eigentlich der Meinung, hier könnte ein Verstoß gegen Art. 14 GG vorliegen. Nur unter der engen Bedingung, dass eine Notlage vorliegt und der Gesetzgeber fortan durch sein Einschreiten eine Verantwortung übernommen hat, hat es das Gesetz durchgewunken ! Das ist klar dem oben stehenden Urteil entnehmbar.

Damit ist festzustellen, dass die Rentenhöhe nicht verfassungsgemäß ist !

Fraglich ist nur, was sich für ein Weg strategisch am besten empfiehlt.

Zahlreiche Contergangeschädigte, die durch ihre Schwertbehinderung ( ohne Beine und oder/Arme ) nicht in der Lage waren, sich eine hinreichende Existenz aufzubauen, werden einfach von dieser Gesellschaft vergessen und ein sich quasi ins Nichts auflösende Sozialsystem verwiesen.

Es ist einfach ungeheuerlich ! Wer kann nachempfinden, wie sich ein Mensch ohne Arme oder Beine durchs Leben quält. Es entstehen Rückenschmerzen, andere Folgeschäden. Es gibt Sozialprobleme. Jeder Tag bringt, gemessen an eine normale Existenz, Qualen mit sich – ein Leben lang ! Wer kann nachempfinden, wie die Frau, ich glaube aus Köln sich durch das Leben quält – ohne Beine, ohne Arme durch die Wohnung robbt – alleine mit sich und ihrem Hund ! Alltag im Bereich dessen, was Grünenthal zusammen mit dem Staat angerichtet hat !

Eine angemessene Entschädigung muss her. Eine Entschädigung, die dem einzelnen Betroffenen ein Leben in Würde ermöglicht !

Hierfür wäre Grünenthal verantwortlich. Jetzt ist es der Staat ! Er hat die Verantwortung von Grünenthal übernommen, jetzt muss er endlich auch dafür einstehen !

Hiervon ging auch das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil aus !

Grüße
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Toph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 21:47    Titel: Antworten mit Zitat

chlaw hat folgendes geschrieben::

Zunächst ist mir unklar wer oder was mit "TE" gemeint ist.


Der Threadersteller, also "chlaw".
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
chlaw
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.12.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 23:27    Titel: Antworten mit Zitat

ich würde mir echt wünschen, hier Möglichkeiten zu finden, der Sache e n d l i c h auf die Sprünge zu helfen......


· welche Möglichkeiten gibt es politisch ?
· welche Möglichkeiten empfehlen sich rechtlich ?


-----------------------------------------------------------------------------------
und an @ Toph
ich bewundere Ihre Rechtskenntnis. Woher kommt diese -so stante pede - in diesem exotischen Recht ?

Und so sei literarisch geantwortet:

In Lebensfluten,
Im Tatensturm,
wall` ich auf und ab,
webe hin und her,
Geburt und Grab,
ein ewiges Meer,
ein wechselnd Weben,
ein glühend Leben –
so schaff` ich am sausenden Webstuhl der Zeit
und wirke der Gottheit lebendiges Kleid........

Goethe`s – F a u s t !!

Grüße
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 23.05.06, 08:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

chlaw hat folgendes geschrieben::
Ansonsten kann ich nur sagen, dass Erhöhungen der Conterganrenten nicht an den normalen Rentenerhöhungen - jedenfalls jetzt noch nicht ! - messbar sind. Denn das setzte voraus, dass zunächst überhaupt ein angemessenes Niveau der Conterganrenten existierte.


Wir müssen hier in der Tat 2 Sachverhalte unterscheiden:
1) Ist die Höhe der Zahlungen angemessen?
2) Ist die Dynamisierung angemessen?

Aus dem Eröffungsthread hatte ich entnommen, dass die Kritik sich auf den 2. Sachverhalt bezieht und daher meine Antwort auf diese Fragestellung bezogen.

Ob die genannten Prozentsätze (oder der Maßstab: Rentenerhöhung) angemessen sind, ist eine Frage, in der der Bundestag sicher einen weiten Spielraum hat. Allein der Vorwurf, es würde nicht dynamisiert, wäre falsch.

Die Frage der angemessenen absoluten Höhe der Zahlung ist nicht pauschal beantwortbar.

Für eine verfassungsrechtliche Bewertung wären hier für mich relevant:

Zunächst einmal war die Höhe des Stiftungskapitals (und damit das zu erwartende Niveau der Zahlungen) zum Zeitpunkt des Urteils des Verfassungsgerichts bekannt (und eine Basis des Urteils). Mit der Argumentation "die Höhe war von Anfang an zu niedrig" dürfte man sich also in das eigene Fleisch schneiden.

Der möglich Verstoß gegen Artikel 14 bestand -zumindest hatte ich so den Text verstanden- in der Haftungsentlassung der Herstellerfirma.

Die Stiftung dient jedoch nicht nur der Versorgung der Contergan-Opfer, bei denen sich eventuell ein Schadensanspruch gegen die Herstellerfirma ergeben hätte, sondern für alle Opfer. D.h. auch ein Opfer geboren im Jahr 1958 (die Einnahme von Contergan also erfolgte, als noch niemand von der Gefahr auch nur ahnte), hat einen Anspruch. Diese Opfer hätten keine Ansprüche an die Herstellerfirma gehabt. Genau dies war ja auch Zweck der damaligen Aktivität des Gesetzgebers. Es sollte vermieden werden, Opfer erster und zweiter Klasse zu schaffen.

Auch bei den anderen Opfern, bei denen sich ggf. eine Haftung hätte durchsetzen lassen, wäre mehr als zweifelhaft, ob das Vermögen der Herstellerfirma eine Entschädigungslösung zugelassen hätte, die für die Opfer günstiger gewesen wäre. Ich weiss dies nicht, bin aber sicher, dass das Verfassungsgericht diesen Aspekt berücksichtigt hat.

All diese Aspekte haben sich aber seit dem Urteil des Verfassungsgerichtsurteil nicht geändert. Ich persönlich sehe keine neuen Umstände, die geeignet wären, eine abweichende Verfassungsgerichtsentscheidung zu erreichen.

Daher mein Rat, dieses Thema politisch anzugehen. Denn welcher Politik würde sich nachsagen lassen, vor solchen Dingen die Augen zu verschliessen:

chlaw hat folgendes geschrieben::
Wer kann nachempfinden, wie sich ein Mensch ohne Arme oder Beine durchs Leben quält. Es entstehen Rückenschmerzen, andere Folgeschäden. Es gibt Sozialprobleme. Jeder Tag bringt, gemessen an eine normale Existenz, Qualen mit sich – ein Leben lang ! Wer kann nachempfinden, wie die Frau, ich glaube aus Köln sich durch das Leben quält – ohne Beine, ohne Arme durch die Wohnung robbt – alleine mit sich und ihrem Hund!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Toph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 23.05.06, 08:58    Titel: Antworten mit Zitat

chlaw hat folgendes geschrieben::

und an @ Toph
ich bewundere Ihre Rechtskenntnis. Woher kommt diese -so stante pede - in diesem exotischen Recht ?


Wie meinen? Geschockt
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
omnerritas
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.11.2005
Beiträge: 428
Wohnort: Wiesbaden

BeitragVerfasst am: 23.05.06, 09:02    Titel: Antworten mit Zitat

Ich befürchte ihre Argumentation kann ich nicht ganz nachvollziehen, auch wenn ich Verständnis für die Situation aufbringe:

Sie müssen die Rentenzahlung, welche aufgrund der Schädigung durch das Medikament gewährt wird unabhängig von den Sozialleistungen betrachten.

Die Sozialleistungen gewährt der Staat nun einmal jedem der diese Hilfe benötigt und man ist nun einmal zu dem Entschluss gekommen, dass diese Leistungen in der Form nicht mehr tragbar sind und das überschreiten, was der Staat zu leisten hat. Das ist eine komplett andere Baustelle und ist rechtlich sicherlich völlig getrennt zu betrachten von der Entschädigungsrente.
Wären die Sozialleistungen zu niedrig angesetzt müsste man dies ggf. rechtlich überprüfen lassen.

Die Rentenleistung wurde scheinbar damals für angemessen gehalten und wurde darüber hinaus erhöht. Die Erhöhungen der "Contaganrente" liegen über dem des normalen Rentenniveaus!

Ohne das Urteil gelesen zu haben, würde ich vermuten, dass das Bundesverfassungsgericht auch keine Bedenken bezüglich der Höhe der Entschädigung hatte, sondern die Bedenken vortrug, dass der Staat keine zivilrechtlichen Forderungen begleichen könne die eine Privatperson, bzw. ein Unternehmen zu verantworten hätte.
Allerdings würde ich darauf tippen, dass der Staat diesen Teil der Verantwortung übernommen hat, da die Betroffenen ansonsten keine dauerhafte Hilfe hätten erwarten können, da nach dem Verzehr der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel des damaligen Unternehmers (wobei ich mir jetzt nicht die Mühe mache um nachzuschlagen, welche Rechtsform das damalige Unternehmen hatte, das würde sicherlich zu weit vom Thema wegführen), dann keine weitere Unterstützung hätten erhalten können und dann nur noch mit den normalen Sozialleistungen dagestanden hätten.

Die Rentenleistung an sich ist nicht an das Alter der Geschädigten anzupassen, sondern lediglich an Inflation, Kaufkraftverlust und dem entsprechenden Rentenentwicklungen.
Lediglich die Sozialleistungen berücksichtigen z.B. das Alter der Betroffenen und da bietet der Staat einiges an Fördermöglichkeiten. Alles sehr undurchsichtig und sicherlich eine schwierige Materie, viel zu unflexibel und langsam aber die entsprechenden Möglichkeiten existieren.

Die Problematik mit der Altersversorgung trifft weite Teile der Bevölkerung im gleichen Maße, was es sicherlich nicht besser macht.

Ich bin verfassungsrechtlich nicht übermäßig fit, deswegen besteht die Hoffnung, dass ich mit meinen Überlegungen danebenliege, von daher wünsche ich ihnen viel Glück!

Viel Hoffnung hätte ich da allerdings nicht, ich befürchte, dass die anderen Diskussionsteilnehmer mit dem Hinweis, dass man nur über den politischen Weg weiterkommen kann Recht haben.

Lieben Gruß

René
_________________
*** *** ***
Meine postings spiegeln lediglich meine Meinung zu den laut Forenregeln fiktiven Fallbeispielen wider.
*** *** ***
"Es ist stets von Übel, wenn politischen Erwägungen gestattet wird, die Planung von Operationen zu beeinflussen."
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen AIM-Name Yahoo Messenger MSN Messenger
chlaw
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.12.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 23.05.06, 09:54    Titel: Antworten mit Zitat

@omnerritas

bedauerlicherweise habe ich den Eindruck, als hätten Sie die postings oben nicht richtig gelesen haben.
------------------------------------

In der Tat ist es selbstverständlich, dass "Entschädigung" ( bei Totalverlust beider oder mehr Gliedmaßen 585 Euro ) und Sozialleistungen getrennt zu handeln.

Die Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes war:

Zunächst sei der Schädiger nämlich Grünenthal verantwortlich. Dabei ließ das Gericht dahinstehen, ob den Staat eine Mitschuld trifft oder nicht, weil eben der Staat nach ausdrücklicher Darlegung im Urteil, da er in die Grundrechte der Kinder aus Art. 14 GG eingegriffen hat, ohnehin die Verantwortung übernommen habe.

Diese Verantwortung ist nicht zu verwechseln mit Sozialleistungen, sondern umfassen einen gerechten Entschädigungsanspruch der betroffenen Personen.

Aus dem Urteil:

Wenn der Gesetzgeber diesen Schadensbereich aus dem privatautonomen Regelungsbereich herausgenommen und die Lösung der sicherlich schwierigen Aufgaben zu einer staatlichen Angelegenheit gemacht hat, obliegt es ihm, auch in Zukunft darüber zu wachen, daß die Leistungen der Stiftung - sei es in Form von Rentenerhöhungen oder in sonstiger Weise - der übernommenen Verantwortung gerecht werden."

Also: Der Staat muss für eine angemessene Form durch Rentenerhöhungen oder in sonstiger Weise der übernommenen Verantwortung gerecht werden.

Und dies ist bei 585 Euro in Gliedmaßenverlustfällen aber nicht der Fall !!!!!!

Das Gericht hat den Haftungsfall des Staates damit auch losgelöst von der Stifung ( "oder in sonstiger Weise")

Damals waren die Entschädigungen darauf abgestellt, dass es sich um kleine Kinder handelte. Heute handelt es sich um erwachsene Personen. Dieser Tatsache ist bei den Entschädigungen Rechnung zu tragen. 585 Euro reichen da in der Höchststufe nicht aus !! Assistenz, behinderungsbedingte Mehrkosten, etc.......

Das Gericht ging überdies schon von einem gewissen Sozialschutz aus. Dieser entfällt teilweise, wie durch Zuzahlungen im Gesundheitsschutz. Es war gerade eine ( mir entgegenstehende ) Argumentation, dass die Entschädigung dadurch, dass sie neben anderen Sozialleistungen gewährt werde und hierbei nicht anrechenbar sei, ein besonderes Gewicht habe. Hierbei wird aber das Grundprinzip, dass der Schädiger, Grünenthal, d.h. spätesten nach dem Stiftungsgesetz der Staat, für den Schaden aufzukommen außer Kraft gesetzt und die Betroffenen zumindest teilweise auf einen Sozialstatus verwiesen werden. Das kann aber nicht sein ! Es muss den Geschädigten, die nicht arbeiten können, möglich sein, von der Entschädigung zu leben !

Das Gericht ging wohlgemerkt damals vom Kinderstatus der Betroffenen aus und legte dem Staat auf die Betroffenen anständig zu versorgen, was aber nicht der Fall ist. Somit ist rechtlich dem nachzuhelfen !

Wer hat einmal Ideen zu einem möglichen Verfahren ?
------------------------------------------------------------------------------
@Karsten11
Was uns Politik gebracht hat, haben wir bisher gesehen. Ein pomöses Verfahren setzt die Herrschaften allenfalls in Bewegung !

Viele Grüße
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
chlaw
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.12.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 23.05.06, 10:40    Titel: Antworten mit Zitat

Ich wundere mich die ganze Zeit, wieso ich eigentlich keine Antwort auf meine eigentlichen Fragen bekomme. Vielleicht weil diese noch nicht genug auf den Punkt gebracht waren oder sich im Gestrüpp des Sachverhaltes verloren haben.. Allerdings musste ich ja auch erst einmal die Hintergründe erklären.

Also: Der Staat hat eine vom BverfG festgestellte Pflicht nicht erfüllt. Diese Pflichterfüllung könnte der Staat durch sein unzulängliches Stiftungsgesetz oder/und in „sonstiger Weise“ erbringen. Damit ist der Staat nicht verpflichtet, seine vom BverfG festgestellte Pflicht ausschließlich über das Stiftungsgesetz zu absolvieren, da er dies halt auch „in sonstiger Weise“ machen kann. Damit taugt das Stiftungsgesetz als Angriffsgegenstand nicht mehr.

Hat jemand zu einem möglichen Verfahren Vorschläge ?`

Viele Grüße nochmals !
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
omnerritas
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.11.2005
Beiträge: 428
Wohnort: Wiesbaden

BeitragVerfasst am: 23.05.06, 16:00    Titel: Antworten mit Zitat

chlaw hat folgendes geschrieben::
@omnerritas

bedauerlicherweise habe ich den Eindruck, als hätten Sie die postings oben nicht richtig gelesen haben.
------------------------------------

In der Tat ist es selbstverständlich, dass "Entschädigung" ( bei Totalverlust beider oder mehr Gliedmaßen 585 Euro ) und Sozialleistungen getrennt zu handeln.


So selbstverständlich erschien es ihnen an anderer Stelle aber noch nicht:

chlaw hat folgendes geschrieben::

Trotz der Tatsache, dass es sich schwerstbehinderte Personen handelt, werde diese darauf verwiesen, dass die Rente, gestuft nach ihrem Behinderungsgrad, auf andere Sozialleistungen nicht anrechenbar seien.


Ihr Problem sind ihre voreingenommenen Schlußfolgerungen, die in dieser Form so vermutlich nie ausgesagt worden sind:

chlaw hat folgendes geschrieben::

Dies heißt: Der Staat sagt, dass er eine Mitschuld trage, verweist aber auf seine Sozialleistungen, die er aber ständig zusammenstreicht !
Überdies wenden durch die Rente die tatsächlichen Mehrkosten, jedenfalls bei mir nicht ausgeglichen. So bin ich ständig auf ein Auto angewiesen und benötige auch im Studium Hilfe. Andere Geschädigten benötigen andere Assistenzen, Medikamente, etc., wozu immer mehr hinzuzuzahlen ist.


An anderer Stelle verquicken sie wieder Sozialleistung und Rente:

chlaw hat folgendes geschrieben::

Und überhaupt: Conterganopfer auf Sozialleistungen zu verweisen, obwohl der Staat selbst mit Schuld ist, ist ein Skandal und menschenrechtswidrig!


chlaw hat folgendes geschrieben::

Die Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes war:


Laut ihrer Interpretation oder findet es sich so im Urteil, das habe ich nämlich so meine Zweifel... Verantwortung übernehmen und Mitschuld sind zwei völlig verschiedene Dinge und sie geben selbst zu, dass das Gericht die Mitschuld außen vor lies. In ihrer Argumentation gehen sie jedoch von einem Verschulden des Staates aus....

chlaw hat folgendes geschrieben::

Diese Verantwortung ist nicht zu verwechseln mit Sozialleistungen, sondern umfassen einen gerechten Entschädigungsanspruch der betroffenen Personen.


Das wäre ja nun geklärt, dann lassen wir die Argumente die Sozialleistungen mal ganz außen vor, wozu auch die Zuzahlungen im Gesundheitswesen gehören. Darauf stützen sie Teile ihrer Argumentation, dies ist jedoch m.E. nach völlig falsch und zeigt eben, dass sie in meinen Augen eben nicht sauber Entschädigung und Sozialleistung auseinanderhalten...

chlaw hat folgendes geschrieben::

Der Staat muss für eine angemessene Form durch Rentenerhöhungen oder in sonstiger Weise der übernommenen Verantwortung gerecht werden.

Und dies ist bei 585 Euro in Gliedmaßenverlustfällen aber nicht der Fall !


Leider nur eine Interpretation, dass erscheint wenig, allerdings scheint man die damalige Rente für angemessen gehalten zu haben und die Rentenerhöhung dürfte gemessen an den Rentenerhöhungen im allgemeinen ganz im Rahmen liegen. Traurig

chlaw hat folgendes geschrieben::

Damals waren die Entschädigungen darauf abgestellt, dass es sich um kleine Kinder handelte. Heute handelt es sich um erwachsene Personen. Dieser Tatsache ist bei den Entschädigungen Rechnung zu tragen. 585 Euro reichen da in der Höchststufe nicht aus !! Assistenz, behinderungsbedingte Mehrkosten, etc.......


Sie werfen erneut Sozialleistung mit der Entschädigungsrente zusammen. Eine Entschädigungszahlung hängt nicht vom Alter der Person ab, sondern vom verursachten Schaden. Die entsprechende Rentenzahlung dürfte diesem sehr wohl Rechnung getragen haben. Alle Kosten die sie aufführen gehören m.E. nach zu den Sozialleistungen.

chlaw hat folgendes geschrieben::

Das Gericht ging überdies schon von einem gewissen Sozialschutz aus. Dieser entfällt teilweise, wie durch Zuzahlungen im Gesundheitsschutz. Es war gerade eine ( mir entgegenstehende ) Argumentation, dass die Entschädigung dadurch, dass sie neben anderen Sozialleistungen gewährt werde und hierbei nicht anrechenbar sei, ein besonderes Gewicht habe. Hierbei wird aber das Grundprinzip, dass der Schädiger, Grünenthal, d.h. spätesten nach dem Stiftungsgesetz der Staat, für den Schaden aufzukommen außer Kraft gesetzt und die Betroffenen zumindest teilweise auf einen Sozialstatus verwiesen werden. Das kann aber nicht sein ! Es muss den Geschädigten, die nicht arbeiten können, möglich sein, von der Entschädigung zu leben !


Es muss denjenigen, welche nicht aus eigener Kraft für ihren Lebensunterhalt sorgen können möglich sein von den entsprechenden Sozialleistungen zu leben, darüber hinaus soll die Entschädigungsrente nicht angerechnet werden und die entsprechenden Opfer entschädigen, diese Rente ist wohl von ihrem Grundsatz doch wohl nicht dazu gedacht den Lebensunterhalt zu sichern, dafür sind doch Sozialleistungen da.
Wenn ihre Schlußfolgerung zutreffen würde, dass die Zuzahlungen gegen das Grundgesetz verstoßen, dann würde dies jeden nicht so wohlhabenden Menschen, welcher von der Rente oder sozialen Leistungen lebt betreffen.
Ich kann nicht erkennen, wieso die Grundversorgung über die entsprechenden Sozialleistungen nicht ausreichend sein soll und wieso die Entschädigungsrente die Sozialleistungen mit beinhalten soll.

chlaw hat folgendes geschrieben::

Das Gericht ging wohlgemerkt damals vom Kinderstatus der Betroffenen aus und legte dem Staat auf die Betroffenen anständig zu versorgen, was aber nicht der Fall ist. Somit ist rechtlich dem nachzuhelfen !


Trotz des ernsten Themas und der häufigen Wiederholung, bin ich immer noch nicht davon überzeugt, dass irgendjemand von einem "Kinderstatus" ausging, sondern man die damals beschlossene Geschädigtenrente als "Ausgleich" für die erlittene körperlichen Missbildungen als ausreichend erachtete.


chlaw hat folgendes geschrieben::
Wer hat einmal Ideen zu einem möglichen Verfahren ?


Sie haben auf ihre Frage doch schon mehrere Antworten erhalten, ich befürchte, dass sie lediglich davon ausgehen, dass ihre Frage nicht beantwortet wurde, weil ihnen die Antworten nicht gefallen haben.

Ich gehe davon aus, dass der politische Weg hier korrekt ist und das eine Klage wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte, weil sie m.E. nach von völlig falschen Voraussetzungen an die ganze Sache herangehen.
Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren und wünsche ihnen trotzdem viel Glück bei einem eventuellen Rechtsstreit, da mit der gleichen Argumentation, vermutlich auch jeder Rentner sich eine höhere Rentenleistung erstreiten könnte. Das würde ich meinem Opa sicherlich gönnen aber die entsprechenden Klagen diesbezüglich haben allesamt nicht zu Erfolgen geführt.

Damit verabschiede ich mich dann mal aus dieser Diskussion, weil ich in einer derartigen Diskussion nicht beschuldigt werden möchte den Thread zu zerreden und von meiner Seite ist alles gesagt.

Skeptische Grüße
_________________
*** *** ***
Meine postings spiegeln lediglich meine Meinung zu den laut Forenregeln fiktiven Fallbeispielen wider.
*** *** ***
"Es ist stets von Übel, wenn politischen Erwägungen gestattet wird, die Planung von Operationen zu beeinflussen."
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen AIM-Name Yahoo Messenger MSN Messenger
chlaw
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.12.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 23.05.06, 17:10    Titel: Antworten mit Zitat

@omnerritas
Ihr Statement erinnert mich erheblich an Korrekturassistenten im juristischen Bereich !

„Sie werfen erneut Sozialleistung mit der Entschädigungsrente zusammen“........

Dies tue nicht ich, denn ich bin für eine scharfe Trennung, sondern es machen diejenigen, die eine so geringe Entschädigung rechtfertigen........

Ihre Nachricht ist meiner Meinung nach selbstherrlich und wortklauberisch.....

Überdies finde ich Ihre Einlassung großteils lächerlich:

„Es muss denjenigen, welche nicht aus eigener Kraft für ihren Lebensunterhalt sorgen können möglich sein von den entsprechenden Sozialleistungen zu leben, darüber hinaus soll die Entschädigungsrente nicht angerechnet werden und die entsprechenden Opfer entschädigen, diese Rente ist wohl von ihrem Grundsatz doch wohl nicht dazu gedacht den Lebensunterhalt zu sichern, dafür sind doch Sozialleistungen da.“

Leider aber ist es heute, gerade Behinderten mit ihrem höheren Bedarf nicht möglich von Sozialleistungen zu leben..........

Wenn Sie demnächst unters Auto kommen sollten und Arme und Beine verlieren, werde ich Ihnen auch schreiben: Es muss Ihnen doch möglich sein......
Wenn Sie dann den Fahrer verklagen, werde ich Ihnen sagen, lassen Sie sich 500 Euro geben, ansonsten müssen Sie mit Sozialleistungen auskommen...........
Sie dürften dann hingehen und der Pflegekasse ins Protokoll diktieren, ob Sie jetzt inkontinent sind oder nicht, wie oft Sie Stuhlgang haben oder ins Bett nässen, ob Sie Hilfe beim Rasieren brauchen oder beim Waschen und ob Sie Hilfe beim Abputzen nach dem Stuhlgang benötigen. Dann werden die entsprechenden Minuten zusammengezählt und vielleicht bekommen Sie dann auch ein Pflegegeld, vielleicht aber auch nicht. Eine querschnittgelärmte mir bekannte Frau erhält keinen Cent. Vielleicht hat sie einen Anspruch, vielleicht auch nicht. Es kommt auch immer drauf an, ob man seine Scham überwinden kann, dies alles öffentlich zu proklamieren...
Ja, werde ich Ihnen schreiben, es muss Ihnen doch möglich sein....... Der Fahrer zahlt Ihnen nur ein kleines Zusatzbrot !
Sind Sie wirklich Jurist ? Merken Sie eigentlich nicht, dass Sie das Prinzip auf den Kopf stellen, dass derjenige der den Schaden verursacht hat, auch dafür einstehen muss ?????!!!!!


Hier nun der Link zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts:

http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv042263.html


Und nun wiederhole ich mich:

Aus dem Urteil ( ganz unten ):

“Wenn der Gesetzgeber diesen Schadensbereich aus dem privatautonomen Regelungsbereich herausgenommen und die Lösung der sicherlich schwierigen Aufgaben zu einer staatlichen Angelegenheit gemacht hat, obliegt es ihm, auch in Zukunft darüber zu wachen, daß die Leistungen der Stiftung - sei es in Form von Rentenerhöhungen oder in sonstiger Weise - der übernommenen Verantwortung gerecht werden."

Also: Der Staat muss für eine angemessene Form durch Rentenerhöhungen oder in sonstiger Weise der übernommenen Verantwortung gerecht werden.

Es muss also ein Betrag gezahlt werden, der zumindest den nichtarbeitsfähigen Betroffenen ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht.....

585 Euro entspricht dem nicht !

Wie dies auch als Schadensersatz bei dem Sie hoffentlich nie ereilenden Unfall auch nicht der Fall wäre !

Grüße
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 23.05.06, 20:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

es hätte die Diskussion wahrscheinlich vereinfacht, wenn direkt im Eröffnungsthread der Link auf das Urteil gepostet worden wäre.

Behandelt wurden von Verfassungsgericht "die Ansprüche der etwa 150 Kinder, die der Einbringung des Treuhandvermögens in die Stiftung nicht zugestimmt haben"

Die anderen habe offenkundig dem Verglcieh rechtswirksam zugestimmt. Für diese keine gute Basis für ein erneutes Verfahren.

Kernsatz des Urteils ist "Das Stiftungsgesetz enthalte, wie sich aus seinem inneren Gehalt und seinem Zweck ergebe, eine zulässige Inhalts- und Schrankenregelung im Sinne von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG und sei daher kein enteignendes Gesetz."

Denn "Soweit das Stiftungsgesetz bestehende Rechte durch neue Zuordnungsverhältnisse ersetze, geschehe dies, um die Ziele, denen diese Rechte dienen sollten, zugunsten der Berechtigten wirkungsvoller und nachhaltiger zu erreichen. Das Gesetz wolle den Interessen der Behinderten durch Stärkung ihrer Rechtsposition gegenüber den ihnen bis dahin zustehenden Berechtigungen gerade entgegenkommen. "

Dies entspricht genau den Meinungen die von unterschiedlicher Seite hier geäußert wurden.

chlaw hat folgendes geschrieben::
Ihr Statement erinnert mich erheblich an Korrekturassistenten im juristischen Bereich !


Könnte das mit der gleichen juristischen "Denke" zu tun haben?

chlaw hat folgendes geschrieben::
Sind Sie wirklich Jurist ?


Wenn Sie einen Juristen suchen, nehmen Sie sich einen Anwalt. Wir versuchen hier im Forum juristische Sachverhalte zu diskutieren und verlangen von niemanden ein (oder zwei) Staatsexamen.

Ich verstehe Ihre persönliche Betroffenheit und schätze Ihre Bereitschaft, dieses Thema mit uns zu diskutieren, möchte sie aber dennoch bitten, Ihre persönlichen Wunschvorstellungen nicht zum Maßstab der Antworten hier im Forum zu machen.

chlaw hat folgendes geschrieben::
Überdies finde ich Ihre Einlassung großteils lächerlich


ist nicht wirklich die Wortwahl, die wir uns hier im Forum wünschen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Dieses Thema ist gesperrt, Sie können keine Beiträge editieren oder beantworten.    recht.de Foren-Übersicht -> Verfassungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
Seite 1 von 2

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.