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Baubeginn eines Schlüsselfertigen Hauses war Anfang Juli 05. Bauzeit war
laut VOB 5- 7 Monate. Einzug war zum 1. März. Im April fand eine "Bauabnahmme" ohne vertraglich zugesichertem Tüv-Sachverständigem statt. Eine Mängelliste wurde erstellt. Bisher wurden von den 14 Punkten nur ein einziger abgearbeitet, so fehlt beispielsweise seit Einzug das komplette Balkongeländer. Der Bauleiter meldet sich von sich aus gar nicht, ständig muß man wegen allem hinterher telefonieren. Da die letzte Rate noch fälig ist, würde ich gerne wissen, ob und wieviel wir wegen nicht Einhaltung der Termine und Verzug beim abarbeiten der Mängelliste einbehalten können.
Bevor Sie die letzte Rate zahlen, würde ich an Ihrer Stelle Frist zur Erledigung setzen (Einschreiben/Rückschein) und ankündigen, daß Sie das Geld solange zurückhalten, bis alles fertig gestellt ist. Genau das habe ich im Verlauf der Zeit hier im Forum gelernt.
1. Bauzeit 5 - 7 Monate ist keine ausreichende Regelung, es muss schon ein konkreter kalendarischer Fertigstellungstermin vertraglich vereinbart sein, um Schadenersatz aus einem Verzug des Auftragnehmers zu beanspruchen. Und natürlich muss auch ein nachweisbarer Schaden aus dem Verzug entstanden sein. Strafe nur wegen Verspätung/Verzug ist nicht.
2. Wegen der Mängel ist der Auftragnehmer nachweisbar schriftlich zur Beseitigung innerhalb eines angemessenen Zeitraums aufzufordern. Gleichzeitig ist anzukündigen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist keine Leistungen mehr angenommen und die Mängelbeseitigung durch Dritten erfolgen wird. Dafür ist ein Einbehalt bis zur dreifachen Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten möglich.
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