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gilt die (Wortsperre: Firma)-Klausel nur bei Montageanleitungen oder auch bei fehlterhaften Bedienungsanleitungen?
A hat nämlich einen RC-Helikopter gekauft, der auf einmal abhob und sich in einem Kabel verfing. Die Fernbedienung war aus.
Händler B sagt, A sei Schuld, da man den Heli nicht anmachen dürfe, wenn die Fernbedienung aus ist.
A ist aber nun der Meinung, dass das, gerade weil es ein Einsteigerheliktoper ist (wurde auch so angeboten), in der Gebrauchsanleitung hätte stehen müssen.
Wer hat Eurer Meinung nach Recht? Und wie schauts aus - fällt eine fehlterhafte Bedienungsanleitung auch unter Sachmangel (wenn ja: Paragraph?)?
Palandt-Putzo (64. Aufl. 2005), BGB, § 434 Rn. 48 meint, § 434 Abs. 2 S. 2 BGB sei auf Gebrauchs- oder Bedienungsanweisungen nicht anwendbar. Das scheint aber streitig zu sein, weil dort ein Hinweis auf eine "a. A." steht. Allerdings kein Hinweis auf Rechtsprechung.
Möglicherweise steht in der 65. Auflage (2006) dazu etwas mehr drin.
Zitat:
BGB § 434 Sachmangel
...
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den
Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein
Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die
Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert
worden.
...
man den Heli nicht anmachen dürfe, wenn die Fernbedienung aus ist
in der Gebrauchsanweisung stehen.
Meinungen?
Ich habe zwar keine Ahnung von Flugzeugtechnik.
Aber daß ein Modellhubschrauber nicht per Fernbedienung steuerbar ist, wenn die Fernbedienung ausgeschaltet ist, erscheint schon naheliegend. Auch wenn es nicht in der Gebrauchsanleitung steht.
Dann schwirrt er halt einfach so durch die Gegend, würde ich als technischer Laie vermuten.
Aber daß ein Modellhubschrauber nicht per Fernbedienung steuerbar ist, wenn die Fernbedienung ausgeschaltet ist, erscheint schon naheliegend. Auch wenn es nicht in der Gebrauchsanleitung steht.
Das denke ich auch.
FM hat folgendes geschrieben::
Dann schwirrt er halt einfach so durch die Gegend, würde ich als technischer Laie vermuten.
Ich als technischer Laie wäre davon ausgegangen, daß sich gar nichts bewegt, wenn die Fernbedienung keine Signale sendet. Wenn der Helikopter so anfällig gegen Störsignale ist, spräche auch nichts dagegen, dies in der Gebrauchsanweisung zu erwähnen. Das Problem dürfte den Herstellern ja bekannt sein.
Ist dann nicht an eine Verletzung einer Nebenleistungspflicht zu denken, wenn man einen Sachmangel ablehnt?
Daran hatte ich auch schon gedacht, wollte aber kein neues Faß aufmachen. Also dann eventuell Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1; 241 Abs. 2 BGB.
Zitat:
BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der
Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn
der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
...
BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
...
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die
Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Dann müßte man aber darlegen, daß der Händler zur Aufklärung verpflichtet war und dies schuldhaft nicht getan hat. Schwierig.
Ich als technischer Laie wäre davon ausgegangen, daß sich gar nichts bewegt, wenn die Fernbedienung keine Signale sendet. Wenn der Helikopter so anfällig gegen Störsignale ist, spräche auch nichts dagegen, dies in der Gebrauchsanweisung zu erwähnen. Das Problem dürfte den Herstellern ja bekannt sein.
Ich auch. Das tat er ja auch einige Zeit - bis er plötzlich vom Boden abhob.
Daran hatte ich auch schon gedacht, wollte aber kein neues Faß aufmachen. Also dann eventuell Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1; 241 Abs. 2 BGB.
Ich will das Faß auch nicht anstechen, aber ich hätte hier § 280 I direkt angewendet. Eine unvollständige Gebrauchsanleitung verletzt mE eine Nebenleistungspflicht und keine Nebenpflicht. Die Abgrenzung dürfte aber für die Frage, ob tatsächlich eine Aufklärungspflicht bestand und ggf. eine Schadenersatzpflicht auslöst, unerheblich sein.
jurico hat folgendes geschrieben::
Dann müßte man aber darlegen, daß der Händler zur Aufklärung verpflichtet war und dies schuldhaft nicht getan hat.
So ist das halt, wenn man keinen Sachmangel sein Eigen nennen kann...
Zur Aufklärungspflicht:
Der Verkäufer muß mE den Käufer über die typischen Gefahren und Risiken der Benutzung der Kaufsache aufklären. Das dürfte zumindest dann unproblematisch sein, wenn die Gefahren und Risiken dem Verkäufer bekannt sind. Das ist hier der Fall.
Zur Pflichverletzung:
Es wurde tatsächlich nicht aufgeklärt.
Zum Vertretenmüssen:
Wie verhält es sich, wenn der Verkäufer die Sache nicht selbst hergestellt hat, sondern diese nur verkauft? Hat er es zu vertreten, daß der Hersteller in der Gebrauchsanweisung die notwendige Aufklärung unterläßt?
jurico hat folgendes geschrieben::
Schwierig.
Finde ich auch. Oder verkompliziere ich es unnötig?
ich hätte hier § 280 I direkt angewendet. Eine unvollständige Gebrauchsanleitung verletzt mE eine Nebenleistungspflicht und keine Nebenpflicht.
Ich denke, wenn es um eine Aufklärungspflicht des Händlers geht, dann ist diese grundsätzlich eine Nebenpflicht und keine Nebenleistungspflicht. Aufklärungspflichten sind gerade der typische Fall von § 241 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt-Heinrichs, § 241 Rn. 7). Allerdings können sie sich mit den leistungsbezogenen Nebenpflichten überschneiden. Ob das hier der Fall ist, läßt sich mE nicht mit ja oder nein beantworten. Der Helikopter-Kaufvertrag ist ja im BGB nicht typisiert.
Max77 hat folgendes geschrieben::
Die Abgrenzung dürfte aber für die Frage, ob tatsächlich eine Aufklärungspflicht bestand und ggf. eine Schadenersatzpflicht auslöst, unerheblich sein.
Was soll A denn jetzt dem Händler genau schreiben?
Erstens schonmal, dass ein Sachmangel alleine deswegen vorliegt, weil der Helikopter ohne Fernst.signale ab und komische Bewegungen machte (also als er auf dem Boden stand, bewegte sich auf einmal die Taumelscheibe etc).
Und dann soll ja noch das mit der Gebrauchsanleitung rein. Aber welchen Paragraph als Grundlage etc. nennen (da ja offensichtlich die (Wortsperre: Firma)-Klausel nicht wirksam ist)?
Abgesehen davon, dass Elektronikfehler nicht immer gleich erscheinen müssen (da der Fehler erst im Keim vorhanden sein kann - auch dann müssen sie im Übrigen Ihrer Gewährleistungspflicht nachkommen), schrieb ich bereits, dass die Fehler schon von Anfang an auftraten (und das ohne dazwischenliegende Flugmanöver). Es handelt sich somit wohl nach § 434 (1) Satz 2 Nr. 2 BGB um einen Sachmangel.
Im Übrigen wäre ein Rücktritt meinerseits übrigens sofort möglich, da Sie nach § 440 BGB die Nacherfüllung verweigern.
Dass man den Helikopter vor der Fernsteuerung ausschalten sollte, mag richtig sein. Davon stand leider nichts in der Anleitung - gegenebenfalls ist über eine Nebenpflichtverletzung nachzudenken, da es sich ausdrücklich um einen Einsteigerhelikopter handelte und somit auf diese Besonderheit, von deren Kenntnis bei einem Einsteiger nicht ausgegangen werden darf, von Ihnen nicht hingewiesen wurde. Abgesehen davon wurde der Helikopter nicht im Zimmer betrieben (also geflogen), sondern stand nur auf dem Boden.
Des Weiteren (das hat aber nichts mit dem bei mir vorliegenden Sachmangel zu tun) möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ein genereller Ausschluss von Schadensersatz, wie er von Ihnen in der Auktionsbeschreibung der Helikopter angegeben wird, rechtlich wohl nicht wirksam ist:
Zitat:
Wir übernehmen keine Haftung für Sach.- oder Personenschäden welche durch die Verwendung des Artikels verursacht werden!
Entsteht ein Schaden aufgrund eines Sachmangels (Mangelfolgeschaden), müssen Sie als Händler Schadensersatz leisten, wenn Sie den Mangel zu vertreten haben (d.h. z.B. aus Fahrlässigkeit oder Vorsatz; siehe dazu auch § 280 (1) BGB).
Um weiteren Ärger etc. zu vermeiden, werde ich wohl auf meine Ansprüche nach §§ 437, 439 BGB nun verzichten und stattdessen den Helikopter als defekt bei Internetauktionshaus [Name geändert] an Bastler weiterverkaufen.
Allerdings reicht die mangelhafte Abwicklung dieser Sache wohl bestenfalls für eine neutrale (eventuell sogar nur negative) Bewertung - und das dann auch nur, weil ich mit dem Versand und der Schnelligkeit zufrieden war.
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