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Hallo,
vorab eine "kurze" Fall-Schilderung : Frau X , Witwe, 85 Jahre, mit 3 Kindern, A,B und C (ich).
Kind A (ältestes und Vetrauensperson) besitzt seit 5 Jahren alle Bankvollmachten.
Frau X ist nach einer Knie-OP gehbehindert. Gewünscht ist von Frau X im Falle einer Pflegenotwendigkeit die Pflege "zu Hause".
Mit zunehmenden Alterungsproblemen wird von Frau X
a. eine Vorsorgevollmacht (Generalvollmacht) für Kind A gewünscht und am 21.02.2006 notariell beglaubigt (nicht beurkundet).
b. eine Schenkung des Geldvermögens an Kind B u. C beabsichtigt, Durchführung am 17.02.2006 durch persönliche Banküberweisung am Bankschalter.
c. eine Schenkung der Immobilie an die pflegende Person (noch nicht ausgeführt da Entwurf des Schenkungsvertrages notariell noch nicht ausgearbeitet ist/war).
Ein Neurologe wird von Kind A wegen zunehmender Altersbeschwerden von Frau X am 15.02.2006 nach einem Termin gefragt. Dieser sollte als Vorsorgemaßnahme medikamentöse Hilfen gegen Alterbeschwerden mitteilen. Der Termin sollte in 4 Wochen sein. Da dieser Termin ungünstig lag fragt Kind A am 20.02.2006 nach einem früheren Termin und erhielt ihn am gleichen Tag.
Nach einer Untersuchung wird das Ergebnis ("Verdacht auf senile Demenz") mitgeteilt, Person A wird mündlich auf die Notwendigkeit einer Betreuung hingewiesen.
Ein schriftliches Attest, geschrieben am 21.02.2006 geht an den Hausarzt.
Die Aussage: "u.a. eine juristische Betreung für Geldangelegenheiten sollte eingerichtet werden" stimmt unserer Meinung nach nicht mit der Realität (bei Geldangelegenheiten) überein. Frau X prüft und revidiert noch heute jeden Kontoauszug ,Kassenbon usw. auf Euro und Cent und kennt vor allen Dingen ihre Vermögensverhältnisse.
Frau X wird heute im Hause von Kind A ehrenamtlich und fürsorglich gepflegt und versorgt.
Nun kommts : Kind B beantragt plötzlich am 01.03.2006 beim Vormundschaftsgericht mit Vorlage des erwähnten Attestes die Betreuung (und die Immobilie?) !
Das Vormundschaftsgericht läßt im Moment die Rechtlichkeit der existierenden Vollmacht und der ausgeführten Schenkungen prüfen. Zur Immobilienschenkung kam es noch nicht.
Ein bestellter Amtsarzt besuchte Frau X am 14.03.2006 (Diagnose "körperlicher und geistiger Altersaufbrauch").
Der Amtsrichter besucht Frau X am 29.03.2006 und stellt u.a. fest das Frau X Kind A das Vertrauen ausspricht ( be^trifft auch die Vollmacht, Schenkung usw.)
Zur weiteren rechtlichen Klärung wird erneut der Neurologe befragt, wie er die Geschäftsfähigkeit von Frau X am Tag der Vollmacht einschätze.
Sicher ein nicht einfacher Fall, aber wie sehen das die Experten?
Sind Vollmacht und die Schenkungen rechtsgültig ?
Wie sieht es mit der "freien Willensäußerung" auch im Falle einer Geschäftsunfähigkeit an den genannten Terminen aus ?
PS : Kind A hat vorsorglich selber einen Betreuungsantrag beim Amtsgericht gestellt, falls die Vollmacht ungültig ist. Mein handeln richtet sich hauptsächlich um das Wohlergehen und die Fürsorge unserer Mutter, aber auch um Person A.
Das kann letztlich nur durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden. Nur so viel: Geschäftsfähigkeit kann auch bestehen, wenn die Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung vorliegen. Die Begriffe "Geschäftsfähigkeit" (die für eine Vollmachtserteilung und Schenkungen erfordrlich ist) auf der einen Seite und "geistige Behinderung/Krankheit" i.S.d. § 1896 BGB auf der anderen Seite sind nicht kongruent! _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
evtl. hilft ein guter Anwalt, aber das kann teuer werden. Je nach Streitwert und Verfahrensdauer kann da leicht mal 1/3 des Vermögens für Anwalt und Gerichtskosten draufgehen , z. B. bei jahrelangen Rechtsstreitigkeiten. Da reibt sich jeder Anwalt die Hände.
Persönlich würde ich die Stellungnahme des Gerichtes abwarten.
Es ist offenbar mal wieder so ein Fall, wo bei Geld die Freundschaft aufhört.
Kann man sich nicht gütlich einigen, jeder bekommt ein Drittel, und die Person, die so aufopfernd die Pflege übernommen hat, bekommt noch einen Bonus ? Das muss doch mit etwas gesundem Menschverstand möglich sein.
Eine direkt Rechtsberatung kann und darf hier nicht folgen, sonst hätte mein sehr versierter Vorschreiber (Vormundschaftsrichter) mehr dazu geschrieben,
Und noch soviel:
Es wird nicht automatisch die Betreuung auf denjenigen übertragen, der die Betreuung beantragt hat. Das Vormundschaftsgericht und die Betreuungsbehörde prüft ab, welche Person hier am geeignetsten ist und erfragt natürlich den Willen des Betroffenen.
Es ist also nicht sehr sinnvoll, wenn nun jeder Verwandte mal die Betreuung beantragt.
Mit zunehmenden Alterungsproblemen wird von Frau X
a. eine Vorsorgevollmacht (Generalvollmacht) für Kind A gewünscht und am 21.02.2006 notariell beglaubigt (nicht beurkundet).
Hier ist entscheident, ob zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht die Beroffene bei klarem Verstand wusste was sie das macht. Also ob sie einwilligungsfähig, bzw. geschäftsfähig war. Das läßt ein Betrofferner sich am besten durch einen Arzt bescheinigen.
HETO hat folgendes geschrieben::
b. eine Schenkung des Geldvermögens an Kind B u. C beabsichtigt, Durchführung am 17.02.2006 durch persönliche Banküberweisung am Bankschalter.
c. eine Schenkung der Immobilie an die pflegende Person (noch nicht ausgeführt da Entwurf des Schenkungsvertrages notariell noch nicht ausgearbeitet ist/war).
Da der Neurologe am 15.02 nach einem Terim gefragt wurde, ist die Geschäftfähigkeit der Betroffenen zumindest zweifelhaft.
HETO hat folgendes geschrieben::
Ein schriftliches Attest, geschrieben am 21.02.2006 geht an den Hausarzt.
Die Aussage: "u.a. eine juristische Betreung für Geldangelegenheiten sollte eingerichtet werden" stimmt unserer Meinung nach nicht mit der Realität (bei Geldangelegenheiten) überein. Frau X prüft und revidiert noch heute jeden Kontoauszug ,Kassenbon usw. auf Euro und Cent und kennt vor allen Dingen ihre Vermögensverhältnisse.)
Das spricht dafür, dass für den Aufgabenkreis Vermögensfürsorge noch kein Betreuer erforderlich ist, was im Betreuungsverfahren zu klären ist. Wenn die Vorsorgevollmacht wirksam erteilt ist, darf ohnehin kein Betreuer bestellt werden (§ 1896 Abs.2 BGB).
Generell spricht vieles dafür das A. zur Betreuerin bestellt wird, da das Gericht dem Wunsch des Betroffenen folgen muss, es sei denn, dass triftige Gründe dagegen sprechen. Das eine geeignetere Person die Betreuung übernehmen könnte, ist kein triftiger Grund.
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