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Bei § 33 ZPO streiten sich die (juristischen) Geister, ob es sich dabei um eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Widerklage oder nur um einen besonderen Gerichtsstand (so die hM) handelt.
Wem ist in der Praxis schon einmal ein Fall über den Weg gelaufen, bei dem sich dieser Streit ausgewirkt hätte? Freue mich über anschauliche Beispiele.
es handelt sich hierbei um einen Streit, der in erster Linie rein akademischer Natur ist, also für die Praxis relativ irrelevant.
Die Praxis verfährt hinsichtlich der Zulässigkeit der Widerklage meist recht großzügig, lässt hier in Orientierung an § 273 BGB einen wirtschaftlichen Zusammenhang für die Konnexität bereits genügen.
Bei fehlendem rechtlichen Zusammenhang ist eine Trennung der Verfahren nach § 145 Abs. 1 S.1 ZPO möglich.
Ist die Widerklage einmal doch nicht zulässig, so lässt sich der Mangel heilen:
Nach der Rspr. durch rügeloses Einlassen zur Sache, § 295 Abs. 1 ZPO
Danke für Ihre Antwort. Als Referendar lernt man ja so einiges, was praktisch nicht unbedingt relevant ist.
StuWa hat folgendes geschrieben::
Die Praxis verfährt hinsichtlich der Zulässigkeit der Widerklage meist recht großzügig, lässt hier in Orientierung an § 273 BGB einen wirtschaftlichen Zusammenhang für die Konnexität bereits genügen.
Wenn ich mich recht entsinne, genügt ein bloßer wirtschaftlicher Zusammenhang nicht. Die hM (auch BGH) fordert einen "rechtlichen Zusammenhang", wobei eine "weitgehende" Übereinstimmung mit dem Merkmal der Konnexität bei § 273 BGB bestehen soll.
Aber vielleicht kann doch jemand da draußen mit einem konkreten Beispiel dienen?
herzlichen Glückwunsch zum allerersten Beitrag in diesem Forum! Also uns wurde ja immer gesagt, wir sollten unterscheiden zwischen der Theorie der Praxis und der Praxis der Praxis...
Passt zwar nicht unmittelbar, aber ich habe gerade über eine "isolierte negative Feststellungsdrittwiderklage" zu entscheiden, sprich die Klage des Beklagten (nur) gegen einen Dritten (nicht auch gegen den Kläger), dass ein Anspruch nicht besteht. Da hier der Drittwiderbeklagte keinen Gerichtsstand im Bezirk hat, dürfte die Widerklage unzulässig sein.
Wer hätte gedacht, dass so ein prozessuales Lehrbuchmonstrum in der Praxis vorkommt... _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
verstehe ich das richtig: Der BGH meint ja, eine isolierte Drittwiderklage sei grundsätzlich unzulässig (welche Ausnahmen gibts eigentlich?). Das heißt, man trennt sie ab, behandelt sie als normale Klage (§ 145 Abs. 1 ZPO) und prüft die normalen Sachentscheidungsvoraussetzungen.
In Ihrem Fall: Wenn kein Verweisungsantrag des Klägers kommt, dann grundsätzlich Klageabweisung (§ 281 Abs. 1 ZPO; Ausn.: rügelose Einlassung, § 39 ZPO).
Eine Abtrennung gemäß § 145 Abs. 2 ZPO kommt ja nicht in Betracht, weil die Erhebung der "isolierten Drittwiderklage" als Widerklage ja schon an sich unzulässig ist. Auf § 33 ZPO muß man dann gar nicht erst eingehen, oder?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 19.05.06, 17:58 Titel:
Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Wer hätte gedacht, dass so ein prozessuales Lehrbuchmonstrum in der Praxis vorkommt...
Mache ich öfter , und zwar noch monströser. Prozessuale Situation: Einer meiner Mandanten hat ein Firmengeflecht, bei dem sich die Firmennamen sehr ähneln (natürlich reiner Zufall... ). Es kommt also von Zeit zu Zeit vor, daß jemand die falsche Firma verklagt, also Firma AA statt A. In dem Fall schreibe ich für meine Mandantin A außergerichtlich die Firma AA meines Mandanten wegen der Forderung an, fordere sie zum Ausgleich auf und stelle der Firma AA eine Rechnung über mein außergerichtliches Honorar. Sodann erhebe ich Drittwiderklage gegen die Firma AA. In 99 % der Fälle verkündet daraufhin die Klägerin der Firma AA den Streit. Firma AA nimmt sich einen anderen RA, erkennt die Klageforderung nach Zustellung an (sofortiges Anerkenntnis mit der üblichen Kostenfolge ), erstattet meiner Mandantin A die Kosten für die außergerichtliche Zahlungsaufforderung, ich erkläre die Drittwiderklage für erledigt, die Firma AA erhebt Widerklage gegen den Kläger in Höhe meiner außergerichtlichen Kosten... Alles verstanden (ich hoffe, ich habe bei meiner Erklärung jetzt keinen Fehler gemacht)?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 19.05.06, 23:48 Titel:
Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Und das geht durch?
In Firma A ist "Mandant" Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer, in Firma AA, auch mit seinem Namen im Namen der Firma, ist er Minderheitsgesellschafter und sein bester Freund Geschäftsführer, es sind verschiedene Rechtsanwälte mit den Fällen befaßt - kurzum, die Sache ist zwar für jeden durchschaubar und hat ein "Gschmäkle", aber prozessual sauber (glaub' ich jedenfalls, denn ich hab's drei- oder viermal gemacht, allerdings bislang nur bei Berliner Gerichten - und hier gilt bekanntlich das Moabiter Landrecht... ).
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 20.05.06, 01:02 Titel:
Ts ts, daß auch im Metzing ein kleiner shyster (Winkeladvokat) steckt...
Vielleicht brauchen wir in der Speakers Corner mal einen Thread zum Moabiter Landrecht... _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2351 Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond
Verfasst am: 20.05.06, 20:28 Titel:
Metzing hat folgendes geschrieben::
Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Wer hätte gedacht, dass so ein prozessuales Lehrbuchmonstrum in der Praxis vorkommt...
Mache ich öfter , und zwar noch monströser. Prozessuale Situation: Einer meiner Mandanten hat ein Firmengeflecht, bei dem sich die Firmennamen sehr ähneln (natürlich reiner Zufall... ). Es kommt also von Zeit zu Zeit vor, daß jemand die falsche Firma verklagt, also Firma AA statt A. In dem Fall schreibe ich für meine Mandantin A außergerichtlich die Firma AA meines Mandanten wegen der Forderung an, fordere sie zum Ausgleich auf und stelle der Firma AA eine Rechnung über mein außergerichtliches Honorar. Sodann erhebe ich Drittwiderklage gegen die Firma AA. In 99 % der Fälle verkündet daraufhin die Klägerin der Firma AA den Streit. Firma AA nimmt sich einen anderen RA, erkennt die Klageforderung nach Zustellung an (sofortiges Anerkenntnis mit der üblichen Kostenfolge ), erstattet meiner Mandantin A die Kosten für die außergerichtliche Zahlungsaufforderung, ich erkläre die Drittwiderklage für erledigt, die Firma AA erhebt Widerklage gegen den Kläger in Höhe meiner außergerichtlichen Kosten... Alles verstanden (ich hoffe, ich habe bei meiner Erklärung jetzt keinen Fehler gemacht)?
Beste Grüße
Metzing
Ähm. Ich nich´
Ich hab nich´begriffen, wo denn da der Clou ist `Das geht doch also praktisch einmal "im Kreis" ?
Nicht-Lulu *mit verstellter Tatstatur schreib* _________________ Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)
viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 20.05.06, 23:06 Titel:
@ lulu66:
Ganz einfach, Lulu: anwaltliche Gebührenmaximierung... . Würde ich nur Firma AA im Prozeß gegen den Kläger vertreten, bekäme ich eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr, zusammen 2,5 Gebühren. Mit der obigen Methode bekomme ich eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr für die Vertretung der Firma AA im Prozeß gegen den Kläger und eine 1,3 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit, also 3,8 Gebühren. Zudem hat auch noch ein netter RA, der dann Firma A vertritt, die Möglichkeit, etwas an dem Rechtsstreit zu verdienen... Das ist der Clou...
Beste Grüße
der Metz _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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