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Widerklage (§ 33 ZPO)
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 04.03.06, 11:13    Titel: Widerklage (§ 33 ZPO) Antworten mit Zitat

Bei § 33 ZPO streiten sich die (juristischen) Geister, ob es sich dabei um eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Widerklage oder nur um einen besonderen Gerichtsstand (so die hM) handelt.

Wem ist in der Praxis schon einmal ein Fall über den Weg gelaufen, bei dem sich dieser Streit ausgewirkt hätte? Freue mich über anschauliche Beispiele.
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StuWa
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.03.2005
Beiträge: 935
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 04.03.06, 11:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo jurico,

es handelt sich hierbei um einen Streit, der in erster Linie rein akademischer Natur ist, also für die Praxis relativ irrelevant.

Die Praxis verfährt hinsichtlich der Zulässigkeit der Widerklage meist recht großzügig, lässt hier in Orientierung an § 273 BGB einen wirtschaftlichen Zusammenhang für die Konnexität bereits genügen.

Bei fehlendem rechtlichen Zusammenhang ist eine Trennung der Verfahren nach § 145 Abs. 1 S.1 ZPO möglich.

Ist die Widerklage einmal doch nicht zulässig, so lässt sich der Mangel heilen:

Nach der Rspr. durch rügeloses Einlassen zur Sache, § 295 Abs. 1 ZPO

Nach der Literatur über § 39 ZPO durch Nichtrüge
_________________
mit besten Grüßen aus Bonn Smilie und übrigens: auch ich bin renoméegeil und freue mich über grüne Punkte Winken
Und noch was, nachdem ich einmal deswegen "belehrt" wurde: wenn ich die maskuline Form verwende, meine ich natürlich auch die Damen Winken
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 04.03.06, 12:05    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für Ihre Antwort. Als Referendar lernt man ja so einiges, was praktisch nicht unbedingt relevant ist. Winken

StuWa hat folgendes geschrieben::
Die Praxis verfährt hinsichtlich der Zulässigkeit der Widerklage meist recht großzügig, lässt hier in Orientierung an § 273 BGB einen wirtschaftlichen Zusammenhang für die Konnexität bereits genügen.

Wenn ich mich recht entsinne, genügt ein bloßer wirtschaftlicher Zusammenhang nicht. Die hM (auch BGH) fordert einen "rechtlichen Zusammenhang", wobei eine "weitgehende" Übereinstimmung mit dem Merkmal der Konnexität bei § 273 BGB bestehen soll.


Aber vielleicht kann doch jemand da draußen mit einem konkreten Beispiel dienen?
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Cicero
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 17.03.06, 12:50    Titel: Antworten mit Zitat

@ Jurico,

herzlichen Glückwunsch zum allerersten Beitrag in diesem Forum! Also uns wurde ja immer gesagt, wir sollten unterscheiden zwischen der Theorie der Praxis und der Praxis der Praxis... Geschockt
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 17.03.06, 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

Passt zwar nicht unmittelbar, aber ich habe gerade über eine "isolierte negative Feststellungsdrittwiderklage" zu entscheiden, sprich die Klage des Beklagten (nur) gegen einen Dritten (nicht auch gegen den Kläger), dass ein Anspruch nicht besteht. Da hier der Drittwiderbeklagte keinen Gerichtsstand im Bezirk hat, dürfte die Widerklage unzulässig sein.

Wer hätte gedacht, dass so ein prozessuales Lehrbuchmonstrum in der Praxis vorkommt... Winken
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 17.03.06, 14:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Vormundschaftsrichter,

verstehe ich das richtig: Der BGH meint ja, eine isolierte Drittwiderklage sei grundsätzlich unzulässig (welche Ausnahmen gibts eigentlich?). Das heißt, man trennt sie ab, behandelt sie als normale Klage (§ 145 Abs. 1 ZPO) und prüft die normalen Sachentscheidungsvoraussetzungen.

In Ihrem Fall: Wenn kein Verweisungsantrag des Klägers kommt, dann grundsätzlich Klageabweisung (§ 281 Abs. 1 ZPO; Ausn.: rügelose Einlassung, § 39 ZPO).

Eine Abtrennung gemäß § 145 Abs. 2 ZPO kommt ja nicht in Betracht, weil die Erhebung der "isolierten Drittwiderklage" als Widerklage ja schon an sich unzulässig ist. Auf § 33 ZPO muß man dann gar nicht erst eingehen, oder?
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 19.05.06, 06:45    Titel: Antworten mit Zitat

Geschockt Ein U-Boot ... Winken
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 19.05.06, 17:58    Titel: Antworten mit Zitat

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Wer hätte gedacht, dass so ein prozessuales Lehrbuchmonstrum in der Praxis vorkommt...

Mache ich öfter Verlegen , und zwar noch monströser. Prozessuale Situation: Einer meiner Mandanten hat ein Firmengeflecht, bei dem sich die Firmennamen sehr ähneln (natürlich reiner Zufall... Sehr böse ). Es kommt also von Zeit zu Zeit vor, daß jemand die falsche Firma verklagt, also Firma AA statt A. In dem Fall schreibe ich für meine Mandantin A außergerichtlich die Firma AA meines Mandanten wegen der Forderung an, fordere sie zum Ausgleich auf und stelle der Firma AA eine Rechnung über mein außergerichtliches Honorar. Sodann erhebe ich Drittwiderklage gegen die Firma AA. In 99 % der Fälle verkündet daraufhin die Klägerin der Firma AA den Streit. Firma AA nimmt sich einen anderen RA, erkennt die Klageforderung nach Zustellung an (sofortiges Anerkenntnis mit der üblichen Kostenfolge Mr. Green ), erstattet meiner Mandantin A die Kosten für die außergerichtliche Zahlungsaufforderung, ich erkläre die Drittwiderklage für erledigt, die Firma AA erhebt Widerklage gegen den Kläger in Höhe meiner außergerichtlichen Kosten... Mr. Green Alles verstanden (ich hoffe, ich habe bei meiner Erklärung jetzt keinen Fehler gemacht)?

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 19.05.06, 21:37    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
die Firma AA erhebt Widerklage gegen den Kläger in Höhe meiner außergerichtlichen Kosten...


Und das geht durch? Geschockt
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 19.05.06, 23:48    Titel: Antworten mit Zitat

Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Und das geht durch?

In Firma A ist "Mandant" Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer, in Firma AA, auch mit seinem Namen im Namen der Firma, ist er Minderheitsgesellschafter und sein bester Freund Geschäftsführer, es sind verschiedene Rechtsanwälte mit den Fällen befaßt - kurzum, die Sache ist zwar für jeden durchschaubar und hat ein "Gschmäkle", aber prozessual sauber (glaub' ich jedenfalls, denn ich hab's drei- oder viermal gemacht, allerdings bislang nur bei Berliner Gerichten - und hier gilt bekanntlich das Moabiter Landrecht... Winken).

Beste Grüße

Metzing
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 20.05.06, 01:02    Titel: Antworten mit Zitat

Ts ts, daß auch im Metzing ein kleiner shyster (Winkeladvokat) steckt... Geschockt Winken
Vielleicht brauchen wir in der Speakers Corner mal einen Thread zum Moabiter Landrecht...
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 20.05.06, 01:08    Titel: Antworten mit Zitat

@ Schaffrath:
M.A.S. hat folgendes geschrieben::
Winkeladvokat

Geschockt Das ist diese Woche schon das dritte Mal, daß mich jemand so nennt... Muß ich jetzt zum Arzt? Ist das eine Krankheit? Ist das ansteckend? Auf den Arm nehmen

Beste Grüße

der Metz
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lulu66
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 2351
Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond

BeitragVerfasst am: 20.05.06, 20:28    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Wer hätte gedacht, dass so ein prozessuales Lehrbuchmonstrum in der Praxis vorkommt...

Mache ich öfter Verlegen , und zwar noch monströser. Prozessuale Situation: Einer meiner Mandanten hat ein Firmengeflecht, bei dem sich die Firmennamen sehr ähneln (natürlich reiner Zufall... Sehr böse ). Es kommt also von Zeit zu Zeit vor, daß jemand die falsche Firma verklagt, also Firma AA statt A. In dem Fall schreibe ich für meine Mandantin A außergerichtlich die Firma AA meines Mandanten wegen der Forderung an, fordere sie zum Ausgleich auf und stelle der Firma AA eine Rechnung über mein außergerichtliches Honorar. Sodann erhebe ich Drittwiderklage gegen die Firma AA. In 99 % der Fälle verkündet daraufhin die Klägerin der Firma AA den Streit. Firma AA nimmt sich einen anderen RA, erkennt die Klageforderung nach Zustellung an (sofortiges Anerkenntnis mit der üblichen Kostenfolge Mr. Green ), erstattet meiner Mandantin A die Kosten für die außergerichtliche Zahlungsaufforderung, ich erkläre die Drittwiderklage für erledigt, die Firma AA erhebt Widerklage gegen den Kläger in Höhe meiner außergerichtlichen Kosten... Mr. Green Alles verstanden (ich hoffe, ich habe bei meiner Erklärung jetzt keinen Fehler gemacht)?

Beste Grüße

Metzing



Ähm. Ich nich´ Verlegen

Ich hab nich´begriffen, wo denn da der Clou ist `Das geht doch also praktisch einmal "im Kreis" ? Verlegen

Nicht-Lulu *mit verstellter Tatstatur schreib*
_________________
Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)

viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 20.05.06, 23:06    Titel: Antworten mit Zitat

@ lulu66:

Ganz einfach, Lulu: anwaltliche Gebührenmaximierung... Mr. Green . Würde ich nur Firma AA im Prozeß gegen den Kläger vertreten, bekäme ich eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr, zusammen 2,5 Gebühren. Mit der obigen Methode bekomme ich eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr für die Vertretung der Firma AA im Prozeß gegen den Kläger und eine 1,3 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit, also 3,8 Gebühren. Zudem hat auch noch ein netter RA, der dann Firma A vertritt, die Möglichkeit, etwas an dem Rechtsstreit zu verdienen... Winken Das ist der Clou...

Beste Grüße

der Metz Böse
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lulu66
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 2351
Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond

BeitragVerfasst am: 20.05.06, 23:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo !

...Hhhhmmm..sowas hatte ich schon vermutet... Auf den Arm nehmen

Schlingel !


Liebe Grüsse

Lulu
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Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)

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