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Abfindung in der Steuererklärung angeben?!

 
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Hamb1983
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.09.2005
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 29.05.06, 20:56    Titel: Abfindung in der Steuererklärung angeben?! Antworten mit Zitat

Guten Abend,

ich hatte im letzten Jahr eine nette Abfindung von meinem Arbeitgeber erhalten. Dieser hatte mich betriebsbedingt gekündigt. Glücklicherweise habe ich gleich einen neuen Job finden können.

Meine Frage:

Die Abfindung lag im ganz niedrigen fünfstelligen Bereich. Muss ich das irgendwie bei der Steuererklärung abgeben bzw. kann mich das irgendwie noch negativ über die Steuernachzahlungen etc. erwischen

Ich habe gehört, dass bis zu einem Betrag von 7.000 € voll steuerpflichtig ist (das wurde auch bei mir gemacht) alles darüber ist steuerfrei...

ist das so richtig?!
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schumi8896
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.05.2006
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 29.05.06, 23:37    Titel: Antworten mit Zitat

Bis zum 31.12.2005 galt gemäß § 3 Nr.9 EStG (Einkommensteuergesetz), daß eine Abfindung wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zu einem Höchstbetrag von 7.200 EUR steuerfrei war. Hatte der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hatte das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, erhöhte sich der Freibetrag auf 9.000,00 EUR. Hatte der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hatte das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, galt ein nochmals erhöhter Freibetrag, nämlich ein Freibetrag von 11.000,00 EUR.

Überstieg die Abfindung die oben genannten Höchstbeträge des § 3 Nr.9 EStG, dann mußte dafür Lohnsteuer abgeführt werden. Diese konnte allerdings gemäß § 24 Nr.1 a oder b in Verbindung mit § 34 EStG ermäßigt sein.

(Quelle: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abfindung_Steuern.html)

Frage Reicht das jetzt aus für die Quellenangabe iSv. § 63 UrhG Frage

Falls nicht, bitte kurze Info. Danke, will ja keinen Ärger bekommen.

Wenn der übersteigende Betrag ermäßigt besteuert wurde, so wurde dieses auch auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Das Finanzamt überprüft dann die Rechtmäßigkeit (Zusammenballung von Einkünften). Hier kann es dann eventuell zu einer Steuernachzahlung kommen, wenn die Voraussetzungen für die ermäßigte Versteuerung nicht vorgelegen haben.

Wurde der übersteigende Betrag als sonstiger Bezug versteuert, dann ist er in den Bruttobezügen auf der Lohnsteuerbescheinung enthalten und wurde (falls der Arbeitgeber das richtig gemacht hat, mit der Jahreslohnsteuer berechnet).

Also mal auf der Lohnsteuerbescheinigung nachlesen.
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