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Defekte Ware bei Privatkauf

 
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Halunkel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.05.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 18.05.06, 17:21    Titel: Defekte Ware bei Privatkauf Antworten mit Zitat

Guten Tag!

Ich habe eine Frage zu folgendem Problem:

Kann man etwas tun, wenn bei einem Privatkauf defekte Ware verkauft wurde, aber bei Verkauf selbst versichert wurde, dass die Ware in einem Top Zustand sei??
Es liegt sogar eine Rechnung einer Reperatur vor, die kurz vor Verkauf getätigt wurde, und bei der der Defekt aufgefallen sein muss!

Ich hoffe ich habe die Frage allgemein genug und trotzdem verständlich gestellt, sodass mir hier jemand helfen kann, da ich ziemlich verzweilfelt bin und es um viel Geld geht!!

Danke und Gruß

Andy
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 18.05.06, 17:25    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der K beweisen kann (Zeugen), daß die Ware schon bei Übergabe defekt war, sollte er den VK entsprechend in Anspruch nehmen können (Rückabwicklung, ggfs. Schadensersatz), sofern dieser von dem Defekt wußte oder hätte wissen müssen.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Pünktchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 20.05.06, 19:44    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
sofern dieser von dem Defekt wußte oder hätte wissen müssen.

In welchem Paragraph steht etwas von dieser Einschränkung?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 21.05.06, 02:15    Titel: Antworten mit Zitat

§444 BGB. Cool
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Pünktchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 21.05.06, 16:12    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
§444 BGB. Cool

Der § gilt aber nur, wenn die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen wurde und auch nur bei arglistiger Täuschung und nicht bei fahrlässiger Unkenntniss.
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Halunkel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.05.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 21.05.06, 21:26    Titel: Antworten mit Zitat

Also da es sich um eine Kaufabwicklung über ein Auktionshaus handelt, war die Garantie ausdrücklich ausgeschlossen!

Aber MUSS der VK unbedingt von dem Schaden gewusst haben?? Das das Motorrad beim Kauf bereits defekt war, kann durch Zeugen belegt werden, aber es ist schwierig zu beweisen, dass der VK beim Verkauf der Ware von dem Defekt wusste!
Ist dies also unbedingt notwendig??
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Max77
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 21.05.06, 22:48    Titel: Antworten mit Zitat

Kommt darauf an. Das hier:

Halunkel hat folgendes geschrieben::
aber bei Verkauf selbst versichert wurde, dass die Ware in einem Top Zustand sei


könnte u.U. reichen.
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Pünktchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 21.05.06, 22:58    Titel: Antworten mit Zitat

Halunkel hat folgendes geschrieben::
Also da es sich um eine Kaufabwicklung über ein Auktionshaus handelt, war die Garantie ausdrücklich ausgeschlossen!

Hä, was hat das damit zu tun, dass die Kaufabwicklung über ein Auktionshaus lief? Hast du dazu einen Paragraphen?
Wieso soll etwas dadurch ausdrücklich ausgeschlossen werden?

Von einer Garantie war auch nie die Rede, es geht um eine Gewährleistung, das ist etwas anderes.
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Smiler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 06:18    Titel: Antworten mit Zitat

Halunkel hat folgendes geschrieben::
Also da es sich um eine Kaufabwicklung über ein Auktionshaus handelt, war die Garantie ausdrücklich ausgeschlossen!

Hatten sie das ausdrücklich geschrieben ?
Wenn nein hat der Käufer 2 Jahre Gewährleistung.
Wenn ausdrücklich ausgeschlossen,kommt es auf den Wortlaut an, dann kann entweder
davon ausgegangen werden
a.)das die Gewährleistung gemeint war auch wenn diese laienhaft als Garantie bezeichnet wurde.
Dürfte in den meisten Fällen zu treffend sein.
b.)das wirklich nur eine freiwillige Garantie ausgeschlossen werden sollte
(was in aller Regel nicht viel Sinn ergibt,da wie geschrieben Garantie grundsätzlich eine freiwillige Leistung ist.)

MfG
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Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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Halunkel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.05.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 10:47    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Hä, was hat das damit zu tun, dass die Kaufabwicklung über ein Auktionshaus lief?


Nein, das es sich um Auktionshaus handelte hat natürlich damit nichts zu tun, aber dort ist es mittlerweile eben standard die Garantie bzw. GEwährleistung auszuschließen!!

Also es wurde beim Kauf ausdrücklich beschrieben, dass das Motorrad in einem Top Zustand sei!!
Und die Garantie wurde mit folgendem Wortlaut ausgeschlossen:
"Keine Garantie, da gebraucht"

Wobei ierbei wahrscheinlich schon davon ausgegangen werden kann, dass er damit die Gewährleistung gemeint hatte!

Ist es nun unbedingt notwendig, dass er von dem Schaden wusste?? Leider kann ich nämlich genau das nicht beweisen, oder reicht es, dass es defekt war und ich sollte mich nun schleunigst mit einem Anwalt zusammensetzen??
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Smiler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 12:05    Titel: Antworten mit Zitat

Halunkel hat folgendes geschrieben::

Also es wurde beim Kauf ausdrücklich beschrieben, dass das Motorrad in einem Top Zustand sei!!

Zitat:
Und die Garantie wurde mit folgendem Wortlaut ausgeschlossen:
"Keine Garantie, da gebraucht"
Wobei ierbei wahrscheinlich schon davon ausgegangen werden kann, dass er damit die Gewährleistung gemeint hatte!

Das würde ich in diesem Fall nicht unbedingt so sehen,da mit der Begründung >da gebraucht< der Ruckschluss nahe liegt,das lediglich die Garantie des Herstellers abgelaufen ist.
Denn dieses
Zitat:
... dass das Motorrad in einem Top Zustand sei!!

Ist m.E. eine Garantie auf die Beschaffenheit der Ware.

Zitat:
Ist es nun unbedingt notwendig, dass er von dem Schaden wusste??
Leider kann ich nämlich genau das nicht beweisen, oder reicht es, dass es defekt war und ich sollte mich nun schleunigst mit einem Anwalt zusammensetzen??[/quote]

Der bereits oft genannte § im Wortlaut
BGB hat folgendes geschrieben::

§ 444
Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.


Nun der Anwalt,wenn keine Kosten entstehen sollten (RSV) sofort,ansonsten vielleicht erst noch eine gütliche Einigung ,Rücknahme über das Auktionshaus alternativ per
Einschreiben mit Frist, versuchen.

Aber das ist nur meine Meinung.

MfG
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