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Verfasst am: 21.05.06, 14:03 Titel: Verminderung der Pendlerpauschale
Hallo zusammen,
ich habe folgende Frage im Zusammenhang mit der geplanten Verringerung der Pendlerpauschale: Da ja ab 2007 die gefahrenen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erst ab dem 20. Kilometer bei den Werbungskosten berücksichtigt werden, wäre es interessant zu wissen, ob Nutzer von Firmenwagen hier einen Ausgleich schaffen können, indem sie auch erst ab dem 20. Kilometer die 0,03 % des Bruttolistenpreises des genutzten Fahrzeuges für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versteuern müssen. Da ich 64 Kilometer zur Arbeit fahre, und deshalb die Versteuerung des geldwerten Vorteils bei mir insbesondere die 0,03 % Regelung den Löwenanteil des zu versteuernden Vorteils ausmacht, wäre das für mich schon wichtig zu wissen. Die 1 % Regelung für die private Nutzung macht hier nur vergleichsweise wenig aus.
Vielen Dank schon mal für die fachkundigen Antworten.
Die Besteuerung des Sachbezugs hat mit dem möglichen Abzug als Werbungskosten nichts zu tun. Fährt man nur 20 km zur Arbeit mit Dienstwagen würde nach Ihrer Logik keine Sachbezugsversteuerung vorgenommen, der geldwerte Vorteil bliebe quasi unberücksichtigt. Und das kann wohl so nicht sein.
Dennoch ist die Frage von HarryH steuersystematisch mehr als berechtigt.
Die Privatnutzung ist als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Als Vereinfachungsregelung kann mit 1 % pauschalisiert werden.
Wenn ich also im Jahr 1000 KM privat fahre, zahle ich die gleiche Pauschale wie bei einer privaten Nutzung von 50.000 KM. Das ist der Zweck einer Pauschalisierung.
Bisher waren Fahrtkosten Werbungskosten. Künftig soll dies nicht mehr gelten. Dann sind die Fahrten zur Arbeit (steuerlich betrachtet) Privatvergnügen. Ob ich nun zum Privatvergnügen zur Arbeit oder an die Adria fahre, sollte eigentlich bezüglich des zu versteuernden geldwerten Vorteils egal sein. Der Gesetzgeber differenziert hier ja auch nicht zwischen Privatfahrten nach A oder nach B.
Allerdings schafft der Gesetzgeber mit den Kosten ab dem 20sten KM eine Absetzbarkeit analog dem Werbungskostenabzug. Daher fände ich es systematisch, für diese Strecke die 0,03 % wieder in Ansatz zu bringen.
Aber: Wie von oerdiz gesagt: Der Gesetzgeber hat es anders entschieden.
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