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Verfasst am: 21.05.06, 14:54 Titel: Bewerten von Produkten / Firmen in Foren
Hallo,
(ich weiss nich,t ob ich hier mit meiner Frage richtig bin, wenn nicht, bitte verschieben! )
das Recht im Internet ist ja an manchen Stellen recht unklar oder bzw. vielen einfach nicht bekannt.
Ich bin ab und zu in einem Forum und dort wurde nun gesagt, dass der Foren-Inhaber z.B. haften muss, wenn ein User z.B. ein Produkt einer Firma nicht empfiehlt.
Also z.B. Kauft nicht das Produkt XY von der Firma Z, weil............
Kann der Inhaber der Foren-Seiten für diese Aussage von der Firma Z Ärger bekommen? Haftet er wirklich für solche Aussagen?
Wenn ja, dann kann man sich ja nicht mal mehr beraten.... wenn es z.B. um Tiernahrung handelt. So bin ich als Kund ja gezwungen die Aussage der Firma des Futters zu glauben und darf meine Meinung nicht freu äussern oder anderen abraten, falls man schlechtes mit erlebt hat...
Wie sieht da die Rechtsprechung aus? Danke im vorraus
Zuletzt bearbeitet von Me.cmx am 21.05.06, 21:25, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 21.05.06, 15:53 Titel:
1. Haftung erst ab Kenntnis.
2. Zulässig sind natürlich Meinungsäußerungen wie "Produkt X finde ich Müll". Problematisch, weil in den Wettbewerb eingreifend, sind Boykottaufrufe wie "Kauft nicht mehr Produkt X". _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Laut Aussage eines Forenbetreibers heisst es: "Haftung erst bei Kenntnis" gilt nicht mehr, wäre veraltet....
Es wäre schön zu wissen, ob man in Foren überhaupt dann noch seine Meinung schreiben darf. Wenn ich also ein Fahrrad kaufe, wo mir der Lenker druchgebrochen ist oder was-auch-immer und ich rate in einem Beitrag über das Fahrrad / oder einem ähnlichen Bezug davon ab, kann es doch nicht sein, dass der Forenbetreiber dafür hinhalten muss....
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 21.05.06, 20:33 Titel:
Me.cmx hat folgendes geschrieben::
Laut Aussage eines Forenbetreibers heisst es: "Haftung erst bei Kenntnis" gilt nicht mehr, wäre veraltet....
Das mißverstandene Hamburger Urteil. Dort ging es um Foren zu redaktionellen Inhalten. Da hilft die Suchfunktion.
Me.cmx hat folgendes geschrieben::
Wenn ich also ein Fahrrad kaufe, wo mir der Lenker druchgebrochen ist oder was-auch-immer und ich rate in einem Beitrag über das Fahrrad / oder einem ähnlichen Bezug davon ab, kann es doch nicht sein, dass der Forenbetreiber dafür hinhalten muss....
Muß er so auch nicht. Wenn aber jemand schreibt "Die Produkte von XY sind billigster Schrott und Kundenvera..., kauft die nicht mehr" *und* der Betreiber läßt den Beitrag trotz Kenntnis drin stehen, kann das eine wettbewerbsrechtlich problematische Handlung sein.
Im Gegensatz etwa zu einem Beitrag wie "Der Lenker von Firma XY ist mir durchgebrochen, da kaufe ich bestimmt nichts mehr". Feiner Unterschied. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Wenn aber jemand schreibt "Die Produkte von XY sind billigster Schrott
Dazu gab es schon zu FIDONET-Zeiten Urteile:
LG München I "Rudis Schrottplatz" (4 HKO 12190/96); CR 1997, 155
Unzulässige Schmähkritik im Internet über die Produkte eines Wettbewerbers.
Urteil vom 17. Oktober 1996 _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 22.05.06, 15:45 Titel:
War die Schmähkritik da "Der Schrott von Rudi ist kein Schrott, sondern hochwertige Ware, kauft da bloß nicht"? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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War die Schmähkritik da "Der Schrott von Rudi ist kein Schrott, sondern hochwertige Ware, kauft da bloß nicht"?
Rudis rätselhafter Schrottplatz:
Zitat:
"Geliefert wird der Tower-Selbstbau-Satz in einem handlichen Karton, aufgefüllt mit einer Anzahl von Müllstücken, bestehend aus Styropor-Resten, Kunststoff-Tüten-Fetzen und Karton-Fragmenten."
Abschließend sei hier erwähnt, daß ich nicht wenig Lust hatte, den ganzen unverschämten und für die Qualität hoffnungslos überteuerten Schrotthaufen wieder zusammenzupacken und an "eagel" zurückzuschicken, aber leider, leider gibt es offensichtlich nichts besseres, eher im Gegenteil. Es ist eine absolute Frechheit, was sich Firmen gegenüber ihren Amiga-Kunden erlauben. Würde so etwas auf dem "PC"-Sektor verkauft werden, so würde es keine DM 200,-- kosten, wäre dafür aber sauber verarbeitet, (fast immer) problemlos zu montieren und würde noch dazu ein CE-Zeichen tragen. Es ist mir schleierhaft, wie ein Redakteur so etwas sehen kann, ohne ein "absolut mangelhaft" zu verteilen. Warnen sollte man alle Leute vor solchem Müll, vielleicht würde dann die Qualität besser werden und man könnte auch für den Amiga derlei Produkte kaufen, ohne dabei die Qualität von "(...) rätselhaftem Schrottplatz" mit Preisen von Ferrari zu erhalten."
(....)
Bei der Behauptung, daß der Selbstbausatz in einem handlichen Karton geliefert werde, aufgefüllt mit einer Anzahl von Müllstücken, bestehend aus Styropor-Resten, Kunststoff-Tüten-Fetzen und Karton-Fragmenten handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die objektiv unwahr ist.
Kunststoff und Styropor-Reste sind ebenso wie Karton-Reste nach dem heute bestehenden Verständnis Wertstoffe, die überall getrennt und dann gesammelt und einer Wiederverwertung zugeführt werden. Damit haben sie mit Müll, der zu nichts mehr verwendet werden kann und deswegen deponiert oder verbrannt werden muß, nichts gemeinsam. Selbst wenn man unter Zugrundelegung des früheren Verständnisses betreffend Müll davon ausgehen würde, daß sowohl Karton-Reste als auch Styropor und Kunststoff-Reste, weil eben nicht mehr weiter verwertbar, in den Müll gehören, also Müll sind, ist eine solche Behauptung im vorliegenden Fall ebenfalls unrichtig. Für den Antragsgegner war nämlich bei Öffnen des Kartons sofort erkennbar, daß der Müll früheren Verständnisses zu Dämmaterial umgearbeitet und aufbereitet worden war und somit brauchbares Dämmaterial und eben keinesfalls völlig wertlosen Müll darstellte.
Soweit der Antragsgegner den Computerbausatz der Antragstellerin als "Schrotthaufen" bzw. "Müll" bezeichnet bzw. als "von rätselhaftem Schrottplatz" kommend, handelt es sich nach Auffassung der Kammer dabei um Werturteile.
Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs eine überzogene und ausfällige Kritik für sich genommen alleine noch keine unzulässige Schmähkritik ist.
In seiner Aktion »Der Scheiß des Monats« hatte der Marburger Apotheker Dr. Gregor Huesmann Haifit im Schaufenster als unwirksam angeprangert und seine Kollegen aufgefordert, ihre Kunden auch vor derartigen Mitteln zu warnen. Das Oberlandesgericht München untersagte Huesmann zwar einige deftige Formulierungen als unzulässige »Schmähkritik«, erlaubte ihm aber weiterhin zu behaupten, daß Medisana den Verbrauchern durch geschickte Formulierungen eine Heilwirkung vorgetäuscht habe. Die Schadensersatzforderung gegen den Apotheker in Höhe von 300000 Mark wiesen die Richter ebenfalls zurück. Gegen das Urteil legte Medisana Revision beim Bundesgerichtshof ein. Das höchste Gericht hat die Revision aber nicht angenommen, so daß das Urteil jetzt rechtskräftig ist (Az. I ZR 70/9.
(....)
Frankfurter Rundschau vom 2. Juli 2002
Dass sich handfesten Ärger einhandelt, wer nicht jedes angebliche Wundermittel ungeprüft vertreibt, musste der Apotheker Gregor Huesmann erfahren. Er fand die Begründung, mit der Hersteller Medisana für das angebliche Schmerz- und Arthrosemittel "Haifit" warb, nicht sonderlich überzeugend: "Haben Sie schon einmal einen kranken Hai gesehen?" Allein die Tatsache, dass die Mischung aus Haifischknorpelpulver, Gelatine, Haferflocken, Apfelpulver, Aromastoffen und einigen weiteren Zutaten, von dem eine Packung 122 Mark kostete, kein Medikament, sondern ein so genanntes Medizinprodukt der Stufe 1 ist, sorgt dafür, dass die Beweislast umgekehrt ist: Nicht der Hersteller muss die Wirkung des Produkts beweisen, sondern der Verbraucher muss nachweisen, dass es nicht wirkt. Das ist für den Laien nicht nur schwer, sondern schier unmöglich. Deshalb liegt in der Wissenschaft die Beweispflicht immer bei dem, der die Behauptung aufstellt.
Apotheker Huesmann griff zur Selbsthilfe und prangerte "Haifit" im Schaufenster seiner Apotheke als "Scheiß des Monats" an. Das hätte er besser nicht tun sollen: Per einstweiliger Verfügung wurde das Plakat entfernt und der Apotheker auf Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 200 000 Mark verklagt. Das Landgericht München bestätigte das Verbot aus wettbewerbsrechtlichen Gründen: Huesmann stehe mit seiner Apotheke als Verkäufer in einer Konkurrenzsituation zu den Pharmakonzernen. Damit sei eine sittenwidrige Schädigung eines Mitbewerbers gegeben. Immerhin: Im persönlichen Gespräch sei es dem Apotheker unbenommen, Kunden vom Kauf des Präparats abzuraten, nur das Pappdisplay dürfe er nicht im Schaufenster aufstellen, so das Gericht.
Huesmann zitiert aus dem seinerzeitigen Beipackzettel des Mittels: "Der Hai bewohnt seit 400 Millionen Jahren in nahezu unveränderter Gestalt unsere Weltmeere und hat in dieser langen Zeit eine erstaunlich robuste Gesundheit entwickelt. Einen kranken Hai hat man so gut wie nie beobachtet, und selbst größere Wunden heilen bei ihm innerhalb kürzester Zeit."
Laut Packungsbeilage bestehe es aus Haifischknorpelpulver, Gelatine, Haferflocken und Apfelpulver, Aromastoffen, dem Säuerungsmittel Sorbit, Vitamin E sowie den beiden Enzymen Bromelain und Papain. Huesmann: "In seiner Eigenwerbung versprach das Mittel Heilwirkung für Muskeln, Gelenke und sogar bei Osteoporose und Arthritis."
Nach Ansicht Huesmanns verstoßen solche Aussagen "gegen geltendes Lebensmittelrecht". Denn "Haifit" sei nur ein Nahrungsergänzungsmittel, als rezeptpflichtiges Medikament sei es in Deutschland nicht zugelassen.
Nach Ansicht des Apothekers handele es sich bei "Haifit" tatsächlich "um ein minderwertiges Eiweißprodukt mit einem völlig überzogenen Preis: 122 Mark kostet eine Packung mit dreißig Beuteln. Wer, wie empfohlen, zwei bis drei Beutel pro Tag zu sich nimmt, investiert zwischen acht und zwölf Mark täglich in wirkungslosen Haifischknorpel."
Gregor Huesmann. Im Sommer 1995 machte er Schlagzeilen mit seiner Aktion "Der Scheiß des Monats - Präparate, die wir Ihnen nicht empfehlen können." Das erste, von dem er im Schaufenster so drastisch abriet, war zugleich das letzte: "Haifit", ein Haiknorpelpulver. Die Herstellerfirma verklagte ihn, die Anti-Werbung im Apothekenfenster wurde gestoppt. Der Bundesgerichtshof aber wies die Schadensersatzklage der Firma wegen deren unhaltbarer Werbebehauptungen ab. Heute ist "Haifit" zwar noch immer auf dem Markt, aber nicht als Arzneimittel, sondern als "Spezialnahrung für die Gelenke": Also "Nahrungsergänzungsmittel".
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