Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Eine frühere Weinlieferfirma sendet ohne Rechnung / Anschreiben/ Nachricht /2 Groß - Karton Wein per Post.
Die Firma hatte, wie wohl üblich, mehrmals telefonisch nachgefragt wie es wohl mit einer neuen Lieferung aussehe, jedoch immer Bescheid erhalten das der „ Keller nun voll wäre“
Nun haben in den letzten Monaten Ehefrau und ein Sohn an Preisausschreiben der Firma teilgenommen so das eventuell ein Gewinn in Frage kommen kann.
Was ist erforderlich ?
Die Sorte ist neu, aber sicher recht bekömmlich...
Anrufen und Nachfragen, ob das der Gewinn ist, wäre sicherlich eine Idee.
Ansonsten: §241a BGB.
Der Bezug der Frage zum internationalen Recht erschliesst sich mir allerdings nicht... _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.