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Verfasst am: 21.06.06, 08:29 Titel: Kann Bank Löschungsbewilligung verweigern?
Hallo,
eine Bank hat 2 Darlehn bewilligt. Diese Darlehn wurden auf 2 verschiedenen Grundstücken mit Grundschulden abgesichert. Eine Sicherungsvereinbarung(Zweckerklärung) wurde nicht gemacht.
Nun hat die Bank die Immobilien in die ZV gegeben.
Für das erste Objekt hat der KUnde evtl. eine Bank (Wohnhaus).
Die Bank sagt, nur wenn beide Objekte abgelöst werden, wird sie Löschungsbewilligung erteilen und verweist auf die Abstraktheit der Grundschulden.
Eingetragen auf dem Wohnhaus sind 51.000,-- Euro. Eigentlich könnte doch nach § 268,1150 ein nachrangiger Gläubiger die Grundschuld im ZV ablösen oder?
Die Bank kann doch aus dem Objekt nicht mehr als das Kapital zzgl. Zinsen verlangen oder? Beide Darlehn wurden wie Hyopthekendarlehn in der Vergangenheit behandelt.
Verfasst am: 21.06.06, 12:13 Titel: Re: Kann Bank Löschungsbewilligung verweigern?
Hallo,
kueni hat folgendes geschrieben::
Eine Sicherungsvereinbarung(Zweckerklärung) wurde nicht gemacht.
Da hat die bank richtig heftig gepennt. Fast unglaublich. Ist die Sicherungszweckerklärung evtl. in den Darlehensvertrag eingearbeitet?
kueni hat folgendes geschrieben::
Nun hat die Bank die Immobilien in die ZV gegeben.
Wie macht die Bank dies ohne Sicherungszweckerklärung?
kueni hat folgendes geschrieben::
Für das erste Objekt hat der KUnde evtl. eine Bank (Wohnhaus).
Verstehe ich das richtig: Eine andere Bank löst ein Darlehen ab und sieht zu, wie die bisherige Bank gegen den Kunden bzw. das andere Objekt die Zwangsversteigerung läuft??? Sorry: Das macht doch keine Bank!
kueni hat folgendes geschrieben::
Die Bank sagt, nur wenn beide Objekte abgelöst werden, wird sie Löschungsbewilligung erteilen und verweist auf die Abstraktheit der Grundschulden.
Andersherum wird ein Schuh daraus: Eben wegen der Abstraktheit der GS benötigt die Bank eine Sicherungszweckerklärung.
kueni hat folgendes geschrieben::
Eingetragen auf dem Wohnhaus sind 51.000,-- Euro. Eigentlich könnte doch nach § 268,1150 ein nachrangiger Gläubiger die Grundschuld im ZV ablösen oder?
Die Bank kann doch aus dem Objekt nicht mehr als das Kapital zzgl. Zinsen verlangen oder?
Ja: Mehr als Grundschuldbetrag, Zinsen und Nebenkosten kann die Bank nicht aus der GS verlangen. Sie könnte sich aber nachrangig noch eine Sicherungshypothek eintragen lassen, soweit sich ein freier Beleihungsauslauf ergibt.
Meiner Meinung nach muss die Bank erst einmal auf Rückzahlung der Summe klagen um dann in das Grundstück bzw. das Vermögen des Schuldners vollstrecken zu können, sofern nicht gezahlt wird. Kommt auch darauf an ob die Unterwerfung zur direkten Zwangsvollstreckung im Grundbuch eingetragen ist (§ 800 ZPO).
Die Bank hat meiner Meinung nach keinen Anspruch darauf eine Sicherheit zu haben ohne dass eine konkrete Forderung der Sicherheit gegenübersteht.
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 21.06.06, 19:36 Titel:
Hallo zusammen,
das mit der fehlenden Zweckerklärung ist wirklich ein Hammer, das habe ich ja überhaupt nocht nicht gehört.
Im Prinzip hat die Bank Recht, dass Grundschulden (im Gegensatz zu Hypotheken) abstrakt sind, also nicht an eine bestimmte Forderung gebunden sind. Wenn ich mich nicht irre, ist aber auch das in der nicht vorhandenen Sicherungszweckerklärung festgelegt (Stichwort enger und weiter Sicherungszweck)
Also: Die Grundschuld kann die Bank aus meiner Sicht vergessen.
Ich kann aber deathwalker nicht zustimmen in der Aussage, dass die Bank die Rückzahlung einklagen muss. Sie muss den Kredit fällig stellen und kann sich über MB/VB einen vollstreckbaren Titel holen. (Hierbei habe ich allerdings -für diesen Fall wohl mutig- unterstellt, dass es einen Kreditvertrag gibt...)
Wenn zumindestens bei der GS-Bestellung nicht vollends geschlampt wurde, ist die von deathwalker genannte dingliche Unterwerfung bereits ein Titel (dem nur noch die Vollstrekungsklausel fehlt) und die Bank kann vollstrecken.
Gruss Hans-Jürgen
*** _________________ Meine Beiträge erfolgen nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr.
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Wer etwas will, findet Wege. Wer etwas nicht will, findet Gründe.
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Meine Meinung steht fest. Bitte verwirren Sie mich nicht mit Tatsachen
was reitet Ihr so darauf herum, ob die Bank nun verklagen muss oder die Leute sich der
sofortigen Vollstreckung unterworfen haben. Fakt ist, das Verfahren läuft bereits.
Es geht nur darum, ob eine Bank mehr verlangen kann aus einer erstrangigen Grundschuld als Kapital und Zinsen plus NK, und ob sie auf blöd machen kann und die Löschungsbewilligung solange zurück halten kann, bis auch das andere Objektdarlehn abgelöst wird. Um es deutlich zu sagen, kommt sie mit ihrer sturen Haltung durch, wird es zum ersten Termin kommen. Dieser soll aber im Vorfeld verhindert werden.
Also meine Herren, bitte zur Sache zurück, und was die fehlende Zweckerklärung dann für Auswirkungen hat, ist denke ich dann eine 2. Frage.
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 21.06.06, 20:40 Titel:
Hallo,
tschuldigung, dass ich mal laut gedacht habe [schmoll]
Die fehlende Zweckerklärung hat m.E. grösste Auswirkungen. Da die Grundschuld nicht akzessorisch (an eine Forderung gebunden) ist, muss zwingend in eber dieser Zweckerklärung festgelegt werden, wofür die Sicherheit gilt. Fehlt das, ist aus meiner Sicht der Sicherungszweck nicht vorhanden (unabhängig vom Rückzahlungsanspruch der Bank)
Ob in dieser Situation die Bank (bei "wertloser" Sicherheit) verpflichtet ist, Löschung zu bewilligen und ob sie überhaupt die Zwangsversteigerung einleiten durfte halte ich für fraglich und empfehle (wenn das hier keiner sicher beantworten kann) den Weg zu einem spezialisierten Anwalt.
Das ist schon deshalb wichtig, weil er die Verträge überprüfen muss. Bei einer mir sehr gut bekannten Bank ist die Zweckerklärung in den Kreditvertrag integriert.
Ausserdem ist normalerweise (unabhängig von der Zweckerklärung) in Kreditverträgen
eine Sicherungsvereinbarung enthalten, wo festgelegt ist, was der Bank als Sicherheit dient. Hier sind meist auch die entsprechenden Grundpfandrechte genannt.
Gruss Hans-Jürgen
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Diese Darlehn wurden auf 2 verschiedenen Grundstücken mit Grundschulden abgesichert. Eine Sicherungsvereinbarung(Zweckerklärung) wurde nicht gemacht.
Wie kommt man auf Basis dieser Aussagen eigentlich zur Erkenntnis, dass eine Zweckerklärung zwingend nicht vorliegt?
Ich würde sagen: Paradoxer Sachverhalt. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Es geht nur darum, ob eine Bank mehr verlangen kann aus einer erstrangigen Grundschuld als Kapital und Zinsen plus NK, und ob sie auf blöd machen kann und die Löschungsbewilligung solange zurück halten kann, bis auch das andere Objektdarlehn abgelöst wird.
Die Bank hat eine fällige Forderung (aus 2 Darlehen). Der Anwendung von BGB §268 würde die Bank sich sicher nicht verschliessen. Nur genau dies (nämlich die Befriedigung des Gläubigers) ist hier ja nicht vorgesehen. Wunsch ist nur die teilweise Befriedigung des Gläubigers.
Die Argumentation aus Sicht des Kunden wäre m.E. nach eine andere. Die Bank hat einen maximalen Nutzen aus der Grundschuld in Höhe von Grundschuldbetrag, Zinsen und Nebenleistungen. Bietet der Kunde eine Bezahlung dieses Betrages gegen Löschungsbewilligung, so stellt sich die Bank nicht schlechter dar als bei der Versteigerung. Ein Beharren der Bank auf die Versteigerung wäre dann sittenwidrig.
Mit der GS wird üblicherweise eine perönliche Unterwerfung in die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen protokolliert. Auf dieses Recht wird die Bank zu Recht nicht verzichten wollen. Daher würde ich der Bank im Gegenzug zur GS-Freigabe noch ein Recht auf ein vollstreckbares notarielles Schuldanerkenntnis zusprechen wollen.
Ich habe aktuell nur den Vordruck zur Hand, den die öffentlich- rechtlichen Kreditinstitute (Sparkassen und einige Landesbanken) zur Bestellung von Grundschulden benutzen (stammt aus dem Deutschen Sparkassenverlag). Hier ist in jedem Fall eine dingliche und persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel (ein Monsterwort) enthalten. Im Regelfall lässt sich die Bank auch schon eine vollstreckbare Ausfertigung ausstellen. Damit sind die Vollstreckungsvoraussetzungen Titel und Klausel schon mal erfüllt. Nach der Zustellung kann es also losgehen.
In den Sparkassenformularen findet man auch folgende Passage(bei meinem Muster 5.1., geht aber bis 7.3 wieter): "Grundschuld, persönliche Haftungsübernahme und alle sonstigen Rechte aus dieser Urkunde dienen zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche der Bank XY gegene den ABC, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt. Die Sicherheiten sichern auch Ansprüche der Bank XY gegen Dritte, für deren verbindlichkeiten der Eigentümer persönlich haftet."
Somit wäre bei Verwendung eines solchen Vordruckes die Sicherungszweckerklärung schon mal mit gegeben, zumal die Texte aus Grundschuldbestellungsformular und Sicherungszweckerklärung (bei Formularen des Sparkassenverlages) identisch sind.
Aus meiner Praxis weis ich, dass Privat- Banken solch eine Formulierung auch benutzen.
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