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Verfasst am: 31.05.06, 15:00 Titel: Passagierhaftpflicht bei privaten Haltergemeinschaften
Hallo Luftrechtler,
als luftrechtlicher Neuling hier meine Frage an die Experten:
In einer privaten, nicht gewerblichen Haltergemeinschaft mit je 1/3 Anteil betreiben wir ein 4- sitziges Flugzeug der E- Klasse. Das Flugzeug wird nur von den Haltern als verantwortliche Luftfahrzeugführer geflogen, die aber gelegentlich Passagiere befördern.
Falls während eines solchen Fluges Passagiere zu Schaden kommen, haften dann alle Halter gemeinsam ( gesamtschuldnerisch ) für den Schaden oder nur der jeweilige für den speziellen Flug verantwortliche Luftfahrzeugführer/ Halter?
Ich denke diese Fragestellung dürfte auch für viele andere Haltergemeinschaften von Interesse sein.
Mit Spannung warte ich auf Eure Expertenmeinung und bedanke mich schon mal vorab für Eure Mühe mir zu antworten.
Euer
Zlinflyer
Grundsätzlich gilt zu unterscheiden:
1. Luftfahrzeughalter
2. Verantwortlicher Luftfahrzeugführer
3. Luftfrachtführer
4. Zivile Ansprüche an alle oder einzelne der Nr. 1-3
Es kommt dabei immer darauf an, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht in Bezug daruaf, wer in Regress genommen wird.
Die beste Absicherung im Gegensatz zu Einzelversicherungen, bietet die "Kombinierte Haftpflichtversicherung für Luftfahrzeuge (CSL= Combined Single Liability), da diese Art des Schutzes auch zivile Ansprüche nach §823 ff BGB mit abdeckt, wenn die Forderungen über die im LuftVG und den internationalen Abkommen festgelegten Summen hinausgehen.
Wichtig ist zu bedenken, das im Gegensatz zu der Haftpflichtversicherung beim Auto, bei dem auch Ansprüche der Fahrgäste im betroffenen Auto abgesichert sind, dies beim Lfz nicht gilt. Die Haftpflichversicherung kommt beim Flugzeug nur für Schäden außerhalb des Luftfahrzeuges auf.
Die Haftungssummen, die seit dem 01.05.2005 neu festgesetzt wurden, sind nach wie vor in §37 LuftVG geregelt. Versicherungspflicht besteht in Höhe der Haftungssummen (Gefährdungshaftung). Die Haftungssummen in der Gefährdungshaftung richten sich nach dem maximalen Abfluggewicht (MTOW) des Luftfahrzeuges.
Demnach haftet der Luftfahrzeughalter eines Luftfahrzeuges ohne Verschulden bis zu den Summenbegrenzungen des §37 LuftVG, bei nachgewiesenem Verschulden sogar unbegrenzt (§823 BGB).
Die Haftung nach den §§823 ff BGB betreffen den Luftfahrzeugführer und andere Personen. Bei Verschulden haftet der Schadensverursacher in unbegrenzter Höhe!
Nach §33 ff LuftVG haftet der Luftfahrzeughalter allein.
Muss auch der Luftfahrzeugführer für den Schaden haften, sind beide Gesamtschuldner. Wobei das Besatzungsmitglied nach §823 BGB unbeschränkt, der Luftfahrzeughalter hingegen nach §33 LuftVg begrenzt haftet, sofern ihn kein Verschulden trifft.
Auch bei der verschuldensunabhängigen Haftung erstreckt sich die Ersatzpflicht auch auf Schmerzensgeldansprüche gemäß §36 LuftVG.
Aufgrund der Komplexität dieser ganzen Materie, würde ich Dir empfehlen, Das Eure Haltergemeinschaft sich fachmännischen Rat beim Fachanwalt einholt bzw. mit einschlägigen Luftfahrtversicherungsunternehmen einmal sprecht.
Solltet Ihr Mitglied der AOPA-Germany sein, erhaltet Ihr dort kostenlose Beratung!
http://www.aopa.de _________________ Grüße,
Thomas
Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht! Diesen Beitrag können Sie durch Klicken des grünen Kästchens über meinem Anmeldedatum bewerten!
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