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Aus einer Betriebsaufspaltung eine Organschaft machen

 
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real_sectrop
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Anmeldungsdatum: 13.03.2006
Beiträge: 172

BeitragVerfasst am: 24.05.06, 15:07    Titel: Aus einer Betriebsaufspaltung eine Organschaft machen Antworten mit Zitat

Mein Proff meinte heute in der Vorlesung, das es nicht möglich sei aus einer Betriebsaufspaltung eine Organschaft zu machen. Er meinte, das es gegen geltendes Recht verstößt, da die Besitzpersonengesellschaft nur gewerbliche geprägt sei und daher nicht volwertig gewerblich tätig ist, was ja eine der Vorraussetzungen für den Organträger ist.

Da dachte ich mir allerdings, eigentlich könnte das ja nicht so schwer sein.
Konstruieren wir doch mal einen Fall:

A, B und C sind an der Besitzpersonengesellschaft zu 50, 20 und 10% beteiligt. A und B sind gleichzeitigan der Betriebskapitalgesellschaft zu 50 und 20% beteiligt. Wir nehmen mal einheitlichen Willen von A und B an. Übertragung der Beteiligungen von A und B ins Gesamthandsvermögen der Besitzgesellschaft dürfte wohl nicht notwenig sein, das halten im SBVII sollte genügen. Nur die Beteiligungen an der Betriebsgesellschft, werden in Gesamthandsvermögen der Besitzgesellschaft übertragen.

A ist Geschäftsführer beider Gesellschaften.

Wirtschaftliche Verpflechtung ließe sich wohl leicht erklären.

EIn GAV kann geschlossen werden.

Bleibt noch das Problem der gewerblich geprägten Tätigkeit bei der Besitzgesellschaft. Ich hab da mal irgendwo etwas von einem Aufteilungsmaßstab gelesen, da nach wird bei Personengesellschaften, die zu mehr als 2,5% gewerblich tätig sind (oder Einkünfte aus GB erzielen) das gesamte Einkommen in Einkünfte aus GB umqualifiziert. Leider finde ich die zugehörige Quelle nicht mehr.

Für unser Beispiel wäre die Besitzpersonengesellschaft dann zu ca. 10% gewerblich tätig.

Wären unter den genannten Bedingungen die Voraussetzungen für Organschft vollständig erfüllt oder hab ich was vergessen?

So, falls ich irgendwo falsch liege und es doch nicht möglich ist, bitte ich um Korrektur. War nur so eine Idee von mir.
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 24.05.06, 15:45    Titel: Antworten mit Zitat

körperschaft-, gewerbe- oder umsatzsteuerliche Organschaft(en) ???

Oder alle drei ?


fragt sich Petz
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 24.05.06, 19:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!

also hier geht es wohl um ertragsteuerliche Organschaft. Das Problem ist m.E. auch schnell lösbar. Um das Ergebnis vorweg zu nehmen, der Prof. hat recht!

§ 14 I KStG spricht von "gewerbliches Unternehmen" an das Gewinne im Rahmen des GAV abgeführt werden

§ 15 III EStG (Geprägetheorie) spricht von "gilt als Gewerbebetrieb"

--> § 14 fordert nicht einen "Gewerbebetrieb", dies könnte auch ein fingierter nach § 15 III sein, er fordert ein tatsächliches gewerbliches Unternehmen als Organträger.

So sieht es auch der BFH (12.08.2002 - habe ich selber aber nicht nachgelesen) und auch das BMF in einem Entwurf-Schreiben

http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/koerperschaftsteuer__umwandlungsteuerrecht/035,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

Hier Rz. 16 des Schreibens.

Gruß vom

showbee
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towel day
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Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 25.05.06, 10:05    Titel: Antworten mit Zitat

showbee hat folgendes geschrieben::
also hier geht es wohl um ertragsteuerliche Organschaft. Das Problem ist m.E. auch schnell lösbar. Um das Ergebnis vorweg zu nehmen, der Prof. hat recht!

§ 14 I KStG spricht von "gewerbliches Unternehmen" an das Gewinne im Rahmen des GAV abgeführt werden

§ 15 III EStG (Geprägetheorie) spricht von "gilt als Gewerbebetrieb"

--> § 14 fordert nicht einen "Gewerbebetrieb", dies könnte auch ein fingierter nach § 15 III sein, er fordert ein tatsächliches gewerbliches Unternehmen als Organträger.
Das stimmt zwar vom Ergebnis, nicht aber von der Begründung. Aus dem Wortlaut des § 14 I KStG läßt sich nicht entnehmen, dass der OT eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausüben muß. Die dortige Bezeichnung "gewerbliches Unternehmen" schließt die gew. geprägte Pers.Gesellschaft mit ein. Deshalb konnte bis 2003 auch eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG Organträger sein. Ab 2004 wurde dann aber § 14 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 KStG eingefügt, nach dem die PG eine eigene Tätigkeit i.S. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben muß. Das ging einher mit der "Abschaffung" der Mehrmütterorganschaft. Wobei man da m.E. ein wenig über das Ziel hinausgeschossen ist, weil nun auch andere Holdingstrukturen zumindest behindert werden. Das Problem lässt sich aber lösen, wenn man der Mutter-PG eine eigene gewerbliche Tätigkeit gibt, wie z.b. Organsisationsaufgaben im Konzern.

Edit: Nachdem ich jetzt das Augsgangposting nochmal gelesen habe, muß ich das oben gesagte revidieren. Verlegen
Es soll sich ja um eine Betriebsaufspaltung handeln, nicht um einen gewerblich geprägten Organträger. Bei der Betriebsaufspaltung erzielt die Besitzgesellschaft originär gewerbliche Einkünfte i.S. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Und kann somit Organträger sein. Das sieht auch der BMF so, vgl. BMF, 10.11.2005, IV B 7 - S 2770 -24/05, Tz. 16.
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real_sectrop
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Anmeldungsdatum: 13.03.2006
Beiträge: 172

BeitragVerfasst am: 25.05.06, 16:31    Titel: Antworten mit Zitat

@Petz:

Art der Organschaft wollte ich offen lassen, um alles mal durch zu probieren.

@towel day:
Sehr schön, ich hab unter dem BMF-Schreiben Randziffer 16 nämlich folgendes gefunden.

Zitat:
Eine Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kommt als Organträger in Betracht. Ihr wird die gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Betriebsgesellschaft zugerechnet.


Deswegen reicht ja schon die gewerbliche Tätigkeit der Betriebsgesellschaft aus, um die Besitzgesellschaft zum Organträger zu machen.

Insofern, wäre eine Organschaft also auch für eine Betriebsaufspaltung möglich?
(Falls alle Stricke reißen, könnte man ja vom Standardfall abweichen und eine Besitzkapitalgesellschaft annehmen.)
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towel day
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Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 25.05.06, 16:57    Titel: Antworten mit Zitat

real_sectrop hat folgendes geschrieben::
Deswegen reicht ja schon die gewerbliche Tätigkeit der Betriebsgesellschaft aus, um die Besitzgesellschaft zum Organträger zu machen.
Nein. Über die Betriebsgesellschaft nimmt die Besitzgesellschaft an allg. wirtschaftlichen Verkehr teil und erzielt daher eigene gewerbliche Einkünfte. Somit kann sie Organträger sein. Ist sie aber nicht automatisch (sieht man von der ustl. Organschaft mal ab, dort ist die Besitzgesellschaft in der Tat regelmäßig Organträger). Es müssen die übrigen Voraussetzungen (insbesondere Ergebnisabführungsvertrag, den braucht es bei der USt nicht) gegeben sein.

Zitat:
Insofern, wäre eine Organschaft also auch für eine Betriebsaufspaltung möglich?
Ja.
Zitat:
(Falls alle Stricke reißen, könnte man ja vom Standardfall abweichen und eine Besitzkapitalgesellschaft annehmen.)
Bei einer KapGes stellt sich das Problem der Betriebsaufspaltung nicht, da diese schon kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielt. Eine Organschaft ist mit einer KapGes als OT aber natürlich möglich und vermutlich auch der häufigste Anwendungsfall.
_________________
Gruß

towel day

zerfrettelter Grundwanzling
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