Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 24.05.06, 15:07 Titel: Aus einer Betriebsaufspaltung eine Organschaft machen
Mein Proff meinte heute in der Vorlesung, das es nicht möglich sei aus einer Betriebsaufspaltung eine Organschaft zu machen. Er meinte, das es gegen geltendes Recht verstößt, da die Besitzpersonengesellschaft nur gewerbliche geprägt sei und daher nicht volwertig gewerblich tätig ist, was ja eine der Vorraussetzungen für den Organträger ist.
Da dachte ich mir allerdings, eigentlich könnte das ja nicht so schwer sein.
Konstruieren wir doch mal einen Fall:
A, B und C sind an der Besitzpersonengesellschaft zu 50, 20 und 10% beteiligt. A und B sind gleichzeitigan der Betriebskapitalgesellschaft zu 50 und 20% beteiligt. Wir nehmen mal einheitlichen Willen von A und B an. Übertragung der Beteiligungen von A und B ins Gesamthandsvermögen der Besitzgesellschaft dürfte wohl nicht notwenig sein, das halten im SBVII sollte genügen. Nur die Beteiligungen an der Betriebsgesellschft, werden in Gesamthandsvermögen der Besitzgesellschaft übertragen.
A ist Geschäftsführer beider Gesellschaften.
Wirtschaftliche Verpflechtung ließe sich wohl leicht erklären.
EIn GAV kann geschlossen werden.
Bleibt noch das Problem der gewerblich geprägten Tätigkeit bei der Besitzgesellschaft. Ich hab da mal irgendwo etwas von einem Aufteilungsmaßstab gelesen, da nach wird bei Personengesellschaften, die zu mehr als 2,5% gewerblich tätig sind (oder Einkünfte aus GB erzielen) das gesamte Einkommen in Einkünfte aus GB umqualifiziert. Leider finde ich die zugehörige Quelle nicht mehr.
Für unser Beispiel wäre die Besitzpersonengesellschaft dann zu ca. 10% gewerblich tätig.
Wären unter den genannten Bedingungen die Voraussetzungen für Organschft vollständig erfüllt oder hab ich was vergessen?
So, falls ich irgendwo falsch liege und es doch nicht möglich ist, bitte ich um Korrektur. War nur so eine Idee von mir.
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 24.05.06, 19:01 Titel:
Hallo!
also hier geht es wohl um ertragsteuerliche Organschaft. Das Problem ist m.E. auch schnell lösbar. Um das Ergebnis vorweg zu nehmen, der Prof. hat recht!
§ 14 I KStG spricht von "gewerbliches Unternehmen" an das Gewinne im Rahmen des GAV abgeführt werden
§ 15 III EStG (Geprägetheorie) spricht von "gilt als Gewerbebetrieb"
--> § 14 fordert nicht einen "Gewerbebetrieb", dies könnte auch ein fingierter nach § 15 III sein, er fordert ein tatsächliches gewerbliches Unternehmen als Organträger.
So sieht es auch der BFH (12.08.2002 - habe ich selber aber nicht nachgelesen) und auch das BMF in einem Entwurf-Schreiben
also hier geht es wohl um ertragsteuerliche Organschaft. Das Problem ist m.E. auch schnell lösbar. Um das Ergebnis vorweg zu nehmen, der Prof. hat recht!
§ 14 I KStG spricht von "gewerbliches Unternehmen" an das Gewinne im Rahmen des GAV abgeführt werden
§ 15 III EStG (Geprägetheorie) spricht von "gilt als Gewerbebetrieb"
--> § 14 fordert nicht einen "Gewerbebetrieb", dies könnte auch ein fingierter nach § 15 III sein, er fordert ein tatsächliches gewerbliches Unternehmen als Organträger.
Das stimmt zwar vom Ergebnis, nicht aber von der Begründung. Aus dem Wortlaut des § 14 I KStG läßt sich nicht entnehmen, dass der OT eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausüben muß. Die dortige Bezeichnung "gewerbliches Unternehmen" schließt die gew. geprägte Pers.Gesellschaft mit ein. Deshalb konnte bis 2003 auch eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG Organträger sein. Ab 2004 wurde dann aber § 14 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 KStG eingefügt, nach dem die PG eine eigene Tätigkeit i.S. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben muß. Das ging einher mit der "Abschaffung" der Mehrmütterorganschaft. Wobei man da m.E. ein wenig über das Ziel hinausgeschossen ist, weil nun auch andere Holdingstrukturen zumindest behindert werden. Das Problem lässt sich aber lösen, wenn man der Mutter-PG eine eigene gewerbliche Tätigkeit gibt, wie z.b. Organsisationsaufgaben im Konzern.
Edit: Nachdem ich jetzt das Augsgangposting nochmal gelesen habe, muß ich das oben gesagte revidieren.
Es soll sich ja um eine Betriebsaufspaltung handeln, nicht um einen gewerblich geprägten Organträger. Bei der Betriebsaufspaltung erzielt die Besitzgesellschaft originär gewerbliche Einkünfte i.S. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Und kann somit Organträger sein. Das sieht auch der BMF so, vgl. BMF, 10.11.2005, IV B 7 - S 2770 -24/05, Tz. 16.
Art der Organschaft wollte ich offen lassen, um alles mal durch zu probieren.
@towel day:
Sehr schön, ich hab unter dem BMF-Schreiben Randziffer 16 nämlich folgendes gefunden.
Zitat:
Eine Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kommt als Organträger in Betracht. Ihr wird die gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Betriebsgesellschaft zugerechnet.
Deswegen reicht ja schon die gewerbliche Tätigkeit der Betriebsgesellschaft aus, um die Besitzgesellschaft zum Organträger zu machen.
Insofern, wäre eine Organschaft also auch für eine Betriebsaufspaltung möglich?
(Falls alle Stricke reißen, könnte man ja vom Standardfall abweichen und eine Besitzkapitalgesellschaft annehmen.)
Deswegen reicht ja schon die gewerbliche Tätigkeit der Betriebsgesellschaft aus, um die Besitzgesellschaft zum Organträger zu machen.
Nein. Über die Betriebsgesellschaft nimmt die Besitzgesellschaft an allg. wirtschaftlichen Verkehr teil und erzielt daher eigene gewerbliche Einkünfte. Somit kann sie Organträger sein. Ist sie aber nicht automatisch (sieht man von der ustl. Organschaft mal ab, dort ist die Besitzgesellschaft in der Tat regelmäßig Organträger). Es müssen die übrigen Voraussetzungen (insbesondere Ergebnisabführungsvertrag, den braucht es bei der USt nicht) gegeben sein.
Zitat:
Insofern, wäre eine Organschaft also auch für eine Betriebsaufspaltung möglich?
Ja.
Zitat:
(Falls alle Stricke reißen, könnte man ja vom Standardfall abweichen und eine Besitzkapitalgesellschaft annehmen.)
Bei einer KapGes stellt sich das Problem der Betriebsaufspaltung nicht, da diese schon kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielt. Eine Organschaft ist mit einer KapGes als OT aber natürlich möglich und vermutlich auch der häufigste Anwendungsfall. _________________ Gruß
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.