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in einem Zivilgerichtsverfahren erfolgt eine Ladung mit folgendem Inhalt:
"... wird Termin zur Güteverhandlung und ggf. im Anschluß daran früher erster Termin bestimmt..."
Was bedeutet -früher erster Termin- ?
Wird das Gericht im Anschluß an den Anhörungstermin einen Beschluß fassen oder muß noch ein weiterer Anhörungstermin erfolgen?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 22.05.06, 21:24 Titel:
Das Gericht hat die Möglichkeit, ein Klageverfahren auf zwei verschiedene Arten "anzufangen", wenn eine Klage auf dem Richtertisch liegt. Zum einen kann es zunächst das schriftliche Vorverfahren anordnen oder gleich frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung ("früher" erster Termin, weil dem Termin eben gerade kein schriftliches Vorverfahren vorausgeht) bestimmen:
Zitat:
§ 275 ZPO Früher erster Termin
(1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind.
(3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.
(4) Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Frist setzen.
Zitat:
§ 276 ZPO Schriftliches Vorverfahren
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so bestimmt der Vorsitzende die Frist nach Satz 1.
(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
Die Regel ist, daß das Gericht einen "frühen" ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, in dem die Sache nach Möglichkeit abgeschlossen werden soll. Soweit es sich um umfangreichere Sachverhalte oder komplizierte Streitmaterien geht, bestimmt das Gericht hingegen in der Regel das schriftliche Vorverfahren. Die Anordnung eines frühen ersten Termins bei einfachen Sachverhalten kann auch dafür sprechen, daß das Gericht die Sach- und Rechtslage - in die eine oder andere Richtung - als eindeutig ansieht.
Seit der ZPO-Reform geht der mündlichen Verhandlung, soweit eine gütliche Einigung nicht erkennbar aussichtslos erscheint, zwingend eine Güteverhandlung voraus, die sich allerdings - jedenfalls hier in Berlin - zumeist darauf beschränkt, daß der Richter fragt, ob die Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses besteht, und wenn dies verneint wird, unmittelbar die streitige Verhandlung eröffnet.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen. In geeigneten Fällen kann das Gericht den Parteien eine außergerichtliche Streitschlichtung vorschlagen. Entscheiden sich die Parteien hierzu, gilt § 251 entsprechend.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Vielen Dank, Metzing! Sie bringen mal wieder Licht in die Finsternis des Paragraphendschungels, den ein Ahnungsloser (wie ich eben) nicht durchdringt!
Gestatten Sie mir dennoch diese ergänzenden Fragen:
Es ist davon auszugehen, daß die Beklagtenseite trotz schriftlicher Ladung nicht erscheinen wird. Kann die Verhandlung bzw. der frühe erste Termin auch ohne sie erfolgen?
Ein schriftliches Vorverfahren hat m.E. dadurch bereits stattgefunden, daß der Kläger einen PKH-Antrag gestellt hatte, die Beklagte darauf erwiderte und das Gericht nach Erhalt beider Schriftsätze dem Antrag des Klägers zustimmte. Sehe ich das richtig oder müßte dennoch ein weiterer schriftlicher Vortrag erfolgen?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 22.05.06, 23:07 Titel:
zur Wieden hat folgendes geschrieben::
Es ist davon auszugehen, daß die Beklagtenseite trotz schriftlicher Ladung nicht erscheinen wird. Kann die Verhandlung bzw. der frühe erste Termin auch ohne sie erfolgen?
Na klar. Wenn die Klage schlüssig ist, kann der Kläger den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragen, aus dem vorteilhafterweise ohne Sicherheitsleistung sofort (natürlich erst nach Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung...) die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
zur Wieden hat folgendes geschrieben::
Ein schriftliches Vorverfahren hat m.E. dadurch bereits stattgefunden, daß der Kläger einen PKH-Antrag gestellt hatte, die Beklagte darauf erwiderte und das Gericht nach Erhalt beider Schriftsätze dem Antrag des Klägers zustimmte. Sehe ich das richtig oder müßte dennoch ein weiterer schriftlicher Vortrag erfolgen?
Nein, das PKH-Verfahren ist eine Art eigenes Verfahren, das entweder parallel zum Klageverfahren durchgeführt oder diesem vorgeschaltet wird. Wenn der Kläger vor, gemeinsam mit oder nach dem PKH-Verfahren seine (unterschriebene, nicht nur als Entwurf gekennzeichnete) Klageschrift eingereicht, das Gericht dem Kläger mit der Terminsladung keine Auflagen gemacht und der/die Beklagte bislang zur Sache nach der PKH-Bewilligung nicht weiter Stellung genommen hat, ist vor der mündlichen Verhandlung kein weiterer Vortrag erforderlich. Wenn allerdings das Gericht dem Kläger im Rahmen einer prozeßleitenden Verfügung eine Auflage erteilt hat, muß der Kläger diese schriftsätzlich erfüllen. Ebenso ist es natürlich sinnvoll, daß der Kläger "dupliziert" (also auf eine Klageerwiderung erwidert), wenn die Gegenseite sich doch noch vor der Verhandlung zur Sache einlassen würde.
"... Huldigungen und Lobpreisungen nehmen ich immer donnerstags zwischen 16 und 18 Uhr entgegen... "
In Anbetracht des bevorstehenden Feiertages habe ich mir erlaubt, den Lobpreisungstermin (oder eher doch -termins?) vorzuziehen in Erwartung Ihrer allergnädigsten einvernehmlichen Zustimmung und Ermächtigung zu dieser Änderung.
Sollte ich durch meine eigenmächtige Vorgehensweise dennoch Ihr Missfallen erregt haben, bedauere ich das sehr und versichere Sie hiermit meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Also, mein lieber Metzing, ich weiß ja nicht, wie Sie diesen Tag gestalten werden. Allerdings werde ich zu Ihrer „Sprechstunde“ bedauerlicherweise verhindert sein. Möglicherweise würde im Falle meiner Vorsprache, dieselbe dann nicht mehr eindeutig, klar verständlich und inhaltlich logisch nachvollziehbar sein. Na denn, also Prosit: Auf die Väter!
"Selbstverständlich auch an Feiertagen - der Metz ist immer für Euch da... "
Also, der Plural majestatis ist heute doch eher unüblich und mir auch nicht mehr geläufig.
Oder haben Sie in Anbetracht des nahenden Feiertages schon einmal eine Vorauswahl der „Stimmungsaufheller“ verkostet, wodurch sich Ihre Wahrnehmungen vervielfältigt haben?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 24.05.06, 21:10 Titel:
Mich deucht, zur Wieden treibt sich selten in der "Speaker's Corner" herum, sonst wüßte Er, daß Wir für Uns vor ca. vier Wochen selbst die Prohibition auferlegt haben...
"daß Wir für Uns vor ca. vier Wochen selbst die Prohibition auferlegt haben"
Ah ja, dann zählt der Rotwein wohl schon als Grundnahrungsmittel?!
Soll ja angeblich sogar vor Herzinfarkten schützen. Demnach ist Ihr Konsum vermutlich rein prophylatkisch zur Gesundheitsvorsorge gedacht, stimmt`s?
Na dann, mache ich ab sofort auch mit bei Ihrer Version der Auslegung
P r o h i b i t i o n !
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