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Deutscher fährt mit ausländischen Kfz
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Klein-Fritzchen
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Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 16.05.06, 21:37    Titel: Deutscher fährt mit ausländischen Kfz Antworten mit Zitat

Ein deutscher Staatsangehöriger erhält bei seinem ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Besuch von seinem polnischen Freund. Der polnische Freund ist mit seinem in Polen zugelassenen Pkw gekommen und bleibt eine Woche bei dem Deutschen.
Während dieser Zeit fährt der Deutsche an lediglich einen Tag mit dem polnischen Pkw ca. 3 km zum Brötchen holen.

Strafbarkeit des Deutschen ?

Anlaß für meine Frage ist dieser Thread aus dem Verkehrsrecht:

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=67509
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 16.05.06, 21:56    Titel: Antworten mit Zitat

Ich wollte jetzt selbstsicher §370 Abs.1 Nr.2 AO aus dem Hut ziehen...da fällt mir auf das das KraftStG gar keine Steuererklärungspflicht kennt... Geschockt Geschockt

Ja, gibbet denn das, oder bin ich nur mit Blindheit geschlagen?
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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jurico
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Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 16.05.06, 22:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hm, ich kann im KraftStG auch keine (strafbewehrte) Mitwirkungspflicht erkennen.
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*P*
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 17.05.06, 04:19    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

ich denke, das ist kein steuerrechtliches, sondern ein versicherungsrechtliches Problem.

Vielleicht sollte die Frage mal dort gestellt werden.


Gruß

der Petz
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Toph
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 17.05.06, 22:28    Titel: Antworten mit Zitat

Petz hat folgendes geschrieben::
ich denke, das ist kein steuerrechtliches, sondern ein versicherungsrechtliches Problem.


Da bin ich anderer Ansicht: Das ist auch ein steuerrechtliches Problem.
Schließlich sieht das KraftStG für derartige Fälle eine Steuerentstehung vor, lässt aber eine Erklärungs- oder Anmelde- oder sonstige Pflicht missen.

Erklärungsversuch für das Fehlen einer steuerrechtlichen Pflicht:
Ähnlich wie im KraftStG kann der Gebrauch eines (dritt)ausländischen Fahrzeugs durch in der Gemeinschaft anässige Personen die Entstehung einer Einfuhrabgabenschuld bedingen. Dazu existieren heute (seit IIRC ca. 5 Jahren) zwar umfangreiche Ausnahmen, aber vom Grundsatz her ist die Aussage noch zutreffend und diese grundsätzliche Rechtslage war auch vor dem Bestehen eines europaeinheitlichen Zollrechts und des Binnenamrktes, also zu den Zeiten als Zollrecht noch nationales Recht war, identisch. Das Zollrecht kennt dazu auch eine entsprechende Meldepflicht.

Möglicherweise hat der damalige Gesetzgeber des KraftStG vor diesem Hintergrund auf eine extra kodifizierte kfz-steuerechtliche Mitwirkungspflicht verzichtet, denn eine Mitwirkungspflicht bestand schon zollrechtlich und für die Zollbehörden war und ist es ein leichtes das FA per Kontrollmitteilung über den SV zur Erhebung der Kfz-Steuer zu informieren. Das der Kfz-Steuerschaden dann nicht Gegenstand eines Steuerstrafverfahrens wird, ist vernachlässigbar, denn für mehr als einen Monat (§5 Abs.2 Satz 4 KraftStG) wird sowieso in den seltensten Fällen die Kfz-Steuer entstehen.

"Leider" haut diese Überlegung des Gesetzgebers nicht mehr hin, wenn im Zuge des Binnenmarktes mit der Benutzung eines (EU)ausländischen Fahrzeugs keine Einfuhrabgabenschuld mehr entsteht...
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"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
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D-Fens [HH]
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Anmeldungsdatum: 02.01.2006
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 19.05.06, 08:51    Titel: Antworten mit Zitat

...hierneben: Pflichtversicherungsgesetz ?
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Klein-Fritzchen
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Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 21.05.06, 07:44    Titel: Antworten mit Zitat

D-Fens [HH] hat folgendes geschrieben::
...hierneben: Pflichtversicherungsgesetz ?


Guckst Du ?!?

Zitat:
§ 1 Pflichtversicherungsgesetz:

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.

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towel day
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Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 25.05.06, 10:11    Titel: Antworten mit Zitat

Toph hat folgendes geschrieben::
Ich wollte jetzt selbstsicher §370 Abs.1 Nr.2 AO aus dem Hut ziehen...da fällt mir auf das das KraftStG gar keine Steuererklärungspflicht kennt... Geschockt Geschockt

Ja, gibbet denn das, oder bin ich nur mit Blindheit geschlagen?

Nicht mit Blindheit, aber Sie haben womöglich nicht weit genug geblättert Winken

Wie jedes gute Steuergesetz enthält auch das KraftStG eine Ermächtigungsvorschrift. Wäre sonst ja zu einfach. Und in der zugehörigen DV findet man auch die Steuererklärungspflicht.

Ob das aber auf einen Deutschen passt, der mit dem Auto des Freundes zum Bäcker fährt, wage ich zu bezweifeln.
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Gruß

towel day

zerfrettelter Grundwanzling
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 25.05.06, 12:15    Titel: Antworten mit Zitat

towel day hat folgendes geschrieben::
Nicht mit Blindheit, aber Sie haben womöglich nicht weit genug geblättert Winken
Wie jedes gute Steuergesetz enthält auch das KraftStG eine Ermächtigungsvorschrift. Wäre sonst ja zu einfach. Und in der zugehörigen DV findet man auch die Steuererklärungspflicht.

D'oh! D'oh! D'oh! Verlegen

Ich Depp, auf die Idee in die KraftStDV zu schauen hätte ich selbst kommen müssen. Danke!
Zitat:
Ob das aber auf einen Deutschen passt, der mit dem Auto des Freundes zum Bäcker fährt, wage ich zu bezweifeln.

§11 Nr. 2 KraftStDV scheint mir einschlägig, auch wenn das natürlich ein ungewöhnliches Erhebungsverfahren ist: eine Binnenzollstelle erhebt Kraftfahrzeugsteuer...
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Zuletzt bearbeitet von Toph am 25.05.06, 17:27, insgesamt 1-mal bearbeitet
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jurico
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Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 25.05.06, 16:23    Titel: Antworten mit Zitat

Und § 11 KraftStDV ist dann die ausfüllende Norm zur Blankettnorm § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO? Oder habe ich das mißverstanden? Smilie
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 25.05.06, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

So war's gemeint. Smilie
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jurico
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Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 25.05.06, 17:32    Titel: Antworten mit Zitat

Wobei sich bei dieser "entfernten" Norm mE durchaus die Frage nach einem Tatumstandsirrtum stellt ...
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.05.06, 10:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Toph & Jurico!

@Toph: im anderen Forum hattest du bezweifelt, dass es DBA zur KfzSt gibt. Dem ist tatsächlich so. Siehe hierzu die DBA Bestandsliste des BMF auf der vorletzten Seite. DBA besteht sogar mit Polen (dem gefragten Land im Sachverhalt), wodurch sich m.E. auch die Anwendung des Genfer Abkommens (welches Jurico gefunden) hat erübrigt.


@Jurico: Tatumstandsirrtum, weil man KStDV nicht kennt? Sollte doch eher ein unvermeidbarer Verbotsirrtum sein, oder? Also gerade im Nebenstrafrecht (Steuerstrafrecht) und dann auch noch so verdeckte Materie (Anmeldepflichten), würde dieser mir logischer vorkommen. Oder meinst du, Tatumstand der Anmeldepflicht? Ich würde eher Irrtum über das Verbot überhaupt in Betracht ziehen... aber Sachverhaltsfrage und m.E. auch überflüssig, da DBA ja hier vorher "helfend" eingreift...

Mfg vom

showbee
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jurico
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Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 26.05.06, 10:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo showbee,

Toph hatte es an anderer Stelle schon mal angesprochen, daß es sich bei § 370 um eine Blankettnorm handelt. Die ausfüllende Norm (hier: § 11 KraftStDV) konkretisiert das Tatbestandsmerkmal "pflichtwidrig." Ich meine - "Parallelwertung in der Laiensphäre" - daß ein Normalmensch insoweit nicht die Umstände kennt, die das TBM "pflichtwidrig" erfüllen. Deswegen Tatumstandsirrtum.

Kann man vielleicht aber auch als (unvermeidbaren) Verbotsirrtum behandeln. Bin mir noch unschlüssig.
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.05.06, 16:28    Titel: Antworten mit Zitat

jurico hat folgendes geschrieben::
...daß es sich bei § 370 um eine Blankettnorm handelt. ... Deswegen Tatumstandsirrtum. Kann man vielleicht aber auch als (unvermeidbaren) Verbotsirrtum behandeln. Bin mir noch unschlüssig.


Hi,

dazu habe ich mal nachgelesen und es ist tatsächlich nicht geklärt. Sh. TröFi § 17 Rz.11

Gruß und schönes Wochenende,

showbee
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