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Verfasst am: 17.05.06, 14:30 Titel: "Mast" im Garten !
Hallo Forum !
Seid gegrüßt, bin neu hier
Ich hab folgende Frage. Ich möchte in meinem Garten einen ca 2,50m hohen Mast einbetonieren, auf den ich eine alte, ausrangierte Sirene platzieren möchte. Diese Sirene ist natürlich nicht mehr im Betrieb aber ich will diese als "Museumsstück" erhalten. Mit Sirene wäre das Gebilde ca. 3,50m hoch.
Nun möchte ich wissen, wie das rechtlich aussieht. Kann ich das einfach so machen, oder benötige ich eine Baugenehmigung? Und zweitens, was könnten Nachbarn dagegen tun, die sich (u.U.) dadurch gestört fühlen (auch wenn ich das nicht glaube, da 3,50m noch niedriger ist als einige unserer Büsche und man das Teil von außen schlecht sieht.) Aber mal rein theoretisch. Kann jemand gegen dieses "Bauwerk" vorgehen?
In der hessichen Bauordnung habe ich zum Thema Mast einiges gefunden. Unter bestimmten Umständen kann man einen Mast ohne Baugenehmigung aufstellen. Die Frage ist nur, wie ist die definition von Mast? 2,50 ist eigentlich ein etwas höherer Sockel, auf dem die Sirene sitzt. Mast würde für mich im Sprachgebrauch erst bei ca. 10m anfangen. Muss ich mir überhaupt irgendwelche Gedanken machen wegen der geringen Höhe?
Weiter gibt es einen Abschnitt, in dem Denkmäler, Skulpturen oder ähnliches bis zu einer Höhe von 4m erlaubt sind. Streng genommen ist diese Sirene nur ein ausrangiertes Stück Metall, dass ich wegen der schönen Optik in meinen Garten stellen will. Fällt dann also schon in den Bereich einer (Metall-)Skulptur. Zumindest unter "ähnliches" würde ich das dann auf alle Fälle einordnen.
Kann mir da jemand weiterhelfen und mir sagen wie man mein Bauvorhaben jetzt einzuordnen hat? Mast? Skulptur? Was anderes?
Anmeldungsdatum: 17.03.2006 Beiträge: 41 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 17.05.06, 14:50 Titel:
Ich würde schon die Behörde kontaktieren, da 3,50 m sicherlich schon von Bedeutung sind. Mir wurde berichtet, dass in einigen Regionen ab 2,50 bei Errichtung von Bauwerken eine rechtliche Regelung zum Tragen kommt. Es ist zu klären, ob es als z.B. "Bauwerk" anzusehen ist. Auf keinen Fall kann es eine "Anlage" mehr sein, wenn keine elektrischen Anschlüsse verlegt werden, denn eine Anlage besitzt eine Funktion. Falls die kommunale Behörde sehr kleinlich sein sollte, zusätzlich die übergeordnete Behörde befragen. Bei mir ging es mal um eine Reparaturgrube in einer Garage; die Stadtverwaltung verneinte alles über 1 m Tiefe, die übergeordnete Bezirksregierung erklärte es als nicht einmal genehmigungspflichtig.
Nach Anlage 2 zu § 55 der Hessischen Bauordnung müsste das Ding genehmigungsfrei sein:
5. Antennen, Masten, Unterstützungen und ähnliche bauliche Anlagen und Einrichtungen
5.3 Masten und Unterstützungen
5.3.6 die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden...
Und in manchen Familien ist es durchaus Brauch, dass man die Bande mit Sirenengeheul zu den Mahlzeiten ruft.
Oder aber ernsthaft:
13. Sonstige Anlagen und Einrichtungen
13.2 Denkmäler. Skulpturen und ähnliche Anlagen bis 4 m Höhe...
Wer viel fragt geht viel fehl... - also stell das Ding auf und achte dabei auf die Standsicherheit, fertisch.
Wer viel fragt geht viel fehl... - also stell das Ding auf und achte dabei auf die Standsicherheit, fertisch.
Hehe .. So mach ich das normalerweise immer. Nur diesmal wollt ich vorher einfach mal auf der sicheren Seite sein. Aber es ist alles vorbereitet, ich würde das Teil im Laufe der Woche sowieso einbetonieren.
Auch bin ich der Meinung, dass Punkt 13.2 eigentlich voll zutrifft. Von daher ...
Falls noch irgendwem was dazu einfällt, bitte posten. Ansonsten erstmal danke.
ich würde zur Sicherheit noch ein Messingschild mit einem Titel der Skulptur anbringen.
(Hab' ich mal so ähnlich bei uns in der Firma gemacht: Ein olles Telefon auf den Kopierer gelegt, die Kopie gerahmt, Schildchen drunter mit Titel "Hallo, hallo": Das "Kunstwerk" hängt heute noch. - In den meisten Fällen ist Kunst, was ein "Künstler" so nennt.)
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