Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Öffentliche Hauptverhandlung,Prozesskosten
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Öffentliche Hauptverhandlung,Prozesskosten
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Strafrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
süsse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.10.2005
Beiträge: 161

BeitragVerfasst am: 26.05.06, 08:52    Titel: Öffentliche Hauptverhandlung,Prozesskosten Antworten mit Zitat

Hallo!


Person A möchte keine öffentliche Hauptverhandlung,auch wenn er sich keinen Verteitiger nimmt,zwecks Bafög Betruges.Findet dann trotzdem die Verhandlung in der Öffentlichkreit stand oder kann Person A z.B. auch einen Brief schreiben,das er sich in seinen Persönlichkeitsrechten u. seiner Privatsphäre verletzt fühlt u. das es so zu keiner öffentlichen Hauptverhandlung kommt?


Mit welchen Prozesskosten mit Person A ca. rechnen,wenn er sich keinen Anwalt nimmt u. die Schadenssumme ca. 4000 Euro beträgt?


LG
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
asphaltsurfer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.11.2005
Beiträge: 2023
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 26.05.06, 08:55    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen!
Die Hauptverhandlung ist öffentlich, da hilft auch Briefeschreiben nix.
Es sei denn: das Gericht erlässt einen Strafbefehl, der akzeptiert wird. Aber das ist (zumindest, wenn man von Ba-Wü ausgeht) bei BaföG-Betrug über 4000 € recht unwahrscheinlich).
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dos
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 26.05.06, 09:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

um es mal drastisch zu sagen: das wäre ja noch schöner, wenn der Straftäter jetzt ankäme und sich - unter Berufung auf sein (!) Persönlichkeitsrecht - aussuchen könnte, ob eine öffentliche Hauptverhandlung stattfindet. Außerdem dient die in erster Linie seinem eigenen Schutz.

BaWü bemüht sich im Übrigen schon, fast alle BAföG-Betrüger mit Strafbefehl zu sanktionieren, selbst wenn es um Freiheitsstrafe geht. Hat es hier keinen gegeben?

Die Prozesskosten scheinen mir das geringere Problem zu sein, im Vergleich zu der drohenden (Freiheits)strafe.

Viele Grüße, dos
_________________
Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
süsse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.10.2005
Beiträge: 161

BeitragVerfasst am: 26.05.06, 09:21    Titel: Antworten mit Zitat

@ Dos Ich verstehe nicht ganz,warum dient die öffentliche Hauptverhandlung dem eigenen Schutz?

Person A findet es schon sehr peinlich,wenn es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt,ich finde nicht das damit Person A geschützt ist


Ist das immer so,das es ohne Verteidiger bei Bafög Betrug zur öffentlichen Hauptverhandlung kommt?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 26.05.06, 10:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo süsse,

die Hauptverhandlung ist, wie asphaltsurfer schon schrieb, grundsätzlich (also fast immer) öffentlich (§ 169 GVG). Die Öffentlichkeit kann nur unter ganz engen Voraussetzungen ausgeschlossen werden, §§ 171a ff. GVG.

Die öffentliche Hauptverhandlung dient insoweit dem Schutz des Angeklagten, als er nicht fürchten muß, im stillen Kämmerlein einen "kurzen Prozeß" zu bekommen.

Und meine Gebetsmühle meint, daß es hier dringend zu empfehlen sei, mit einem Verteidiger in die Verhandlung zu gehen. Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
lulu66
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 2351
Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond

BeitragVerfasst am: 26.05.06, 10:42    Titel: Antworten mit Zitat

***off topic***

Zitat:
Hallo süsse,
...ich wünschte, ich hätte diesen nick gewählt ! Da fängt der Tag doch gleich gut an......*seufz*


*** off topic ende****
_________________
Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)

viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
süsse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.10.2005
Beiträge: 161

BeitragVerfasst am: 26.05.06, 11:05    Titel: Antworten mit Zitat

@asphaltsurfer Die Schadenssumme ist nicht über 4000 Euro,sondern etwas weniger.Also bedeutet das,wenn Person A den Strafbefehl akzeptiert ,kommt es zu keiner Hauptverhandlung?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
J.A.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 26.05.06, 11:17    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn(!) das Gericht einen Strafbefehl erläßt (kann es -wenn es eine Freiheitsstrafe verhängen will- nur dann, wenn der Angeschuldigte anwaltlich vertreten ist. Bei beabsichtigter Geldstrafe per Strafbefehl geht es auch ohne Anwalt) und gegen diesen kein Einspruch eingelegt wird, gibt es keine Hauptverhandlung.

Beantragt aber die StA keinen Strafbefehl, sondern beantragt eine Hauptverhandlung durchzuführen, wird das Gericht dem iaR. stattgeben.
_________________
mit frdl. Grüßen

J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 26.05.06, 11:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

asphaltsurfer ist wahrscheinlich gerade nicht da ...

Wenn A den Strafbefehl "akzeptiert" (also keinen Einspruch dagegen einlegt), dann steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Eine Hauptverhandlung gibt es dann nicht.

Wenn A gegen den Strafbefehl allerdings (fristgemäß, § 410 Abs. 1 StPO) Einspruch einlegt, kommt es zu einer Hauptverhandlung (§ 411 Abs. 1 S. 2 StPO).
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
süsse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.10.2005
Beiträge: 161

BeitragVerfasst am: 26.05.06, 11:35    Titel: Antworten mit Zitat

@ J.A. Beantragt aber die StA keinen Strafbefehl, sondern beantragt eine Hauptverhandlung durchzuführen, wird das Gericht dem iaR. stattgeben.

Was heißt die Abkürzung iaR?


Wie ist das,wenn man kein Geld für einen Anwalt hat bzw. kein Geld für einen Verteidiger hat.Gibt es die Möglichkeit das man einen kostenlos bekommt?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
J.A.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 26.05.06, 12:04    Titel: Antworten mit Zitat

in aller Regel
_________________
mit frdl. Grüßen

J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gast






BeitragVerfasst am: 26.05.06, 12:43    Titel: Antworten mit Zitat

Da bei der Schadenshöhe allerdings auch eine Freiheitsstrafe möglich erscheint, und das Strafbefehlsverfahren hierfür einen Verteidiger erfordert, scheint die HV der für das Gericht gangbare Weg...
Nach oben
Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 26.05.06, 13:00    Titel: Antworten mit Zitat

Außerdem wird der Termin zur Hauptverhandlung nicht mit Namen des Angeklagten in der Lokalzeitung veröffentlicht und es werden auch keine persönlichen Einladungen an Nachbarn und Kollegen verschickt.

Ein Bekannter müsste schon zufällig an der Gerichtstafel vorbeilaufen, an der die Wochentermine aushängen.

Worst Case ist natürlich eine komplette Schulklasse, die im Rahmen des Gemeinschaftskundeunterrichts das Gericht besucht. In aller Regel heisst aber öffentliche Hauptverhandlung vorm Amtsgericht trotzdem nur 4 Anwesende: Richter, Protokollführer, Staatsanwalt und Angeklagter.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
süsse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.10.2005
Beiträge: 161

BeitragVerfasst am: 26.05.06, 14:14    Titel: Antworten mit Zitat

Bekommt man einen Verteidiger gestellt,wenn man sich selbst keinen leisten kann?Wie ist das denn mit der Bezahlung?Dann ist doch bestimmt auch sehr oft die Zeitung anwesend,so das Person A in die Zeitung kommt?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
J.A.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 26.05.06, 14:28    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Bekommt man einen Verteidiger gestellt,wenn man sich selbst keinen leisten kann?


Nur in den Fällen des § 140 StPO

Zitat:
§ 140 StPO
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn

1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. (aufgehoben)
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.


(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.

(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach § 117 Abs. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.


Im Falle einer Verurteilung (die hier ja offenbar erwartet wird) trägt man die Kosten des Verteidigers aber trotzdem am Ende, da sie Teil der Gerichtskosten werden, die man als Verurteilter aufgebrummt bekommt.

Vielleicht sollten Sie zunächst mal einen Antrag auf Beratungshilfe (--> http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/beratungshilfe/AG_I_1.pdf ) stellen, und sich von einem Anwalt beraten lassen, auch dahingehend, ob in Ihrem konkreten Fall die Bestellung eines Pflichtverteidigers möglich ist. Aus dem Bauch heraus, würde ich aber sagen, daß dem nicht so ist, wenn nicht durch die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (s.o. --> § 140, Abs. 2 StPO)
_________________
mit frdl. Grüßen

J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Strafrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
Seite 1 von 2

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.