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Verfasst am: 03.06.06, 00:48 Titel: Tagesangebote in Gaststätten
Viele Kneipen machen ja so Tagesangebote à la "Donnerstag jedes Bier 1,50" oder ähnlich. Angenommen ich sitze an einem Mittwoch Abend in der Kneipe, schaue auf die Uhr und sehe, es ist kurz nach Mitternacht, also schon Donnerstag, kann ich dann doch genauso verlangen, das Bier für 1,50 zu bekommen, wie der Gastwirt ab Donnerstag 24 Uhr dies einem Gast verweigern kann, da dann ja schon Freitag ist. Spitzfindig, ich weiß, aber wie ist das vom rein rechtlichen Gesichtspunkt?
verlangen kann man das schon, aber der wirt kann sich seine gäste auch aussuchen.
es könnte sich aber auch um einen verstoss gegen uwg handeln.
Zitat:
§ 4
Beispiele unlauteren Wettbewerbs
Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer
1. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
2. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;
3. den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert;
4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;
_________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
Ich sehe keinen Verstoß... Die Angabe ist doch sehr präzise. Der Donnerstag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 23.59, wie jeder andere Tag auch.
Wenn der Wirt nun schreibt: Jeden Donnerstag Bier für 1,50 €, gilt das wie Robbi sagte von 0.00 Uhr bis 23.59 Uhr.
Wo ist da der Verstoß gegen § 4 UWG?
Ob der Wirt nun, wenn am Donnerstag um 0.10 Uhr ein Gast Bier für 1,50 € haben will, sagt, mit dir lieber Gast schließe ich keinen Vertrag ist m.E. keine Frage des hier angesprochenen § 4 UWG, sondern eine Frage Privatautonomie contra Kontrahierungszwang.
Anders wäre es höchstens, wenn der Wirt dem Gast sagen würde: Das war nicht so gemeint, eigentlich meinte ich jeden Donnerstag ab 20 Uhr Bier für 1,50 €. Vielleicht könnte man hier am ehesten auf § 4 UWG kommen...
PS: Ist das Angebot "Donnerstag Bier für 1,50 €" als AGB anzusehen? Wenn ja, gingen Zweifel bei der Auslegung sowieso zu Lasten des Verwenders, sprich: Wirt.
Ich sehe keinen Verstoß... Die Angabe ist doch sehr präzise. Der Donnerstag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 23.59, wie jeder andere Tag auch.
Wenn der Wirt nun schreibt: Jeden Donnerstag Bier für 1,50 €, gilt das wie Robbi sagte von 0.00 Uhr bis 23.59 Uhr.
Wo ist da der Verstoß gegen § 4 UWG?
Ob der Wirt nun, wenn am Donnerstag um 0.10 Uhr ein Gast Bier für 1,50 € haben will, sagt, mit dir lieber Gast schließe ich keinen Vertrag ist m.E. keine Frage des hier angesprochenen § 4 UWG, sondern eine Frage Privatautonomie contra Kontrahierungszwang.
Anders wäre es höchstens, wenn der Wirt dem Gast sagen würde: Das war nicht so gemeint, eigentlich meinte ich jeden Donnerstag ab 20 Uhr Bier für 1,50 €. Vielleicht könnte man hier am ehesten auf § 4 UWG kommen...
PS: Ist das Angebot "Donnerstag Bier für 1,50 €" als AGB anzusehen? Wenn ja, gingen Zweifel bei der Auslegung sowieso zu Lasten des Verwenders, sprich: Wirt.
....hab ich was anderes behauptet? _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
Könnte man den "Donnerstag" in einem solchen Fall nicht auch so auslegen, dass die Öffnungszeit gemeint ist?
Wenn die Kneipe donnerstags um 18 Uhr öffnet und um vier Uhr morgens wieder zumacht könnte das, finde ich, immernoch als "Donnerstag" durchgehen.
Umgekehrt ist eben auch erst dann "Donnerstag", wenn der Wirt am Donnerstag Abend seine Tür aufschließt, und nicht schon in der Nacht von Mi auf Do.
PS: Ist das Angebot "Donnerstag Bier für 1,50 €" als AGB anzusehen? Wenn ja, gingen Zweifel bei der Auslegung sowieso zu Lasten des Verwenders, sprich: Wirt.
Nein, Leistungsbeschreibungen sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Ich würde eine Abgrenzung wie folgt vornehmen:
Eine Leistungsbeschreibung ist die Klarstellung des Umfangs der Leistungspflichten, die sich aus dem Vertrag ergeben, insbesondere der Primärpflichten.
AGB enthalten dagegen Regelungen zu Sekundärpflichten (Nachbesserung, Schadensersatz und dergleichen) und zur Abwicklung eines Vertrages, also Regelungen, die nicht unmittelbar die Leistungspflichten betreffen.
Im Beispiel "Bier für 1,50 EUR" sind zwei Hauptleistungspflichten geregelt: Kaufsache und Kaufpreis. Das können keine AGB sein.
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