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Verfasst am: 17.05.06, 21:40 Titel: Neu-KFZ Kauf, irtumliche Info bei Bestellung
Hallo,
Kunde A hat beim KFZ-Händler B sich alles erklären lassen. Händler B hat Erklärt, dass um eine spezielle Funktionalität zu haben, muss der Kunde A bestimmten Komponenten bestellen.
Kunde A hat auf Grund dieser Erklärung schriftliche Bestellung gemacht, wo alle Komponenten drin standen. Die erklärte Funktionalität nicht.
Bei der Übergabe des Fahrzeuges stellt Kunde A fest, dass die Komponenten alle geliefert sind, aber die von Händler B erklärte Funktionalität nicht zur Verfügung steht.
Kunde A bemängelt es und der Händler informiert über Bedienungsänderung, alles soll im Manual stehen.
Kunde A stellt fest, dass im Manual nicht steht und fragt den Händler B um die Vorführung der fehlende Funktionalität. Händler B kann die Bedienung nicht finden, informiert sich beim KFZ-Hersteller. Information lautet, dass für diese Model des Fahrzeuges steht seit Anfang des Jahres diese Funktonalität nicht mehr zur Verfügung.
Kunde A verlangt Preisminderung auf Grund irrtümlichen Informieren bei der Bestellung.
KFZ-Händler weist hin, dass der Hersteller alle Rechte um die Angebotsangaben zu ändert vorbehalten hat.
Hat Kunde A auf diesen Grund was Rechtliches in den Händen?
Kann A nachweisen, dass er die Funktion F haben wollte? Gegebenenfalls durch Zusatz im Kaufvertrag?
Annahme: A will in seinem Autoradio die MP3-Funktion haben. Für das MP3-Radio muss er nach Händlerangaben aber gleichzeitig das Navi und das Sound-System mitbestellen.
Im Kaufvertrag steht unter Sonderausstattung:
Navigation
Sound-System
Dann ist es schwierig nachzuweisen, dass A die Sonderausstattung nur mitbestellt hat, weil er die MP3-Funktion haben wollte.
Steht im Kaufvertrag oder aber im Prospekt des Händlers allerdings, dass die Sonderausstattung gleichzeitig ein MP3-Autoradio beinhaltet und dieses wird nicht geliefert, dann hat das Fahrzeug eine zugesicherte Eigenschaft nicht.
Dann kann A durchaus verlangen, dass die MP3-Funktion nachgerüstet wird.
Aber alles unter der Voraussetzung, dass bei der Bestellung die Ausstattungsvariante verfügbar war und zwischenzeitlich auch nicht geändert worden ist. Für diesen Fall sichern sich die Händler/Hersteller ab, indem in der Bestellung (bzw. dem Kleingedruckten) darauf hingewiesen wird, dass es zu Änderungen an der Ausstattung kommen kann..
Inwiefern ein solcher Zusatz rechtlich haltbar ist, weiß ich aber nicht.
Grüße
Andreas _________________ Dies ist nur meine Meinung.
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 28.05.06, 12:27 Titel:
SV Hoppe hat folgendes geschrieben::
Für diesen Fall sichern sich die Händler/Hersteller ab, indem in der Bestellung (bzw. dem Kleingedruckten) darauf hingewiesen wird, dass es zu Änderungen an der Ausstattung kommen kann..
Inwiefern ein solcher Zusatz rechtlich haltbar ist, weiß ich aber nicht.
Er wäre, wenn überhaupt (was ich bezweifle), dann allenfalls in der Form haltbar, daß der Händler nicht zur kostenlosen Nachlieferung der gewünschten Funktion verpflichtet ist.
Er hätte allerdings nicht die Konsequenz, daß der K nun nicht mehr wegen Fehlens einer kaufentscheidenden zugesicherten Eigenschaft vom Vertrag zurücktreten könnte, wenn Nacherfüllung nicht möglich ist.
(Logisch, ansonsten wären sämtliche Zusagen des Händlers und sämtliche vertraglichen Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Ware lediglich unverbindliche Floskeln und der Händler könnte, überspitzt formuliert, statt der S-Klasse auch einen Trabi liefern und argumentieren, Xyz stelle nur noch dieses Produkt her.) _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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