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Falsche Aussage!

 
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picasso123
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.05.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 26.05.06, 21:36    Titel: Falsche Aussage! Antworten mit Zitat

Person A hat bei der Polizei eine falsche aussage gemacht (gelogen) dadurch wird gegen Person B jetzt ermittelt und es kommt zur verhandlung! Was liegt vor? Welche strafen gibt es für Person A?
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 26.05.06, 21:53    Titel: Antworten mit Zitat

Das Strafgesetzbuch hat folgendes geschrieben::
§ 164
Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

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Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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lulu66
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 2351
Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond

BeitragVerfasst am: 26.05.06, 22:22    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Das Strafgesetzbuch hat folgendes geschrieben::
§ 164
Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.


Hallo !

Gammayflyer hat ja eigentlich schon alees gesagt, was zu sagen ist. Ich möchte aber gern noch einmal explizit auf den part "fortdauern zu lassen " hinweisen. Ich bin mir sicher, tief Luft holen und dann die Wahrheit sagen, um die Sache aufzuklären und zu stoppen, ist in so einem Fall die Massnahme der ersten Wahl.

Je länger Person A wartet, desto schlechter gelaunt könnte der Richter reagieren, wenn der Dreck dann irgendwann in den Ventilator fliegt....


Herzliche Grüsse

Lulu
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Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)

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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 26.05.06, 22:33    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist natürlich richtig und dürfte sich günstig für denjenigen Auswirken, der die Aussage getätigt hat.
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