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Verstoss gegen das Arzneimittel Gesetz

 
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splitter
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Anmeldungsdatum: 02.02.2006
Beiträge: 104

BeitragVerfasst am: 27.05.06, 03:47    Titel: Verstoss gegen das Arzneimittel Gesetz Antworten mit Zitat

Nabend erstmal allerseits.

Hoffe bin im richtigen Topic

Also
A und B lernen sich im Internet kennen und treffen sich A verkauft B eine Pille gegen Impotenz dabei werden sie von polizisten beobachtet und werden festgehalten A bekommt wahrscheinlich durch den richter eine saftige geldstrafe oder ein bussgeld o.ä. aber was passiert mit B ?
Ist das Verstoss gegen ein Gesetz und was für eine Strafe erwartet ihn ?
Gruss
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Ich stelle nur fragen , damit andere die antwort lesen können.
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 27.05.06, 09:02    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Pille gestohlen war, kann B wegen Hehlerei angeklagt werden.

Vielleicht kann man es auch als Beihilfe auslegen.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 27.05.06, 09:17    Titel: Antworten mit Zitat

§97 II (8 ) AMG. Eine OWi also, aber nur dann, wenn A außerhalb von Deutschland sitzt.
Will heißen: wenn ihm Oppa Schulz von umme Ecke seine V*agra verkauft, kann man B gar nichts.

Ansonsten wäre "Beihilfe" schon arg konstruiert, denn wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, daß das Sichverschaffen generell strafbar wäre, hätte er das AMG entsprechend formuliert.
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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splitter
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Anmeldungsdatum: 02.02.2006
Beiträge: 104

BeitragVerfasst am: 28.05.06, 16:17    Titel: Antworten mit Zitat

Da es nicht der opa umme eck sondern jemand aus dem Netz ist der auch einen Sitz in Deutschland (höchstwahrscheinlich) da B , A nicht kennt ist es beihilfe ?
_________________
Ich stelle nur fragen , damit andere die antwort lesen können.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 28.05.06, 19:05    Titel: Antworten mit Zitat

Was an meinem letzten Satz haben Sie denn nicht verstanden?
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 28.05.06, 20:40    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, ein Käufer leistet keine Beihilfe zum Handel.
_________________
mit frdl. Grüßen

J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 28.05.06, 20:43    Titel: Antworten mit Zitat

Das hieße "notwendige Teilnahme" habe ich hier gelernt und das sei nicht strafbar.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln!
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