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Verfasst am: 27.05.06, 21:34 Titel: Fahren ohne Haftpflicht
Hi,
eine Freundin von mir ist mit dem PKW ihres Vaters gefahren und hatte einene Unfall. Der Vater von ihr wusste davon, dass sie das Fahrzeug fährt. Das Problem an der Sache ist jetzt, dass sie erst 20 ist und der Vertrag der Versicherung, das Fahren mit diesem Fahrzeug, erst mit 21 "erstattet". Was für Konsequenzen kann es jetzt für sie bzw. für ihren Vater geben?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 27.05.06, 21:38 Titel:
Hab noch nie von einer Versicherung gehört, bei der der Fahrer 21 ist - um eine Kfz-Haftpflichtversicherung handelt es sich definitiv nicht, denn die muß immer zahlen. Kaskoversicherung? Egal, ich verschieb's ins Versicherungsrecht.
Zunächst einmal die gute Nachricht:
Die Versicherung wird den Schaden bezahlen.
Die schlechten Nachrichten:
1. Die Versicherung wird den Versicherungsnehmer rückwirkend zum Vertragsbeginn (maximal 3 Jahre) in den "richtigen" Tarif (also ohne die vereinbarten Rabatte für den Ausschluss von Fahrern unter 21 Jahren) einstufen und die Differenz vom "richtigen" Tarif zum tatsächlich gezahlten Tarif vom Versicherungsnehmer nachfordern.
2. Die Versicherung wird vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe fordern, die in den Versicherungsbedingungen für derartige Fälle vertraglich vereinbart ist. Diese Vertragsstrafe beträgt üblicherweise 1 oder 2 Jahresbeiträge des "richtigen" Tarifes (also ohne den Rabatt für den Ausschluss von Fahrern unter 21 Jahren).
3. Der Versicherungsnehmer wird "hochgestuft" werden, das heisst entsprechend der Versicherungsbedingungen entfällt der Schadensfreiheitsrabatt in der Haftplicht- und der Vollkaskoversicherung.
Aller Voraussicht nach wird es für den Versicherungsnehmer jetzt also richtig teuer - das "Schummeln" zwecks Einräumung ungerechtfertigter Rabatte lohnt sich also nicht ...
Zunächst einmal die gute Nachricht:
Die Versicherung wird den Schaden bezahlen.
Die schlechten Nachrichten:
1. Die Versicherung wird den Versicherungsnehmer rückwirkend zum Vertragsbeginn (maximal 3 Jahre) in den "richtigen" Tarif (also ohne die vereinbarten Rabatte für den Ausschluss von Fahrern unter 21 Jahren) einstufen und die Differenz vom "richtigen" Tarif zum tatsächlich gezahlten Tarif vom Versicherungsnehmer nachfordern.
2. Die Versicherung wird vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe fordern, die in den Versicherungsbedingungen für derartige Fälle vertraglich vereinbart ist. Diese Vertragsstrafe beträgt üblicherweise 1 oder 2 Jahresbeiträge des "richtigen" Tarifes (also ohne den Rabatt für den Ausschluss von Fahrern unter 21 Jahren).
3. Der Versicherungsnehmer wird "hochgestuft" werden, das heisst entsprechend der Versicherungsbedingungen entfällt der Schadensfreiheitsrabatt in der Haftplicht- und der Vollkaskoversicherung.
Aller Voraussicht nach wird es für den Versicherungsnehmer jetzt also richtig teuer - das "Schummeln" zwecks Einräumung ungerechtfertigter Rabatte lohnt sich also nicht ...
Wobei dies meines Wissens auch je nach Versicherungsunternehmen anders ist.
Meine Eltern hatten früher mal eine Kfz-Versicherung, wo nur sie beide als Fahrer eingetragen waren. Als ich meinen Führerschein gemacht habe, hatten sie sich dann erkundigt, wie es wäre, wenn ich dann ausnahmsweise mal den Wagen fahren würde. Es hieß daraufhin, dass "lediglich" für ein Jahr rückwirkend dieser Rabatt entfallen würde. Da dieses Auto auch evtl. verkauft werden würde, wäre das Auto bei einer Probefahrt, eines möglichen Käufers der Wagens, auch ohne eine rückwirkende Erhöhung versichert.
Wobei dies meines Wissens auch je nach Versicherungsunternehmen anders ist.
Das stimmt. Ein Blick in die jeweiligen Versicherungsbedingungen hilft da weiter.
Hat der Fragesteller aber den obenstehenden Fragen nach zu urteilen noch nicht getan.
Was ich geschildert habe ist jedoch der übliche Rahmen.
Was ich geschildert habe ist jedoch der übliche Rahmen.
naja, was "üblich" ist, ist gerade bei solchen Sachen fast nicht mehr festzustellen. Da kocht wirklich mittlerweile jeder sein eigenes Süppchen, und eine marktübliche, einigermaßen einheitliche Regelung in dieser Hinsicht findet man nicht.
Ich hab hier Tarifbestimmungen liegen, da steht drin, die Beitragsermäßigung entfällt rückwirkend ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für den Beitragsnachlass nicht mehr gegeben waren (also ab dem Zeitpunkt, ab dem der jüngere Fahrer zum ersten Mal gefahren ist). Zusätzlich wird als Vertragsstrafe nochmal ein Versicherungsbeitrag für das laufende Versicherungsjahr fällig.
Da kann´s also wirklich große Unterschiede geben.
Jedenfalls ist der Fremdschaden in vollem Umfang versichert, der Versicherer wird auch keinen Regress nehmen (Ausnahme eben die Vertragsstrafe). Ob das für die Kasko gleichermaßen gilt, muss man ebenfalls im Einzelfall prüfen. Bei den mir vorleigenden bestimmungen gilt für die Kasko das Gleiche wie für die Haftpflicht; aber auch da kann es Unterschiede geben. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Ich hab hier Tarifbestimmungen liegen, da steht drin, die Beitragsermäßigung entfällt rückwirkend ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für den Beitragsnachlass nicht mehr gegeben waren (also ab dem Zeitpunkt, ab dem der jüngere Fahrer zum ersten Mal gefahren ist). Zusätzlich wird als Vertragsstrafe nochmal ein Versicherungsbeitrag für das laufende Versicherungsjahr fällig.
Stimme ich voll und ganz zu. Ich kenne es auch so aus der Praxis, da in der Regel nicht nachvollziehbar ist seit wann der jüngere Fahrer das Fahrzeug nutzt. Normalerweise gilt in dem obigen Fall der Unfalltag als das Datum des Wegfalls der Beitragsermäßigung. So dürfte eigentlich neben der Beitragserhöhung ab Unfalltag, SF-Klassenerhöhung und einer Vertragsstrafe nichts rückwirkendes auf den VN zukommen. _________________ ##################
Viele Grüße Eifeler
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Wer aufhört, besser zu werden, hört auf, gut zu sein !
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