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Verfasst am: 26.06.06, 13:29 Titel: Wertpapier-Handelsgesetz: Dokumentation der Aufklärung
Vater hat Depotkonto.
Für den "Fall aller Fälle" besteht hierfür für seine Tochter eine Bevollmächtigung.
Muß die Tochter nun tatsächlich bei jedem Wertpapiergeschäft einen "Aufklärungsbogen" unterschreiben?
(Sie soll doch nur im Notfall an das Geld / die Papiere kommen).
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 26.06.06, 13:32 Titel: Re: Wertpapier-Handelsgesetz: Dokumentation der Aufklärung
marietheres hat folgendes geschrieben::
Muß die Tochter nun tatsächlich bei jedem Wertpapiergeschäft einen "Aufklärungsbogen" unterschreiben?
(Sie soll doch nur im Notfall an das Geld / die Papiere kommen).
marietheres
Wozu sollte das nütze sein? Und welche Bank verlangt bei jedem Wertpapiergeschäft einen Aufklärungsbogen? _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
der Bogen muss nicht bei jedem Geschäft unterschrieben werden sondern 1 Mal vor dem ersten Geschäft.
Das WpHG schreibt vor, dass bei einem Wertpapierauftrag, den ein Bevollmächtigter erteilt, Erfahrung, Wissensstand und Risikobereitschaft (das fasst die Bank als Risikoklasse zusammen) sowohl des Depotinhabers als auch des Bevollmächtigten, dem Risiko des Papiers angemessen sein muss.
Also: Kein WPHG-Bogen des Bevollmächtigen --> kein Auftrag des Bevollmächtigten.
der Bogen muss nicht bei jedem Geschäft unterschrieben werden sondern 1 Mal vor dem ersten Geschäft.
Und danach alle -ich glaube- 3 bis 5 Jahre .... je nach Risikoklasse. Wenn Die Tochter also z.B. alle 5 Jahre einen Auftrag erteilten würde, dann bei jedem Auftrag
Wenn das erste Geschäft aber der Verkauf von Wertpapieren im Notfall ist, dann müßte erst vor diesem (ersten) Auftrag ein "Aufklärungsbogen" mit der Tochter gemacht werden.
Tschau
Majo _________________ Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
Sorry, hab mich etwas mißverständlich ausgedrückt. Sollte heißen:
Muß die Tochter nun bei jedem Wertpapiergeschäft ihres Vaters ebenfalls einen Aufklärungsbogen unterschreiben ....
Hintergrund könnte z. B. sein:
Vater legt hin und wieder kleinere Beträge an (Sparkassenbrief, Inhaberschuldverschreibung oder dergleichen). Nach einem Wohnortwechsel wäre eine andere Filiale seines Geldinstitutes zuständig, die evtl. die Unterschrift verlangt.
Vater möchte nun aber nicht unbedingt, daß Tocher jetzt schon weiß, was "da" ist. Sie soll nur im Falle seines Todes/Handlungsunfähigkeit an die Papiere/das Geld kommen.
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