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Verfasst am: 29.05.06, 10:39 Titel: Verfahren im Kostenwiderspruch-sperate RA-Gebühren?
A gewinnt ein Verfahren gegen B. Nach Kostenfestsetzungsbeschluss erhebt B Kostenwiderspruch, den er jedoch, nachdem A dazu schriftlich vorgetragen und das Gericht einen entsprechenden Hinweis gegeben hat wieder zurück nimmt.
Frage: Ist das Verfahren um die Kosten ein eigenes Verfahren, für das der Anwalt des A nun seperate Kosten geltend machen kann??
Das Kostenfestsetzungsverfahren an sich gehört zur jeweiligen Instanz (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG) und löst für den Anwalt keine gesonderten Gebühren aus. Dies gilt auch für u. U. umfangreiche Stellungnahmen zum Kostenfestsetzungs- /-ausgleichsantrag des Gegners.
Das Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren (ich gehe mal davon aus, daß Sie dies mit "Kostenwiderspruch" gemeint haben) hingegen ist eine besondere Angelegenheit (§ 18 Nr. 5 RVG) und löst demzufolge auch gesonderte Gebühren beim Anwalt aus (0,5 gem. Nr. 3500 VV RVG). Im Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren wird auch über die Kostentragungspflicht entschieden. D. h., daß A u. U. einen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich dieser Beschwerdegebühr gegenüber B erworben hat. Hierüber kann A einen weiteren Kostenfestsetzungsbeschluß erwirken. Wogegen B wiederum Erinnerung oder Beschwerde einlegen kann... _________________ Karma statt Punkte!
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