Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 02.06.06, 21:49 Titel: Online Kursangebote - Vertrag bindend?
Hallo erstmal, dies ist mein erstes Posting hier.
Schön, dass es in D solche Diskussionsplattformen zum Thema Recht gibt. In A hab ich so etwas noch nicht gefunden.
Folgende Frage:
Angenommen ein Dienstleister bietet verschiedene Kurse über seine Internetseite an zu denen sich die Kunden anmelden.
Wenn so ein Kunde, ohne vorher Bescheid zu geben, einfach nicht auftaucht und somit Plätze im Kurs unbelegt bleiben, wie kann der Dienstleister dann gegen solche Kunden vorgehen?
Hängt alles von der Formulierung der AGB ab?
Wenn der Dienstleister in den AGB publiziert, dass bei Nichtantreten zum Kurs die volle Kursgebühr verrechnet wird, kann er dann bedenkenlos eine Rechnung versenden?
Eure Meinung zu diesem Thema würde mich interessieren.
Wenn der Dienstleister in den AGB publiziert, dass bei Nichtantreten zum Kurs die volle Kursgebühr verrechnet wird, kann er dann bedenkenlos eine Rechnung versenden?
Ich würde das in Analogie zur Hotelreservierung handhaben, da gibt es ähnliche Regelungen. Natürlich kannst Du den Kunde für entstehende Kosten haften lassen. Aber Du musst klarstellen, dass da a) ein Vertrag geschlosen wird und b) auf die Vertragsbedingungen klar hinweisen.
Ob sich das am Markt durchsetzen lässt oder ob dann etliche Kunden gar nicht erst buchen wird hier ja nicht diskutiert. Sollte dies aber nicht marktüblich sein, dann genügt die reine Publizierung in den AGB nicht, weil die Kunden dann sehr wahrscheinlich damit kontern, dass diese Klausel überraschend wäre.
selbstdenker
Zuletzt bearbeitet von selbstdenker am 09.06.06, 18:11, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 07.06.06, 21:00 Titel:
Grundsätzlich dürfte eine solche Klausel gar nicht nötig sein.
Bei einem Dienstvertrag dieser Art schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer nämlich in jedem Fall die Entlohnung, auch wenn er die Leistung nicht in Anspruch nimmt. Er kann natürlich ggfs. nachweisen, daß dem Auftragnehmer ein Schaden in geringerer Höhe als die Kursgebühr (oder gar kein Schaden) entstanden ist. Das ist dann aber sein Problem. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 08.06.06, 12:55 Titel:
FM hat folgendes geschrieben::
Ist nur die Anmeldung online oder der Kurs selbst auch?
§312b III (6) BGB, falls Sie auf Widerrufsrecht hinauswollen.
PS. Glückwunsch zum 3333. Posting. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.