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Verfasst am: 31.03.06, 09:38 Titel: Handwerkerrechnungen im jahre 2006 - Eigengenutzte ETW
Hallo,
Wie verhält es sich denn im Jahre 2006 allgemein mit Handwerkerrechnungen? Ich habe gelesen diese (also nur der Arbeitslohn, nicht das Material) sollen am 2006 absetzbar sein?
Also Modellfall: Eigengenutzte Eigentumswohnung:
Putzkraft => absetzbar?
Sanitärmeister der Verstopfung behebt => absetzbar?
Ausbesserungsarbeiten Bad => absetzbar?
Für die Inanspruchnahme von Handwerker- leistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Mo- dernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, er- mäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, ver- mindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Sät- zen 1 und 2 gilt nur für Arbeitskosten und nur für Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben, Wer- bungskosten oder Aufwendungen für eine gering- fügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen oder unter die §§ 4f, 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außer- gewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 ist die Inanspruchnah- me der Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Voraussetzung für die Steuerermä- ßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der Steu- erpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreu- ungsleistung durch Beleg des Kreditinstituts nach- weist.“
Die Frage hierbei ist aber auch, ob die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft (anteilig) Handwerkerrechnungen (nur die Dienstleistung) in Ihrer persönlichen Steuererklärung steuermindernd geltend machen dürfen. Hier fallen in der Regel nicht unerhebliche Kosten an (Schneebeseitigung, Gartenpflege, Hausreinigung, Instandetzungen usw.).
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kommt eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nicht
in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, also
im Regelfall das Gemeinschaftseigentum betrifft (z.B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen),
bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft - handelnd durch den Verwalter -
Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung ist.
Sehr interessant. In der Praxis bedeutet das also, dass der einzelne Eigentümer, obwohl er anteilig die Kosten für die Handwerkerrechnungen zahlen muss, diese nicht in seiner persönlichen Steuererklärung absetzen darf.
Ich vermute, dass dieser Umstand viele Eigentümer ärgern wird. Mal sehen, was hier im Laufe der Zeit geschieht.
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