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Architektenvertragsfrage

 
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FlorianH
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.05.2006
Beiträge: 6
Wohnort: Frankfurt

BeitragVerfasst am: 29.05.06, 19:59    Titel: Architektenvertragsfrage Antworten mit Zitat

Hallo,

mal folgenden Fall angenommen:

Die Firma "Meier GbR" will einen Laden aufmachen und hat sich vom Architekten Schulze die Umbaumaßnahmen planen und beaufsichtigen lassen. Vorab wurde kein [Architekten]vertrag zwischen der Meier GbR und dem Architekten Schulze geschlossen, es wurde lediglich ausgemacht "Das kriegen wir schon hin und hinterher werden wir uns über den Preis [der Architekturleistung] schon einig". Nun sind die Arbeiten des Architekten Schulze alle zur Zufriedenheit der Meier GbR abgeschlossen, die Meier GbR betreibt ihr Geschäft recht erfolgreich und plötzlich kommt nach ein paar Monaten der Architekt Schulze und sagt "Jetzt hätte ich gerne Geld für meine Architekturleistung von Dir". Eine Rechnung hat Architekt Schukze der Meier GbR nie geschrieben. Architekt Schulze möchte sich mit der Meier GbR mündlich auf einen Preis einigen und dann eine Rechnung in dieser Höhe schreiben.

Wie ist nun die Rechtslage?
Besonders im Hinblick auf
a.) keinen [schriftlichen] Vertrag im Vorfeld?
b.) Verjährung einer solchen Forderung? Oder beginnt eine Verjährung immer erst nach Rechnungsstellung?
c.} die Preisgestaltung des Architekten Schulze? Kann er nun Phantasiepreise nehmen oder muss er sich an den Marktpreisen für Architekturleistungen orientieren?

Danke für die Hilfe und die Antworten!

FlorianH
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Holzschuher
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 30.05.06, 21:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Ihre Frage ist, so denke ich, im Gesellschafts- und Handelsrecht nicht ganz so gut aufgehoben. Ich probiere es mal mit Baurecht und verschiebe den Beitrag dorthin.

Gruß
Peter H.
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DMuck
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 30.05.06, 22:02    Titel: Antworten mit Zitat

Die ganze Konstruktion ist eher illusorisch...

Für den Architekten ist die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) zwingendes Preisrecht, d. h. seine Vergütung steht (zumindest im groben Rahmen die HOAI-Mindestsätze) von vornherein fest. Weicht er davon ab, riskiert er mächtigen Ärger mit der Architektenkammer und, unter Umständen, seine Vorlageberechtigung.

Anspruch und Fälligkeit des Architektenhonorars sind ebenfalls in der HOAI verbindlich geregelt.
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ktown
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 31.05.06, 10:47    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Besonders im Hinblick auf
a.) keinen [schriftlichen] Vertrag im Vorfeld?


Es muß kein schriftlicher Vertrag vorliegen. Einzig über die Leistungsphasen könnte man sich streiten. Dies ist auch häufig der Hauptgrund wieso solche Fälle vor gericht landen.

Zitat:
c.} die Preisgestaltung des Architekten Schulze? Kann er nun Phantasiepreise nehmen oder muss er sich an den Marktpreisen für Architekturleistungen orientieren?


Wie DMuck schon geschrieben hat, gibt es hierfür die HOAI. Leider ist jedoch die Theorie und die Praxis oftmals zwei verschiedene Welten. Gerade im Privatkundenbereich ist es fast unmöglich die Untergrenze der Honorarzonen einzuhalten. Durch "Vetternwirtschaft" bzw. Bauträger werden hier oftmals die Preise durch unseriöse Angebote kaputt gemacht. Kommste dann als Architekt mit deiner HOAI dann lachen dich die Bauherrn aus bzw. winken ab und waren nichtmehr gesehen.

Da sie ja zufrieden mit ihm waren, bleiben sie also fair und bewegen sie sich bitte im Bereich der HOAI.
_________________
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