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man stelle sich vor es gäbe ein Mehrfamilienhaus welches wie folgt aufgeteilt/genutzt wird:
EG eine Wohnung, OG zwei Wohnungen, Dachgeschoß zwei Räume welche einmal der Wohnung im EG und einer Wohnung im OG zugeordnet werden.
Die beiden DG Räume haben jeweils eine eigene Zugangstüre zum Treppenhaus.
Jetzt nehmen wir mal an der DG-Raum #1 wird ein Hobbyraum in dem eine Modelleisenbahn und das dazugehörige Bastelequipment stehen. Einen Fernseher, zur Bastelpausenentspannung, wird es auch geben. Schlafen kann man dort natürlich nicht.
Weiterhin nehmen wir an das DG-Raum #2 ein "Spielzimmer" für ein Kind wird. Das Kind soll ein eigenes Zimmer im OG haben jedoch wird der DG Raum ebenfalls dem Kind zur Verfügung gestellt. Daher wird es dort auch Fernseher, Spielkonsole usw. geben. Sitzmöbel wie Sessel usw. sind wahrscheinlich. Ein Bett wird es nicht geben denn das Kind soll im Kinderzimmer im OG schlafen.
Man nehme noch an das beide Räume Dachfenster haben, innen Verkleidet und tapeziert sind und ausserdem eine Heizung haben.
Braucht einer oder beide DG Räume einen 2. Rettungsweg ? Oder braucht es keine Rettungsfenster ?
Danke schonmal im Voraus
Gruß
Manfred
Da die Dachräume erst kürzlich neue Fenster bekommen haben (welche wahrscheinlich als Rettungsweg nicht anerkannt werden würden) wären einige Vorschläge wie man die Sache "auslegen" könnte, um nicht wieder neue Fenster holen zu müssen, sehr willkommen.
Eine rechtliche Auskunft bekommen Sie beim Bauamt.
Es ist eine Nutzfläche!
Wenn es kein Wohnraum und / oder keine Versammlungsstätte wird, ist aus meiner Sicht kein 2. Rettungsweg erforderlich. Es gibt genügend Hobbyräume im Keller, für die auch kein 2. Fluchtweg erforderlich wird!
Wenn es kein Wohnraum und / oder keine Versammlungsstätte wird, ist aus meiner Sicht kein 2. Rettungsweg erforderlich. Es gibt genügend Hobbyräume im Keller, für die auch kein 2. Fluchtweg erforderlich wird!
Dummfug!
§ 17 (3) LBO NRW fordert in für jede Nutzungseinheit/Geschoss mit einem Aufenthaltsraum einen zweiten Rettungsweg.
Sollte man in den Broschüren der Bausparkassen vielleicht mal ergänzen.
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 28.05.06, 10:52 Titel:
Dem ist eigentlich nichts hinzu zu fügen. Man braucht definitiv einen 2 Rettunsgweg und der muß direkt ins Freie führen....ergo muß es übers Dach gehen, damit die Feuerwehr im Ernstfall über Drehleitern die gefährdenden Personen dirket retten kann. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Aufenthalts- bzw. Wohnräume sind genehmigungspflichtig.
Es ist schon richtig, dass Aufenthaltsräume einen zweiten Rettungsweg benötigen, bravo für diese Feststellung!
Nur Sie müssen die Räume der Definition nach eingliedern.
Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
Hierunter fallen diese Räume oben genannten Räume nicht.
Es wäre für Sie wirklich ratsam mal in die Broschüren der Kaffeeröster nachzuschauen.
Extra für Ihr Verständnis hatte ich geschrieben, es müsste sonst jeder Keller ein zweiten Fluchtweg haben. Einfacher kann man es nicht ausdrücken!
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 28.05.06, 11:31 Titel:
Na dann kommen sie mal mit dieser Argumentation, nach einem Ernstfall, bei der örtlichen Staatsanwaltschaft. Die würden das bestimmt äußerst amüsant finden.
hier mal noch eine Verlinkung zu dem paralell geposteten Eintrag von daSchizo
Es hat keinerlei Sinn mit dir über fachtechnische Belange zu diskutieren. Dazu fehlen dir schon im kümmerlichsten Ansatz ganz einfach die erforderlichen Grundlagen.
Bauen ist auch durchaus mehr als www.Google.de.
Hui, da gehen die Meinungen aber in meinen beiden Threads auseinander.
Die Definition von RechtsamWald - "Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. " - hatte ich so auch gehört/gelesen. Im Hobbyraum habe ich aus diesem Grund kein Klappfenster. Im Spielzimmer, da hier die Sache nicht so eindeutig ist, habe ich das Klappfenster einbauen lassen. Dass es bei einer Größe von 1.34x1.40 zu klein sein könnte kam mir leider nicht in den Sinn. Da das Haus auch nur von einer (der eigenen) Familie bewohnt wird ist das Spielzimmer (wenn man nach oben raus müsste) für jeden im Haus erreichbar sein. Es ist eigentlich ein sehr grosses Einfamilienhaus - auch wenn es 6 (später 3) Wohnungen sind. Vielleicht mach ich auch nur 2 Wohnungen draus.
Durch den Hobbyraum zu flüchten oder gerettet zu werden ist sowieso fast unmöglich. Die Modelleisenbahn würde einen direkten Weg zum Fenster nicht möglich machen. Das dort in Frage kommende Fenster wäre, z.B. zum reinigen, nur durch krabbeln unter der Bahn hindurch machbar. Man könnte aber immerhin zum Spielzimmer rüber welches, wie gesagt für jeden im Haus erreichbar ist.
Beide Dachgeschossräume bleiben sowieso offen für alle. Auch wenn jeder Raum eine eigene Tür zum Treppenhaus hat.
Ich denke ich muß es wohl einfach drauf ankommen lassen.
@ktown, DMuck,
Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
Steht doch in der Baurordnung. Lesen müssen sie die Bauordnung schon selbst.
hier mal noch eine Verlinkung zu dem paralell geposteten Eintrag von daSchizo
Auch hier habe ich nun gelesen, was hat dies mit dieser Frage zu tun.
Es ist eben kein Aufenthaltsraum im Sinn der Bauordnung.
RechtamWald denken sie mal nach !!!
Welche Garantie besteht, das die Räume nicht doch zu Aufenthaltsräumen werden ?
Zusätzlicher Nachwuchs... Vermietung eines Teiles, wie wollen sie die Mieter dazu zwingen, das in den Räumen keiner schläft ???
Und ein Spielzimer ist wohl doch ein Zimmer, das nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Meistens zündeln doch die lieben Kleinen !!!!!
Aber für Anfrager - mal mit Bauamt reden, ich habe schon öfters, auch hier Erleichterungen bekommen. Rettungsfenster müssen in Sachsen mindestens 0,90 x 1,20 m im Lichten sein. Das ist doch dein eines Fenster.
Es gab schon Erleichterungen- auch kleinere Fenster wurden zugelassen, wenn in den Räumen Rauchmelder angebracht wurden.
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 29.05.06, 08:52 Titel:
RechtsamWald hat folgendes geschrieben::
@ktown, DMuck,
Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
Steht doch in der Baurordnung. Lesen müssen sie die Bauordnung schon selbst.
hier mal noch eine Verlinkung zu dem paralell geposteten Eintrag von daSchizo
Auch hier habe ich nun gelesen, was hat dies mit dieser Frage zu tun.
Es ist eben kein Aufenthaltsraum im Sinn der Bauordnung.
Also wirklich solch einen Quatsch hab ich selten gelesen. Nach Ihrer Definition ist jedes Hotelzimmer kein Aufenthaltsraum. Sogar ein normales Schlafzimmer scheint dann kein Aufenthaltsraum zu sein, weil normalerweise hält man sich da ja auch nur vorübergehend auf.
Sie müßen ihre Definition schon mal weiter ausbreiten.
Ich gebe ihnen Recht wenn sie sagen:" Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind."
Folglich muss der Raum für den dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sein.
Weder eine Feuerstätte noch ein Wasseranschluss ist für einen Aufenthaltsraum erforderlich. Auch muss der Eigentümer den Aufenthaltsraum nicht zum längeren Wohnen oder über Nacht nutzen.
Hierzu ein Gerichtsurteil:
ES GENÜGT, WENN DER RAUM OBJEKTIV FÜR EINEN NICHT GANZ KURZEN AUFENTHALT, SEI ES AUCH NUR TAGSÜBER UND IN DER WARMEN JAHRESZEIT, GEEIGNET IST. (bayVGH, U.v.05.07.1982, BRS 39 Nr. 147).
An diese Begriffsdefinition werden verschiedene rechtliche Folgen geknüpft, Beispiele:
- nach § muss jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen in jedem Geschoss mind. 2 voneinander unabhängige Rettungsweg erreichbar sein (notwendige Treppe, eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle)
- nach § können an Dächer, die Aufenthaltsräume abschließen, wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden
- nach § müssen Aufenthaltsräume im Dachraum eine lichte Raumhöhe von mind. 2,30 m über mind. 50% der Grundfläche haben
So da sie ja so gerne die Kellerräume anbringen, hier noch die Erklärung warum meißtens Kellerräume keine Aufenthaltsräume sein können:
- nach § sind Aufenthaltsräume in KG zulässig, wenn das Gelände, das an ihre Außenwände mit notwendigen Fenstern anschließt, in einer für die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung und Breite vor den notwendigen Fenstern nicht mehr als 0,5 m über dem Fußboden der Aufenthaltsräume liegt _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Zuletzt bearbeitet von ktown am 29.05.06, 08:56, insgesamt 1-mal bearbeitet
@isen7,
Es geht hier um die Nutzung eines Raumes wie beschrieben.
Sollte es nach der Bauordnung ein Aufenthaltsraum oder Wohnraum vermietet werden so ist zuerst eine Nutzungsänderung zu beantragen, mit allen Auflagen. Dann geht es nicht mehr nur um den zweiten Fluchtweg sondern es geht um Wärmeisolierung, Fußbodentraglast usw.. Durch die Umnutzung zum Aufenthaltsraum bzw. Wohnraum könnte hier der in der Bauordnung vorgeschriebene Zufahrtsweg eine Rolle spielen.
Solange es nach Definition der Bauordnung kein Aufenthaltsraum oder Wohnraum ist, muss nichts gemacht werden.
Rauchmelder wird es sowieso geben. Die habe ich schon alle hier liegen. Das ist schonmal klar. Dass dieses Fenster im Spielzimmer reichen könnte klingt ja schonmal nicht schlecht. Es ist ja sehr groß und ich hoffe dass ich mit diesem Fenster durchkomme obwohl die Öffnung ja "quer" sitzt.
Dann bliebe nur der Hobbyraum. Das Haus wird eher, wie gesagt, wie ein Einfamlienhaus genutzt. Die Dachräume bleiben für jeden zugänglich so dass der Hobbyraumnutzer auch über das Spielzimmer heraus könnte. Denn darum ginge es ja dann nur noch. Aus den Geschossen darunter ist eine Rettung ja sowieso kein Problem.
Ansonsten muß nochmal erwähnt werden das beide Räume einen Ausbau erhalten welcher sie zum Wohnen schon geeignet machen würde. Es gibt natürlich kein Bad, Toilette oder sowas weils ja keine eigenständigen Wohnungen sind.
Was ist mit dem folgenden Paragraphen ?
Nach § müssen Aufenthaltsräume im Dachraum eine lichte Raumhöhe von mind. 2,30 m über mind. 50% der Grundfläche haben.
Ich bin nicht sicher ob das gegeben ist. Ein Teilbereich ist zwar 2.30m hoch aber 50% ? Würde dann der Raum nicht als Aufenthaltsraum anerkannt ? Wäre es dann egal wie ich den Nutze und gäbe es dann keine Auflagen ?
Das wäre natürlich ein Witz (den ich gut finden würde).
Ich möchte noch am Rande erwähnen dass mir, trotz des Versuches die Gegebenheiten zu meinen Gunsten auszulegen, die Sicherheit nicht unwichtig ist. Ich meine nur das die Bedingungen bei mir gegeben sind welche eine sichere Rettung im Notfall möglich machen.
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 29.05.06, 13:03 Titel:
Ja was den nun ist es jetzt ein Einfamilienhaus oder ein Haus mit zwei Wohnungen?
Erstes würde ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 darstellen und hätte somit keine Anforderungen.
bei 2 Wohnungen ist es jedoch ein Gebäude der Gebäudeklasse 2 und somit greifen wieder die schon erwähnten §§. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Sorry für das Missverständnis. Es ist, wie im ersten Posting gesagt, ein Mehrfamilienhaus. Genau gesagt ein 6-Familienhaus.
Es wird aber nur von meiner Familie genutzt und aus 6 Wohnungen sollten eigentlich 3 Wohnungen werden.
Ihr habt also nicht umsonst diskutiert
Die Erwähnung der Nutzungsweise (wie EFH) machte ich nur damit man auch sieht das die Sicherheit eigentlich gegeben wäre weil das Dach von jedem betreten werden kann. In den Wohnungen gibt es logischerweise genug Rettungswege. Speziell das Dach würde, wie in oben angegebener Weise, genutzt und selbst wenn das Fluchtfenster nur im Spielzimmer wäre könnte der Hobbyraumnutzer ohne Probleme darüber gerettet werden. Man müsste zwar durch das Treppenhaus aber das sind nur 2.30m (ist eben ein sehr kleines Treppenhaus).
Ich las nur oft den Hinweis in den Paragraphen von wegen "mit nicht mehr als zwei Wohnungen". Daher dachte ich das es bei zwei Wohnungen evtl. weniger Auflagen gäbe.
Desweiteren fragte ich nach dem 50% Paragraphen in der Hoffnung das ich den zu meinen Gunsten auslegen könnte. Als Ergebnis könnte heraus kommen das die Räume als Aufenhaltsräume nicht anerkannt werden würden und es daher keine Auflagen gäbe. Wie ich diese dann nutze (nämlich genau wie oben angegeben) würde dann wohl niemanden mehr interessieren.
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