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Verfasst am: 02.06.06, 08:24 Titel: Kündigung mit Online Anbieter auch per E- Mail möglich?
Ein Online Anbieter, er bietet Downloads von Music, Filmen etc. gegen vierteljährliche, halbjährige Nutzungsgebühr, hat in seinen AGBs stehen, dass Kündigungen des Vertrages nur schriftlich auf dem Postwege erfolgen können. Nach einer kostenlosen Probezeit von zwei Wochen geht der Kunde automatisch einen Vierteljahres - Vertrag ein, wenn er nicht vorher kündigt. Dei Situation stellt sich nun wie folgt dar:
der Kunde A lädt sich die Software herunter, stellt fest, dass er mit dem Download überhaupt nicht zurechtkommt. Der Server bricht dauernd zusammen, die Dateien sind fehlerhaft, etc. Er sucht unter Support um zu erfahren, wo er wann und wie kündigen kann, aber die dort angegebene E- Mail Adresse funktioniert ebenfalls nicht, die Mails kommen zurück. Nach drei Tagen funktioniert die E- Mail Adresse dann endlich, und er kündigt schriftlich per E- Mail seinen Vertrag.
Nach drei Tagen kommt das E- Mail zurück, er wird aufgefordert, das ganze schriftlich auf dem Postweg zu erledigen. Das macht er dann auch, aber erst nach einer Woche,. da er seine E- Mails nicht abgerufen hat. Nun ist die schrifltiche Kündigung, die inzwischen auch bestätigt wurde, nicht mehr fristgerecht, der Betrag wurde automatisch eingezogen. Der Kunde widerspricht der Abbuchung, dann Mahnungen, etc.
Das Unternehmen stellt sich nun auf dem Standpunkt, die Kündigung sei nicht fristgerecht eingegangen, und eine Kündigung per E- Mail sei nicht zulässsig.
Der Kunde sagt aber a) er habe den Service wegen technischer Probleme gar nicht nutzen können b) er habe beim Support nachfragen wollen, nach der Kündigungsadresse, der sei aber nicht erreichbar gewesen, und unter den AGBs habe er eben nicht nachgeschaut. c) die Kündigung sei ja per E- Mail bereits vorab eingegangen.
Ist die Kündigung per E- Mail- die ja fristgerecht war- nicht gültig?
Ist denn die technische Verfügbarkeit, Erreichbarkeit des Supports etc, nicht Vorraussetzung, den Service überhaupt nutzen zu können? Wenn das nicht während der Probezeit sichergestellt ist, verlängert sich dann die Probezeit nicht um genau diese Zeitspanne, bis das wieder behoben ist? Denn dann wäre selbst die schriftliche Kündigung noch fristgerecht.
Was mir zunächst einfallen würde, wäre das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 355 BGB. Einschlägig wäre dann hier Absatz I Satz 2, wonach der Widerruf in Textform erfolgen kann. Dieser Voraussetzung ist bei einer E-Mail genüge getan, so dass man sich über eine nicht-eingehaltene Frist nicht mehr streiten muss.
Der Unternehmer hat ja freundlicherweise den Empfang des E-Mail-Widerrufs bestätigt in dem er den Verbraucher aufforderte, das Ganze doch bitte in Schriftform zu senden.
Was mir auch noch einfallen würde wäre § 309 Nr. 13 BGB. Die Vorschrift passt zwar nicht ganz genau, da sie bestimmt, dass Formerfordernisse nicht über die Schriftform hinausgehen dürfen, aber als Argument könnte herhalten, dass wenn die Parteien schon den Vertragsschluss und Vertrag via Textform abwickeln, es keinen sachlichen Grund gibt, für den Widerruf innerhalb der zwei Wochen Frist ein höheres Formerfordernis zu verlangen.
danke. Nur leider steht in den AGBs dass man nur dann widerrufen kann, wenn man nichts runtergeladen hat. Hat man runtergeladen, und das hat der Kunde, auch wenn er NICHTS davon verwendet oder aber gehört oder aber gespeichert hat, dann geht das mit dem Widerruf nicht mehr.
Wie gesagt, steht in den AGBS muss ja nicht richtig sein. Oder?
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