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Anmeldungsdatum: 21.09.2005 Beiträge: 143 Wohnort: München
Verfasst am: 30.05.06, 10:27 Titel: Arbeitsaufenthalt über 186 Tage im Ausland (Rumänien)
Wenn man sich beruflich, durch den Arbeitgeber bescheinigt, an insgesamt mehr als 186 Tagen (200 um genau zu sein), im Ausland aufhielt, was muss man bei der Steuererklärung beachten?
Die Dienstreisen wurden jeweils im Wochenrythmus durchgeführt und komplett bezahlt inkl. Unterkunft vor Ort und Auslöse.
Ich hörte jedoch das bei Aufenthalt über 186 Tagen die Steuerpflicht in Deutschland entfällt? Ist das richtig?
Kann jemand helfen? _________________ HINWEIS: Das ist keine konkrete Rechtberatung sondern nur meine eigene Meinung, daher auch ohne jegliche Garantie!
Anmeldungsdatum: 21.09.2005 Beiträge: 143 Wohnort: München
Verfasst am: 31.05.06, 10:09 Titel:
Und siehe da ich habe noch Fragen dazu
Ansässig ist ja wie definiert Wohnsitzstaat aber auch Erwerbsstaat? Also kommt es wohl auf die 183 Tage an. Da es mehr als 183 Tage waren (bescheinigt) liegt als das Steuerrecht bei Rumänien.
Richtig?
Ist die Aufzählung a bis c als jeweils eigener Fakt zu verstehen oder müssen alle 3 erfüllt sein.
Firma hat Aussenstelle (Werk mit 5000 MA) in Rumänien. Bezahlt wird von Deutschland aus.
Wie ist nun die Vorgehensweise? Einfach Erklärung abgeben mit der Bescheinigung und was dann? Muss man keine Bescheinigung der Rumänen vorlegen das die versteuern oder nicht wollen? _________________ HINWEIS: Das ist keine konkrete Rechtberatung sondern nur meine eigene Meinung, daher auch ohne jegliche Garantie!
nach Art 15 Abs.1 liegt das Besteuerungsrecht grundsätzlich in Rumänien.
Ausnahmsweise kann nach Abs. 2 das Besteuerungsrecht in Deutschland liegen, wenn alle dort genannten Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind, das ergibt sich aus Wörtchen "und" zwischen den einzelnen Bedingungen.
Da Bedingung a) nicht erfüllt ist, dürfte es bei dem Besteuerungsrecht in Rumänien bleiben.
Was heißt Erklärung abgeben ?
Steuererklärung?
Sind in dem Jahr in D noch andere Einkünfte angefallen, müssen die Einnahmen aus Rumänien in Zeile 18 der Anlage N eingetragen werden
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C14266334_L20.pdf
Die Werbungskosten muss man auf einer gesonderten Anlage aufführen.
Falls nur die rumänischen Einkünfte angefallen sind und sonst keine, braucht man keine Steuererklärung abzugeben, da keine deutsche Steuer anfällt.
Gleiches gilt sinngemäß bei einer Zusammenveranlagung.
Ist man verheiratet, kann übrigens die getrennte Veranlagung günstiger sein, dass muss man sich durchrechnen.
Ob Rumänien nun seine Steuer bekommt oder nicht, ist dem deutschen Finanzamt völlig egal
Alles klar?
Kompliziertes Thema, einfacher kann ich es leider nicht erklären....
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