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Verfasst am: 09.05.06, 20:50 Titel: Abweichende Kosten vom Kaufvertrag
Ein Fiktives Szenario:
Einzelhändler A bezieht von Großhändler B Ware.
Der Einzelhändler kann im Onlineshop oder per Telefon bestellen. Er bestellt Ware für über 250 Euro netto im Onlineshop.
Zu den Kosten findet sich in den AGB des Großhändlers B folgendes:
3 Preise
3.1 Soweit nicht anders einzelvertraglich vereinbart, handelt es sich bei den in unseren jeweils aktuellen Preislisten für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und/oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen enthaltenen Preise um Tagespreise. Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
3.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab unserem Lager mit normaler Verpackung zuzüglich Kosten für den Versand.
Desweiteren gibt es zu den Kosten des Versandes im Onlineshop von B folgende Angaben:
Die Versandkosten für Online-Bestellungen betragen:
pro Paket 7,50 EUR (STANDARD)
oder 15,- EUR (EXPRESS)
pro Europalette 35,- EUR
pro Palette mit Überbreite 50,- EUR
Ab einem Netto-Bestellwert von 250,- EUR liefern wir innerhalb Deutschlands versandkostenfrei.
Bei einem Netto-Bestellwert unter 100,- EUR erheben wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 5,- EUR.
Der Einzelhändler A bestellt zu diesen Konditionen. Die Lieferung erfolgt per Nachnahme und wird unter Vorbehalt angenommen, da der Nachnahmebetrag höher ist als vereinbart.
Am nächten Tag erhält Einzelhändler A die Rechnung von Großhändler B und stellt fest, dass eine Postpaketpauschale, eine Mautpauschale und eine Versicherungspauschale erhoben wurde (alle zzgl. USt).
Der Großhändler B räumt eine falsche Rechnungstellung zunächst ein, verweigert aber dann die Verrechnung bei der folgenden Bestellung und auch eine Erstattung.
Was wäre bei einem solchen fiktiven Szenario zu tun? Und ist eine falsche Rechnungstellung generell strafbar? Ich unterstelle mal, dass Großhändler B im großen Stil so agiert.
Verfasst am: 30.05.06, 16:48 Titel: Re: Abweichende Kosten vom Kaufvertrag
hanfsamen hat folgendes geschrieben::
Der Großhändler B räumt eine falsche Rechnungstellung zunächst ein, verweigert aber dann die Verrechnung bei der folgenden Bestellung und auch eine Erstattung.
Dann muss er Gründe für die Verweigerung nennen, oder? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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