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Aus Vertrag Teilverträge??? Wichtig!!!!

 
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flattern2002
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 28.05.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 30.05.06, 22:56    Titel: Aus Vertrag Teilverträge??? Wichtig!!!! Antworten mit Zitat

Hallo liebe Leute,
meine Frage

Ich habe Abgebot einer Baufirma als Vertrag. Inzwischen bekam ich Teilrechnungen mit genauer Aufstellung, was gemacht wurde, die ich leider bezahlt habe. Da wir im Streit mit der Firma liegen, ob VOB vereinbart wurde, deswegen meine Frage bezüglich der Endabnahme, die dringend von uns gewünscht wird
laut BGB die Abnahme muss gemacht werden
laut VOB gibt es stillschweigende Abnahme nach 12 Werktagen nach schriftlicher Bekanntgabe der Fertigstellung, gilt das auch für meine Teilrechnungen mit aufgelisteter Arbeit?? Soll ich die Teilarbeiten schon unabsichtlich abgenommen haben??

^Wer kann mir die Frage beantworten?

Danke, Lena
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DMuck
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 30.05.06, 23:43    Titel: Antworten mit Zitat

Mit der Zahlung von (Teil-)Rechnungen ist noch keine Leistungsabnahme verbunden, auch keine Teilabnahme der bereits bezahlten Leistungen. Dies gilt sowohl für VOB- als auch für BGB-Verträge. In der Praxis gibt esin Folge häufiger und detaillierter Rechtsprechung kaum noch noch Unterschiede zwischen der BGB-Abnahme nach § 640 und der Abnahme nach § 12 VOB/B.

Im Normalfall beantragt der Auftragnehmer (Firma) die Abnahme seiner Leistungen innerhalb einer bestimmten Frist (bis 12 Werktage nach VOB/B). Lässt der Auftraggeber diese Frist stillschweigend verstreichen, gilt die Leistung des Auftragnehmers als abgenommen. Aber auch mit dieser stillschweigenden Abnahme verliert ein Auftraggeber nicht seine Mängelbeseitigungsansprüche. Er gerät nur durch die Beweislastumkehr in die Situation, dass er dem Auftragnehmer die Mängel zweifelsfrei nachweisen muss.

Eine (stillschweigende) Abnahme kann allerdings auch durch die Nutzung der Leistung durch den Auftraggeber erfolgen, z.B. wenn er eine Wohnung ohne vorangegangene Abnahme bezieht und somit nutzt.
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