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Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Der Vater dreier Kinder hat eine amtlich bestellte Betreuerin, in dem Fall eine Anwältin, die ihn in Vermögensangelegenheiten und in pflegerischen Fragen vertritt. Der Vater selbst ist komplett pflegebedürftig und nicht in der Lage zu sprechen, hat eine Pflegerin, die ihn zuhause pflegt.
Die drei Kinder bekommen überhaupt keinen Einblick in die Betreuung, sie erfahren weder, wieviel die Betreung jährlich kostet, noch wissen sie, was eigentlich vom ursprünglichen Vermögen des Vaters noch vorhanden ist. Keiner weiß, was für Geld an welche Stellen fließt. Auch in pflegerischen Fragen haben sie kein Mitspracherecht, manchmal werden sie nicht einmal informiert, wenn der Gesundheitszustand des Vaters sich verschlechtert. Die Kinder wohnen leider, bis auf eines, weiter weg vom Vater. Der Vater selbst ist schon lange geschieden, es gibt also keine Ehefrau, die Kinder sind die nächsten Angehörigen.
Keines der Kinder hat jemals den Betreungsvertrag gesehen, sie haben damals nur vom Gericht mitgeteilt bekommen, wer als Betreuer eingesetzt wurde.
Die Betreuerin gibt keine Auskunft mit der Begründung, sie unterläge der Schweigepflicht.
Meine Frage ist nun, ob die Kinder überhaupt rechtlich eine Einsicht einfordern können, oder ob sie tatsächlich völlig "entmündigt" sind.
Haben sie die Möglichkeint, beim Notar (der Fall liegt in Baden Württemberg) Akteneinsicht zu bekommen?
Muß man ihnen mitteilen, wieviel Vermögen noch da ist und wohin die Gelder fließen?
Immerhin müssen sie ja auch im Falle einer Verarmung des Betreuten die Kosten übernehmen.
Für hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar.
ist recht intressant u. informativ auch wenn es eigentlich nicht direkt etwas mit ihrem problem zu tun hat. _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
Hallo wizl,
das Vorgehen der gesetzlichen Betreuerin ist eigentlich ungewöhnlich, es sei denn, wir kennen hier noch nicht alle Details (die z.B. zur Bestellung einer familienfremden Betreuerin geführt haben).
Die Kinder sollten sich an die Betreuungsstelle des zuständigen Amtsgerichtes wenden und ihre Sicht der Dinge dort vortragen, am besten zunächst dem Verfahrenspfleger für diese Betreuungssache.
Zuständig ist übrigens zunächst das Amtsgericht des Bezirkes, in dem das Betreuungsverfahren eingeleitet wurde, danach der Bezirk, an dem der Vater seinen Lebensmittelpunkt hat.
Freundliche Grüsse
Risus _________________ Die Zukunft hält grosse Chancen bereit - aber auch Fallstricke.
Der Trick dabei ist, den Fallstricken aus dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen. Und bis 6 Uhr wieder zuhause zu sein.
[ Woody Allen ]
Danke für diese Information.
Früher hatte der Onkel des Vaters das Finanzielle geregelt, aber ohne Betreungsvertrag, dann gab es Unstimmigkeiten zwischen dem Vater und dem Onkel, daraufhin hörte dieser auf und leitete wohl das Verfahren ein. Die Kinder waren damals jung, zwischen 18 und 20 Jahren ca.
Sie wissen nur, dass der Vater sie nicht als Betreuer wollte. Er war damals von seiner Pflegerin so beeindruckt und beeinflußt, dass er diese vorschlagen wollte, was das Gericht allerdings zum Glück abgelehnt hatte. Daraufhin wurde die Anwältin bestellt.
Mittlerweile geht das Gerücht um, von der Pflegerin verbreitet, dass damals vereinbart wurde, dass die Kinder keinen Einblick bekommen dürfen. Aber das müßte dann ja auch irgendwo schriftlich stehen.
Sollte es solch eine Klausel tatsächlich geben, könnte man dagegen vorgehen?
Es gab keine Vorfälle, keine Geldstreitigkeiten zwischen dem Vater und den Kindern.
Ansonsten liegt das Verfahren, soweit ich weiß, beim Notar, da in Baden Württemberg die Notariate zuständig sind bei solchen Betreungssachen. Den Notar hat die Tochter allerdings noch nicht errreicht.
Ein Betreuer/-in hat keinerlei Auskunftspflicht gegenüber Angehörigen.
Wenn Sie heute denken, dass Sie die Betreuung übernehmen können, setzten Sie sich mit dem Vormundschaftsgericht in Verbindung.
Dort könnte dass dann geprüft werden.
Was ein Betreuung durch einen Berufsbetreuer/- in kostet steht im Gesetz über die Vergütung von Vormündern (VBVG) http://www.betreuerlexikon.de/vbvg.htm
Die Kinder sollten sich an die Betreuungsstelle des zuständigen Amtsgerichtes wenden und ihre Sicht der Dinge dort vortragen, am besten zunächst dem Verfahrenspfleger für diese Betreuungssache.
Zuständig ist übrigens zunächst das Amtsgericht des Bezirkes, in dem das Betreuungsverfahren eingeleitet wurde, danach der Bezirk, an dem der Vater seinen Lebensmittelpunkt hat.
Da gehen einige Begriffe durcheinander:
1. Die Betreuungsstelle ist nicht beim Amtsgericht angesiedelt, sondern beim Landkreis/bei der Gemeinde. Diese hat aber unmittelbar nichts mit dem Fall zu tun. Allerdings ist ein Besuch der Betreuungsstelle hier dennoch ratsam: Sie berät kostenlos und kann Ihnen helfen, die richtigen Anträge zu stellen.
2. Unmittelbar zuständig ist das Vormundschaftsgericht. In B-W ist das Vormundschaftsgericht der Notar.
3. Einen Verfahrenspfleger muss es in diesem Fall nicht geben. Sich an diesen zu wenden, dürfte auch wenig bringen. (Vielleicht meinen Sie den Rechtspfleger?!)
Fazit: Ich würde mich von der Betreuungsstelle beraten lassen und/oder mein Anliegen dem Notar schriftlich vortragen. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Die Kinder sollten sich an die Betreuungsstelle des zuständigen Amtsgerichtes wenden und ihre Sicht der Dinge dort vortragen, am besten zunächst dem Verfahrenspfleger für diese Betreuungssache.
Zuständig ist übrigens zunächst das Amtsgericht des Bezirkes, in dem das Betreuungsverfahren eingeleitet wurde, danach der Bezirk, an dem der Vater seinen Lebensmittelpunkt hat.
Da gehen einige Begriffe durcheinander:
1. Die Betreuungsstelle ist nicht beim Amtsgericht angesiedelt, sondern beim Landkreis/bei der Gemeinde. Diese hat aber unmittelbar nichts mit dem Fall zu tun.
Danke für die sprachliche Glättung. Ich hab leider nur 2-3x/Woche mit Betreuungsangelegenheiten zu tun bzw. muss sie anregen. Schon deshalb kann ich nicht gegen "Vormundschaftsrichter" antreten...
Hier in NRW ist tatsächlich das Vormundschaftsgericht beim Amtsgericht angesiedelt. Die Betreuungsstelle ist in den meisten Gemeinden, mit denen ich zu tun habe, auch baulich praktischerweise im selben Gebäude wie das Vormundschaftsgericht untergebracht und es existiert ein gut funktionierender, "kurzer Draht" zum Verfahrenspfleger des AG. Deshalb kam meine Empfehlung mit der Betreuungsstelle (und im nächsten Schritt evtl. dem Verfahrenspfleger).
Hatte offensichtlich vergessen zu erwähnen, dass die Betreuungsstelle trotz baulicher Nähe nicht gleichbedeutend mit dem Vormundschaftsgericht ist.
Dass das VMG im fernen Ba-Wü der Notar ist, wusste ich noch nicht. Auch gut, wieder was gelernt...
Grüsse
Risus _________________ Die Zukunft hält grosse Chancen bereit - aber auch Fallstricke.
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[ Woody Allen ]
Das ist für Baden-Württemberg so nicht ganz richtig. Nur in Württemberg haben Notariate die Aufsicht. In Baden sind dagegen die Vormundschaftsgerichte zuständig.
Die Betreuerin gibt keine Auskunft mit der Begründung, sie unterläge der Schweigepflicht.
Das ist richtig, weil sie Anwältin ist.
wizl hat folgendes geschrieben::
Meine
Frage ist nun, ob die Kinder überhaupt rechtlich eine Einsicht einfordern können, oder ob sie tatsächlich völlig "entmündigt" sind.[/quote]
Der Vater kann z.B. Ärzte und die Betreuuerin von der Schweigepflicht entbinden.
[/quote]
Haben sie die Möglichkeint, beim Notar (der Fall liegt in Baden Württemberg) Akteneinsicht zu bekommen?[/quote]
Bei berechtigten Interesse (§ 34 FGG) und wenn die Kinder eine Beschwerde nach § 69 g I FGG einlegen.
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Muß man ihnen mitteilen, wieviel Vermögen noch da ist und wohin die Gelder fließen?
Immerhin müssen sie ja auch im Falle einer Verarmung des Betreuten die Kosten übernehmen.
[/quote]
Ich glaube, dass die Kinder mit der Neuregelung des Sozialhilfeanspruchs nicht mehr Unterhaltpflichtig gegenüber den Eltern sind.
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