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Kündigung des Bauüberwachers vor Baubeginn

 
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Chub
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Anmeldungsdatum: 20.10.2005
Beiträge: 1556

BeitragVerfasst am: 02.06.06, 08:28    Titel: Kündigung des Bauüberwachers vor Baubeginn Antworten mit Zitat

Hallo,


ein Auftraggeber A beauftragt einen Bauüberwacher B mit der Leistungsphase 8 zur Sanierung mehrerer Wohngebäude.

Aufgrund von Unstimmigkeiten innerhalb des Auftraggebers überlegt man nun, bereits vor Baubeginn, den Vertrag mit B zu kündigen.

Frage:
Wie hoch fällt die Vergütung des B in diesem Falle aus?

Kam überhaupt ein Vertrag zustande, wenn der Auftraggeber (in diesem Falle eine WEG) zwar in der ETV beschließt B den Auftrag zu erteilen, weiterhin die Hausverwaltung H in einer E-Mail den Auftrag, gem. Beschluss, an B erteilt hat und B diese Auftragsbestätigung auch bestätigt hat?

Herzlichen Dank für Ihre Meinungen.
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DMuck
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 02.06.06, 20:32    Titel: Re: Kündigung des Bauüberwachers vor Baubeginn Antworten mit Zitat

Chub hat folgendes geschrieben::
Wie hoch fällt die Vergütung des B in diesem Falle aus?

Grundsätzlich: die vereinbarte Vergütung in voller Höhe
- abzüglich die kündigungsbedingten ersparten Aufwendungen
- abzüglich der kündigungsbedingte anderweitige Erwerb
- abzüglich der böswillig unterlassene anderweitige Erwerb des gekündigten B.

Chub hat folgendes geschrieben::
Kam überhaupt ein Vertrag zustande, wenn der Auftraggeber (in diesem Falle eine WEG) zwar in der ETV beschließt B den Auftrag zu erteilen, weiterhin die Hausverwaltung H in einer E-Mail den Auftrag, gem. Beschluss, an B erteilt hat und B diese Auftragsbestätigung auch bestätigt hat?

Jawoll, es kam.
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Chub
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Anmeldungsdatum: 20.10.2005
Beiträge: 1556

BeitragVerfasst am: 03.06.06, 12:16    Titel: Antworten mit Zitat

Zuerst mal Danke Mucki,

gab es da nicht letztens ein Urteil, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer beweisen muss, wie hoch die ersparten Aufwendungen etc sind, und nicht umgekehrt der An dem Ag?

Wenn ja, wo find ichs?
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DMuck
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 03.06.06, 13:29    Titel: Antworten mit Zitat

Chub hat folgendes geschrieben::
Wenn ja, wo find ichs?

Muss ich passen. Weinen

Urteile zum Thema wird's wohl einige geben... und noch (viel) mehr Vergleiche.

Der gekündigte Auftragnehmer darf sich natürlich nicht nach der Kündgung zurücklehnen und die Vergütung in voller Höhe einstreichen. Vielmehr muss er nachweisen, dass er nach Kündigung sich um "anderweitigen Erwerb" bemüht hat.

So über den Daumen: zwischen 15 % und 20 % der vereinbarten Vergütung wird der kündigende Auftraggeber löhnen müssen.
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