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Vertragskündigung durch Stellvertreter?

 
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Kapitalist
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.08.2005
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 03.06.06, 00:51    Titel: Vertragskündigung durch Stellvertreter? Antworten mit Zitat

fiktiver Klausurfall:

Unternehmer U möchte den Telefonanbierter (T) wechseln, und kann dies laut AGB bis spätestens 30.06 tun, da sich der Vertrag danach automatisch um ein Jahr verlängert.

U bittet daher seine Sekretärin (S) ihn an die Kündigung zu erinnern.

S fällt die Frist erst am 30.06 wieder ein, U befindet sich sich aber gerade in einem Flugzeug nach Tokyo, und ist telefonisch nicht zu erreichen.

A schreibt deshalb selbst die Kündigung, unterschreibt mit dem Zusatz "Sekretariat U", und gibt den Brief noch am selben Tag beim T ab.

T weist die Kündigung zurück, da die Vollmacht nicht vorgelegen hat. U ist inzwischen zurück, und genemigt daraufhin schriftlich die Kündigung.


Erfolgte die Kündigung Fristgerecht?
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 03.06.06, 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zum Verständnis: Ist A = S (Tippfehler) oder ist A eine dritte Person neben U und S?
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Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 03.06.06, 13:29    Titel: Antworten mit Zitat

T beruft sich offensichtlich, und wohl zu Recht, auf § 174 BGB. Damit ist die Kündigung nicht fristgerecht.

Dieser Paragraph ist auch für Arbeitnehmer interessant, wenn diese eine Kündigung erhalten.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 03.06.06, 17:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Rembrandt hat folgendes geschrieben::
T beruft sich offensichtlich, und wohl zu Recht, auf § 174 BGB.

wobei Voraussetzung von § 174 BGB "ein Bevollmächtigter" ist, der seine Bevollmächtigung nur nicht mittels Vollmachtsurkunde nachweisen kann. Aber ist S wirklich zur Kündigung bevollmächtigt? Da habe ich meine Zweifel. Dagegen spricht, daß S den U an die Kündigung erinnern soll.

Es dürfte eher § 180 S. 1 BGB (einseitiges Rechtsgeschäft durch Vertreter ohne Vertretungsmacht) greifen, der als Rechtsfolge die Nichtigkeit der erklärten Kündigung anordnet.

Die Rechtsfolge ist hier letztendlich aber gleich: Unwirksamkeit der Kündigung.
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