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Keine Ahnung, ob ich hier das richtige Rechtsgebiet erwischt hab, falls nicht wäre ich dankbar für's verschieben!
Person A wollte eines Morgens mit der Straßenbahn zur Arbeit fahren. Der Fahrscheinautomat an der Haltestelle ist auch mit einem EC-Karten-Leser ausgestattet. A hat leider nicht genug Kleingeld für eine Tageskarte und probiert es mit dem EC-Karten-Leser. Leider funktioniert der Fahrscheinerwerb über den EC-Karten-Leser nur nach Voranmeldung. A hatte keine Kenntnis davon und nimmt an, der Automat sei kaputt. Ein entsprechender Hinweis über die Voranmeldung, war nicht am Automaten verzeichnet.
A wird also kontrolliert und legt sofort Einspruch gegen die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts ein.
Das örtliche ÖPNV-Unternehmen weist den Einspruch zurück, mit der Begründung, das ein Hinweis über die Voranmeldung, am Automaten verzeichnet sei (ist aber nicht gegeben). Außerdem wird auf ein §6 (2) --> (Leider ohne Gesetzesangabe) verweisen. Hiernach, müsse man sich ohne Fahrkarte zum Zweck des Erwerbs beim Fahrer melden. Leider hingen auch diese Paragraphen (vermutlich interne Verordnung, AGB oder Ähnliches) nicht in den Schaukästen der Haltestelle aus.
Weiterhin wird auf Hinweise an den Fahrzeugen aufmerksam gemacht "ohne Fahrausweis bitte nicht einsteigen", die allerdings auch leicht übersehen werden können.
Ist das Zurückweisen des Einspruchs mit der oben angegebenen Begründung zulässig? Schließlich, waren die angegebenen Hinweise an der Haltestelle nicht vorhanden.
Außerdem wird auf ein §6 (2) --> (Leider ohne Gesetzesangabe) verweisen. Hiernach, müsse man sich ohne Fahrkarte zum Zweck des Erwerbs beim Fahrer melden. Leider hingen auch diese Paragraphen (vermutlich interne Verordnung, AGB oder Ähnliches) nicht in den Schaukästen der Haltestelle aus.
Nein, keine interne Verordnung oder AGB, sondern die "Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen", erlassen vom Bundesverkehrsminister mit Zustimmung des Bundestages. § 6 (2) lautet:
Zitat:
Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs nicht mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert den erforderlichen Fahrausweis zu lösen.
Kann natürlich nur gelten, wenn ein Schaffner vorhanden ist (der bei Bussen und Straßenbahnen meist gleichzeitig der Fahrer ist). Falls das nicht zutrifft, z.B. im Beiwagen, gilt Abs. 6:
Zitat:
Wagen oder Wagenteile im schaffnerlosen Betrieb dürfen nur von Fahrgästen mit hierfür gültigen Fahrausweisen benutzt werden.
Da es eine staatliche RechtsVO ist, muß sie nur im Bundesgesetzblatt veröffentlicht sein. Es hängt ja auch nicht an jeder BAB-Auffahrt ein Exemplar der StVO zur Einsichtnahme aus.
OK, Danke für die Aufklärung, was den zugehörigen Gesetzestext angeht. Als Code Law ist es klar, das es auch ohne Aushänge gilt.
Aber was ist denn mit der fehlenden Kennzeichnung, das eine Voranmeldung für den EC-Karten-Verkehr notwendig ist?
Insofern ging A davon aus, der Automat sei defekt.
Die Kontrolle erfolgte zwischen der Haltestelle des Einstiegs und der der nächsten. A wurde also kontrolliert, bevor das erreichen der Fahrers möglich gewesen wäre. Ein gesonderter Schaffner war nicht vorhanden.
Hat vielleicht jemand einen link, wo man nach relevanten Urteilen suchen kann?
Die Kontrolle erfolgte zwischen der Haltestelle des Einstiegs und der der nächsten. A wurde also kontrolliert, bevor das erreichen der Fahrers möglich gewesen wäre.
Gab's keinen Einstieg in der Nähe des Fahrers???
Das mit dem Fehlenden Hinweis auf dem Automaten dürfte sich ja wohl klären lassen.
Hi,
ob der Automat defekt war, dürfte für die Strafbarkeit unerheblich sein. Dann hätte sich A nach dem Einsteigen unverzüglich beim Fahrer/Schaffner melden müssen. (Vermeintliche) Fehler des Vertragspartners (hier: EC-Karten-Hinweis fehlte) berechtigen nicht dazu, eigene Fehler zu begehen (hier: Vertragsbruch und sogar Straftat).
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
Die Kontrolle erfolgte zwischen der Haltestelle des Einstiegs und der der nächsten. A wurde also kontrolliert, bevor das erreichen der Fahrers möglich gewesen wäre.
Wobei das Erreichen des Fahrers auch nichts hilft, wenn man kein Bargeld (sondern nur die Karte) dabei hat. Gut, vielleicht bei Papiergeld, aber wir reden ja nicht über den konkreten Fall, sondern allgemein.
Und da seh ich schon ein Problem:
ÖPNV-Unternehmer haben eine Beförderungspflicht, müssen also den Kauf von Fahrscheinen ermöglichen. Allerdings gesetzlich nur gegen Bargeld. Wenn aber das Unternehmen öffentlich die Akzeptanz von Karten erklärt hat, ist es wohl daran gebunden. Die Sonderbedingung "nur nach Anmeldung" (die ich in der Praxis noch nirgends gesehen habe) lassen wir mal weg und nehmen an:
Kunde kommt ohne Bargeld, aber mit funktionsfähiger Karte zur Haltestelle. Er kann sie nicht verwenden, weil böse Jugendliche (typische 2006er-Generation) den entsprechenden Schlitz mit Kaugummi verklebt haben. Also steigt er ein und geht zum Fahrer. Der kann aber die Karte nicht verwenden, mangels Terminal. Kartenzahlung hatte das Unternehmen auch nur für Automaten angekündigt.
Zitat:
Die Kontrolle erfolgte zwischen der Haltestelle des Einstiegs und der der nächsten. A wurde also kontrolliert, bevor das erreichen der Fahrers möglich gewesen wäre.
Gab's keinen Einstieg in der Nähe des Fahrers???
Spielt das denn eine Rolle? Man steigt doch meistens durch die Tür ein, die nach halten des Verkehrsmittels am dichtesten ist.
@Dos:
Zitat:
Hi,
ob der Automat defekt war, dürfte für die Strafbarkeit unerheblich sein. Dann hätte sich A nach dem Einsteigen unverzüglich beim Fahrer/Schaffner melden müssen. (Vermeintliche) Fehler des Vertragspartners (hier: EC-Karten-Hinweis fehlte) berechtigen nicht dazu, eigene Fehler zu begehen (hier: Vertragsbruch und sogar Straftat).
Gruß, dos
Ist einleuchtend, was sie da schreiben. Aber kolidiert das denn nicht mit der allgemeinen Verpflichtung der öffentlichen Personenbeförderungsunternehmen, die Beförderung zu gewährleisten.
Es ist davon auszugehen, das A die Arbeitsstelle mit einer späteren Straßenbahn nicht rechtzeitig erreicht hätte.
Muss dass Beförderungsunternehmen insofern nicht den uneingeschränkten Betrieb der Fahrscheinautomaten (oder bei eingeschränkter Funktionsweise, wenigstens unter Angabe der notwendigen Informationen) oder zumindest das Erreichen des Fahrers, zum Zweck des Fahrkartenerwerbs, gewährleisten?
Tut mir Leid, das ich mich so laienhaft ausdrücke, aber das ist nunmal nicht so ganz mein Rechtsgebiet.
Anmeldungsdatum: 28.05.2006 Beiträge: 18 Wohnort: Am Main
Verfasst am: 29.05.06, 00:26 Titel:
vielleicht kommt anderrum Klarheit in Sache: was ist wenn der Beförderer keine EC-/Kreditkarten akzeptiert? Dann ist es Verschulden des Fahrgastes kein Geld dabei zu haben. Warum soll das jetzt in dem Fall anders sein?
Also ab zum nächsten EC-Automaten oder Buße fürs Schwarzfahren zahlen
das Kartenthema ist für mich eher ein Nebenkriegsschauplatz. In Frankfurt hatten wir zu DM-Zeiten Fahrkartenautomaten, die einen Speicher für 15 Groschen hatten. Warf man den 16ten Groschen ein, so kamen alle 16 Groschen wieder raus.
Frage: Darf man nun ohne Fahrschein fahren, wenn man 16 Groschen dabei hat und dem Kontrolleur die traurige Geschichte "Der Automat war kaput, das Geld kam immer wieder heraus..." erzählt?
Ich denke, dass zumindest ein Nachweis, der Absicht der Erschlichung der Beförderungsleistung gemäß STGB § 265a nicht erbracht werden kann.
Ein erhöhtes Beförderungsentgelt wäre hingegen ok (sollte aber auf dem Kulanzweg im Regelfall erledigt werden). Wenn keine Kulanz, so hilft hier bestimmt die lokale Presse, die sich (im Gegensatz zu Verkehrsunternehmen) immer über solche Geschichten freut...
Off Topic:
Fahrkartenautomaten sind nicht immer kaput, sondern meist eine richtig große Hilfe. Ich war vor der Wende in Dresden und wollte von der Uni zum Hauptbahnhof fahren. Abends um 8:00 Uhr. Fahrkartenautomaten gab´s nicht. Also: Passant gefragt: Wo bekomme ich eine Fahrkarte. Antwort: Tagsüber hier am Kiosk. Gegenfrage: Und abends? Antwort. Am Hauptbahnhof. Gegenfrage: Und wie komme ich zum Hauptbahnhof: Nehmen sie die Strassenbahn...
Anmeldungsdatum: 28.05.2006 Beiträge: 18 Wohnort: Am Main
Verfasst am: 03.06.06, 20:23 Titel:
Hab mir einen Fahrkartenautomaten mal angesehen - dort steht für Störungen eine Telefonnr. Man rufe per Handy dort an, melde Störung und hat einen Gesprächsnachweis und die FAhrt war nicht erschlichen und allenfalls Automat im guten Glauben für defekt gehalten.
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