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Vertrag und Rechnung mit falschem "Beratendem Ingenieur

 
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dirk.barthel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.06.2006
Beitrge: 7

BeitragVerfasst am: 04.06.06, 10:14    Titel: Vertrag und Rechnung mit falschem "Beratendem Ingenieur Antworten mit Zitat

Hallo Forum,

folgenden theoretischen Fall stelle ich zur Diskussion:

Ein privater Bauherr will seinen Bau in Bezug auf die Bauqualität untersuchen lassen. Um sicher zu gehen, dass er sich dazu guten Sachverstand ins Haus holt, sucht er sich einen "Beratenden Ingenieur", welcher in einer Tageszeitung wirbt. Dies ist schließlich eine geschützte Bezeichnung, welche für eine zumindest zum Zeitpunkt der Verleihung vorhandene Qualifikation steht. Der Berater versieht seinen Dienst, findet zahlreiche Baumängel, bemängelt aber auch Dinge, bei denen es sich ganz offensichtlich gar nicht um Mängel handelt. Er formulier sogar für den Bauherren eine Mängelrüge, welche der Bauherr nur noch unterschreiben und an den Bauunternehmer schicken sol (Rechtsberatung...)l. Und...er stellt die erste (hohe) Rechnung.


Dem Bauherren kommen Zweifel: Die Vorgehensweise des "Beratenden Ingenieurs" ist doch etwas ungewöhnlich, so dass der Bauherr bei der Ingenieukammer nachfragt. Und siehe da: Der "Beratende Ingenieur ist gar kein Beratender (!) Ingenieur. Die Er hat keine Berechtigung sich "Beratender Ingenieur" zu nennen. Vielleicht (!) ist er ein Ingenieur, jedoch garantiert kein "beratender"...
Als "normaler" Ingenieur dürfte er die von Ihm angebotene Dienstleistung übrigends auch ausführen. Aber vermutlich hätte der Bauherr ihn dann nicht engagiert.

Ist damit die Rechnung überhaupt noch rechtens und muss bezahlt werden?

Nun, vielleicht ist er nicht einmal ein normaler Ingenieur. Wie kann der Bauherr das nachprüfen? Wie sieht es dann mit der Rechnung aus?

Wer nimmt sich eigentlich solcher Fälle von Hochstapelei an?

Übrigends: Klar, wird der Bauherr die Rechnung einfach nicht bezahlen. Soll der "Beratende" Ingenieur doch mal mahnen und klagen.

Ich freue mich auf eine interessante Diskussion.

D.B.
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J_Denver
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beitrge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 04.06.06, 10:25    Titel: Antworten mit Zitat

welche berufsbezeichnung steht denn auf der rechnung?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beitrge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 04.06.06, 11:47    Titel: Antworten mit Zitat

Daß die Bezeichnung "beratender" Ingenieur geschützt sein soll, halte ich für ein Gerücht. Jeder Ingenieur hat das Recht, zu beraten. Geschützt sind die Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "öffentlich bestellter (und vereidigter)" Sachverständiger. Selbst Sachverständiger kann sich [url=http://www.recht.com/heymanns/start.xav?bk=heymanns_bgh_ed_datz&startbk=heymanns_bgh_ed_datz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'I%20ZR%20234%2F94'%5D&hls=BGH%20Sachverst%C3%A4ndiger%20UWG]bei Vorliegen der vom BGH aufgestellten Mindestbedingungen[/url] jeder nennen, der den entsprechenden "Sachverstand" hat... In meinen Augen also kein Grund zur Zahlungsverweigerung oder sonstigen Maßnahmen.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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J_Denver
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beitrge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 04.06.06, 12:04    Titel: Antworten mit Zitat

das ist wohl nicht ganz richtig. siehe hier

Zitat:
Was bedeutet der Titel ,,Beratender Ingenieur”?

* ein Qualitätssiegel, denn um diesen gesetzlich geschützten Titel tragen zu dürfen, muss die Ingenieurin/ der Ingenieur besondere Voraussetzungen erfüllen
* freiberufliche Tätigkeit, die eine von Liefer- und Leistungsinteressen unabhängige Beratung, Planung und Überwachung bei allen Bauvorhaben garantiert
* langjährige Berufspraxis
* ständige berufliche Fortbildung, um immer auf dem neuesten Stand der Technik zu sein
* Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die Bauherren- und Verbraucherschutz gewährleistet

Beratende Ingenieure werden in Listen eingetragen, die in den Ingenieurkammern der Länder geführt werden und die jedermann zugänglich sind.



quelle

http://www.bundesingenieurkammer.de/794.htm
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dirk.barthel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.06.2006
Beitrge: 7

BeitragVerfasst am: 04.06.06, 12:38    Titel: Geschützter Begriff Antworten mit Zitat

Mmh. Die Antwort von Herrn Metzing verwundert mich etwas. Schließlich verfügt er ja offensichtlich über Sachverstand was das Wettbewerbsrecht anbelangt. Die Bundesingenieurkammer gibt da jedoch andere Informationen, siehe Posting von J_Denver.
Auf der Rechnung schreibt der gute Mann selbstverständlich das gleiche wie auf sämtlichen Briefbögen: Peter Klenk Institut für richtiges Bauen Beratender Bau- und Wirtschaftsingenieur.

D.B.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beitrge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 04.06.06, 16:20    Titel: Antworten mit Zitat

Da mich das Thema auch interessiert hat, habe ich mich einmal ein wenig schlau gemacht. Die Wahrheit liegt wie so oft in der Mitte:

Die Ingenieurkammergesetze der Bundesländer sehen für freiberufliche Ingenieure in der Tat die Bezeichnung "Beratender Ingenieur" als geschützte Berufsbezeichnung vor, z. B. das Ingenieurkammergesetz für Ba-Wü:
Zitat:
§ 15 Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur"

(1) die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" ist geschützt und den eigenverantwortlich und unabhängig tätigen Ingenieuren (§ 13) vorbehalten.
(2) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf unbeschadet der Bestimmung des § 20 nur führen, wer in die bei der Kammer zu führenden Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist.

Die Voraussetzungen für das "Sich-Bezeichnen-Dürfen" als "Beratender Ingenieur" sind allerdings denkbar gering, als Beispiel wieder das Ingenieurkammergesetz für BaWü:
Zitat:
In die Liste der Beratenden Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer

1. seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung im Land Baden-Württemberg hat,
2. nach dem Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "lngenieur" berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "lngenieur" allein oder in einer Wortverbindung zu führen,
3. eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens drei Jahren nachweist und
4. eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne des § 13 tätig ist.

Es handelt sich also nicht, wie die Bundesingenieurkammer unzutreffend schreibt, um einen "Titel", sondern nur um eine geschützte Berufsbezeichnung, die allerdings noch nicht einmal dem Schutz des § 132a StGB unterfällt:
Zitat:
§ 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

(1) Wer unbefugt

1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,

2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,

3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder

4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

Da es sich bei der freiberuflichen Ingenieurstätigkeit ohnehin um einen sogenannten "verkammerten" Beruf handelt, hat der freiberuflich tätige Ingenieur sich in aller Regel ohnehin bei der Ingenieurkammer anzumelden.

Ich bezweifle zudem, daß es sich überhaupt um einen (für das Verhältnis Gewerbetreibender zu Verbraucher ohnehin irrelevanten) Verstoß gegen das UWG handelt, da eine Irreführung nur dann relevant wäre, wenn diese Voraussetzung erfüllt wäre:
Zitat:
§ 4 UWG Beispiele unlauteren Wettbewerbs

Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer
[...]
11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Ob es sich bei der einschlägigen Regelung um eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Marktteilnehmer handelt, ist in meinen Augen deshalb fraglich, weil die Voraussetzungen der Ingenieurkammergesetze für die Eintragung als "Beratender Ingenieur" auch dann vorliegen können, wenn der jeweilige Ingenieur sich nicht in die Liste der "Beratenden Ingenieure" eintragen läßt.

Auswirkungen auf die Vergütungspflicht hat ein Verstoß gegen das UWG jedoch in aller Regel ohnehin nicht.
dirk.barthel hat folgendes geschrieben::
Die Vorgehensweise des "Beratenden Ingenieurs" ist doch etwas ungewöhnlich, so dass der Bauherr bei der Ingenieukammer nachfragt. Und siehe da: Der "Beratende Ingenieur ist gar kein Beratender (!) Ingenieur. Die Er hat keine Berechtigung sich "Beratender Ingenieur" zu nennen.

Schließlich hat diese Aussage keinen praktischen Wert: die Ingenieurkammern sind nach Bundesländern föderalistisch organisiert, so daß es durchaus vorkommen kann, daß ein Ingenieur bei der Kammer eines Bundeslandes als "Beratender Ingenieur" registriert ist, seiner Tätigkeit aber in einem anderen Bundesland nachgeht. Dies ist beispielweise bei "öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen" ähnlich. Ein Sachverständiger kann im Land Niedersachsen öffentlich bestellt und vereidigt sein, aber im Bundesland Berlin tätig sein und diese geschützte Berufsbezeichnung tragen. Sicherheit über die Frage, ob der Ingenieur sich zu Recht als "Beratender Ingenieur" bezeichnet, könnte damit nur bestehen, wenn man alle Ingenieurskammern durchtelefoniert.

Zuletzt: geschützte Berufsbezeichnungen sind nur dann "empfindlich" gegen ähnliche Bezeichnungen geschützt, wenn sie dem Schutz des § 132a StGB unterfallen, was hier ersichtlich nicht der Fall ist. Der betroffene Ingenieur benutzt streng genommen die geschützte Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" nicht, sondern nennt sich "Beratender Bau- und Wirtschaftsingenieur" - eine Unterscheidung, die wortklauberisch erscheinen mag, in der wettbewerbsrechtlichen Praxis aber von Bedeutung sein kann. Das ist dann reine Auslegungssache...

Ändert aber alles nicht an der Vergütungspflicht...

Beste Grüße

Metzing
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dirk.barthel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.06.2006
Beitrge: 7

BeitragVerfasst am: 04.06.06, 18:03    Titel: Ist es überhaupt ein Ingenieur? Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die ausführlichen Anregungen.

Dass die Vergütungspflicht davon nicht berührt wird, klingt logisch. Schließlich wurde eine Leistung erbracht, die der Berater auch als "normaler" Ingenieur erbringen konnte. Ich kann mir aber gut vorstellen, dass die Vergütungspflicht nicht mehr besteht, wenn der Auftraggeber glaubhaft macht, dass er genau diesem Berater den Auftrag erteilt hat, weil es sich um einen BERATENDEN Ingenieur handelt... Wenn dann der Berater nicht nachweisen kann, dass er zumindest die Bedingungen eines Beratenden Ingenieurs (Berufserfahrung,...) erfüllt...


Wie kann man denn nun nachprüfen, ob es sich überhaupt um einen Ingenieur handelt?

Sollte es sich nun herausstellen, dass es sich nicht einmal um einen "normalen" Ingenieur handelt, so wäre die Verwendung des Ausdrucks "Bau- und Wirtschaftsingenieur" offensichtlich strafbar nach §132a StGB. Nach obiger Argumentation würde dann trotzdem ein Vergütungsanspruch bestehen???

Es gab ja in der Vergangenheit schon eiinige Fälle von falschen Ärzten. Falsche Ingenieure scheinen die Ausnahme zu sein. Offensichtlich hat sich bisher noch kaum jemand wirklich mit dem Thema auseinandergesetzt.

D.B.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beitrge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 04.06.06, 18:12    Titel: Antworten mit Zitat

dirk.barthel hat folgendes geschrieben::
Falsche Ingenieure scheinen die Ausnahme zu sein.

Nö, ich hab schon einige falsche "Ingenieure" und "öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige" wegen Verstoß gegen UWG iVm § 132a StGB abgemahnt.
dirk.barthel hat folgendes geschrieben::
Wie kann man denn nun nachprüfen, ob es sich überhaupt um einen Ingenieur handelt?

Wenn er nicht bei einer der Ingenieurkammern, die man ohne weiteres anrufen kann, eingetragen ist, ist das in der Tat schwierig... Schließlich kann jede Hochschule oder Fachhochschule, die entsprechende Studiengänge anbietet, das Diplom verleihen - und das sind viele...
dirk.barthel hat folgendes geschrieben::
Nach obiger Argumentation würde dann trotzdem ein Vergütungsanspruch bestehen???

Grundsätzlich schon. Aber im Zweifel nicht in der Höhe, die ein Ingenieur berechnen kann...
dirk.barthel hat folgendes geschrieben::
Ich kann mir aber gut vorstellen, dass die Vergütungspflicht nicht mehr besteht, wenn der Auftraggeber glaubhaft macht, dass er genau diesem Berater den Auftrag erteilt hat, weil es sich um einen BERATENDEN Ingenieur handelt... Wenn dann der Berater nicht nachweisen kann, dass er zumindest die Bedingungen eines Beratenden Ingenieurs (Berufserfahrung,...) erfüllt...

Höchstens nach § 313 BGB - Wegfall der Geschäftsgrundlage. Dann müßte aber eine angemessene Aufwandsentschädigung geleistet werden, da die erbrachte Arbeitseistung nicht zurückgewährt werden kann...

Sinnvollerweise wendet man sich in einer solchen Situation mit seinen Bedenken an die zuständige Ingenieurskammer. Die kümmert sich dann sowohl um die Frage, ob es sich überhaupt um einen Ingenieur handelt, indem sie ihn zur Glaubhaftmachung auffordert, als auch darum, ob er berechtigt ist, sich als "Beratender Ingenieur" zu bezeichnen.

Beste Grüße

Metzing
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