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In A-Dorf wird das Oberflächenwasser der Grundstücke und das Dachwasser der Häuser nicht in die Entwässerungsanlage geleitet, sondern über offene Gräben in den nahegelegenen Bach.
Auf einem der Grundstücke wird ein Haus neu errichtet. Es gibt keinen Bebauungsplan.
Frage: Darf bei der Berechnung des
"Beitrags für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung"
für solch ein Haus die Grundstücksfläche mit herangezogen werden oder muss (darf) der Beitrag nur nach der (zulässigen oder tatsächlichen) Geschossfläche errechnet werden?
Die Gräben könnten Teil der Entwässerungsanlage sein.
Selbst wenn sie dies nicht sein sollten, habe ich keine Bedenken gegen die Anwendung des kombinierten Grundstücks- und Geschossflächenmaßstabs im geschilderten Einzelfall, wenn - wie üblicherweise in den Satzungen geregelt - in Fällen, in denen nur Schmutzwasser in die gemeindliche Anlage abgegeben werden kann, nur ein Bruchteil des vollen Beitrags erhoben wird. _________________ Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
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