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Verfasst am: 03.06.06, 16:08 Titel: Mauer abreisen, an die ein Schuppen vom Nachbar angebaut ist
Hallo, ich wohne in Sachsen und habe mir dieses Jahr ein älteres Haus gekauft. Auf dem Grundstück befindet sich ein alter Taubenschlag. Der ist so gebaut, daß eine 4m hoheZiegelmauer direkt an der Grundstücksgrenze aber vollkommen auf meinem Grundstück steht und der Holztaubenschlag von dort aus mit Holzbalken befestigt ist. Alles uralt. Nun möchte ich das häßliche Ding aus meinem Garten entfernen. Ich habe nur das Problem, daß an der Rückseite der Mauer auf dem Nachbargrundstück ein ebenfalls uralter Holzschuppen angebaut ist. Aus einem Gespräch mit dem Nachbarn ging hervor, daß er seinen Holzschuppen aber nicht mit abreisen möchte. Nur wenn ich die Mauer entferne, fliegt der ganze Schuppen zusammen. Nun meine Fragen.
Kann ich die Mauer trotz angebauten Nachbarschuppen wegreisen? Muß er vorher seinen Schuppen baulich von der Mauer trennen, damit ich "abrissfreiheit" habe? Gibt es sonst noch was zubedenken?
Danke
Norbert
ich durfte das nicht, das Bauamt hatte entschieden, daß ich die Stützmauer stehen lassen muss.
An Deiner Stelle würde ich mal zum Bauamt gehen und den Sachverhalt schildern.
Die Vorschriften sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Schöne Feiertage noch....
Es könnte das Nachbarschaftsrecht, Nachbarwand gelten
Wird ein Bauwerk abgerissen und nicht neu errichtet, so hat der Eigentümer der abreißt den durch den Abriss entstandenen Schaden aufzukommen, zu beseitigen und die Außenfläche des bisher gemeinsam genutzten Teils der Nachbarwand in einen für eine Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen.
Verfasst am: 04.06.06, 10:52 Titel: Re: Mauer abreisen, an die ein Schuppen vom Nachbar angebaut
tasma hat folgendes geschrieben::
... daß eine 4m hoheZiegelmauer direkt an der Grundstücksgrenze aber vollkommen auf meinem Grundstück steht und der Holztaubenschlag von dort aus mit Holzbalken befestigt ist.
Damit ist es eindeutig eine Grenzwand. Und dadurch kannst du (als Eigentümer) diese Wand beseitigen, der Nachbar ist allerdings vorher auf diese Absicht hinzuweisen, damit er entsprechende Vorkehrungen treffen kann.
Als Grenzwand kann ich diese nicht eingeordnen. Im Nachbarschaftsrecht ist der Unterschied beschrieben! Grenzwände stehen üblich immer getrennt auf jedem Grundstück. Beide nutzen diese Nachbarwand, der eine Nachbbr als Überbau.
Der Überbau wurde nicht bemängelt und deshalb ist m. E. ein Abriß nicht gegeben.
erstmal Danke für die Antworten. Habe mich selber nochmal mit den Begriffen Grenzwand und Nachbarwand beschäftigt. Also laut §11 sachsen-anhaltinischen NbG habe ich eine Grenwand, die aber bei Abriss wie eine Nachbarwand behandelt wird (§15). Ich müßte also Ersatz schaffen. Sehe ich das richtig ?
Ich wohne aber in Sachsen und das dortige Nachbarrechtsgesetz enthält keine § für solche Fälle. Gibt es für solche Fälle eine Bundesweite Verordnung ?
Danke
Gibt es für solche Fälle eine Bundesweite Verordnung ?
Danke
Bundesweit einheitlich ist, dass du über allein über dein Eigentum (die Mauer) verfügen kannst, solange keine öffentlich-rechtliche Belange dies einschränken oder du eine verbindliche privatrechtliche Verpflichtung (Dienstbarkeit) eingegangen bist.
Darüber hinaus ist bundeseinheitlich geregelt, dass du als Eigentümer für die Standsicherheit deines Eigentums verantwortlich bist. Eine 4 m hohe (alte) Ziegelmauer mit (vermutlich) angeschlossenen Holzbauteilen wird einer Standsicherheitsüberprüfung wohl kaum stand halten, auch wenn sie (noch) stramm dasteht. Ergo müsstest du sie entsprechend ertüchtigen (unterhalten), mit angemessener Kostenbeteiligung des Nachbarn.
Aber solange der anbauende Nachbar keine verbindliche Zustimmung zum Anbau durch dich oder deinen Rechtsvorgänger vorweisen kann, kannst du mit der Mauer nach deinem Belieben umgehen.
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