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Verfasst am: 18.11.04, 14:52 Titel: Frage zu Artikel 288 (ex 215) Absatz 2 EG Vertrag
Bitte dringend um Hilfe !
Wer kann mir zu folgendem Sachverhalt eine Lösung mitteilen ?
Die EG Kommission wurde nach Ausschöpfung des nationalen Rechtswegs unter Fristsetzung aufgefordert,
a) die rechtskräftige Entscheidung inexistent und nichtig zu erklären, weil sie mit einem derart schweren Fehler behaftet ist, das ihn die Gemeinschaftsordnung nicht tolerieren kann;
b) der Betroffenen aufzuerlegen die rechtswidrigen Folgen zu beseitigen.
Meine Frage lautet:
Kann die Kommission gemäß Artikel 288 (ex 215) Absatz 2 EG Vertrag auf Schadenersatz verklagt werden ?
Verfasst am: 19.11.04, 12:31 Titel: Artikel 288 (ex 215) EG Vertrag
Hallo Gitta,
wenn der nationale Rechtsweg ausgeschöpft wurde und die Kommission damit beauftragt wurde, festzustellen, ob das Gemeinschaftsrecht richtig angewandt wurde, jedoch die Kommission eine Entscheidung an Dich richtet, die nicht darauf ausgerichtet ist Abhilfe zu schaffen, kannst Du gemäß Artikel 288 die Kommission auf Schadenersatz verklagen!
DAS VERHALTEN DER KOMMISSION STELLT DAHER EINEN AMTSFEHLER DAR, DER DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT BEGRÜNDET.
verklagen kann man die Kommission in einem solchen Fall. Ob dies allerdings erfolgversprechend ist, wage ich allerdings ohne Kenntnis des Falls zu bezweifeln.
Im Regelfall würde der Prozessbeteiligte doch darauf einwirken, dass ein Vorabentscheidungsverfahren stattfindet und/oder die Kommission vor Ausschöpfung des nationalen Rechtsweges auffordern, gegenüber dem Mitgliedsstaat aktiv zu werden.
Es müsste m.E. insbesondere geprüft werden, ob sich nicht hier auch der Kläger auf Schadensersatz Versäumnisse zurechnen lassen muss.
Erfolgversprechend kann m.E. ein solcher Schadensersatzprozess nur sein, wenn das letztinstanzliche Urteil vollkommen überraschend ausfällt oder das letztinstanzliche Gericht sich weigert, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten.
Um was für ein Problem geht es denn eigentlich, Gitta.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 20.11.04, 20:41 Titel:
Ich vermute von der ganzen Formulierung her doch eher wieder einen Fall, wie er vor einiger Zeit hier schon mal vorlag (da ging es um einen Autohändler).
Derjenige, der hier die EU-Kommission "unter Fristsetzung aufgefordert" hat, war wohl der Betroffene selber.
Das Q-Wort denke sich jeder selbst. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Verfasst am: 21.11.04, 02:24 Titel: Re: Frage zu Artikel 288 (ex 215) Absatz 2 EG Vertrag
Gina hat recht mit dem Querulanten.
Man gucke sich nur mal die Formulierungen an:
"die rechtskräftige Entscheidung inexistent und nichtig zu erklären"
=> Wer soll denn eine Entscheidung für "inexistent" erklären? Existieren tut sie, nur ob sie nicht nichtig ist, ist interessant.
"weil sie mit einem derart schweren Fehler behaftet ist, das ihn die Gemeinschaftsordnung nicht tolerieren kann"
=> Entweder die Entscheidung verstößt gegen EU-Richtlinien oder nicht. "Intolerabel für die GO" ist so schwammig wie "menschenunwürdig" oder "ungerecht".
"der Betroffenen aufzuerlegen die rechtswidrigen Folgen zu beseitigen"
=> Ich dachte, der/die Betroffene hätte sich an die EU-Kommission gewandt?!
Verfasst am: 21.11.04, 14:27 Titel: Artikel 288 EG/EU Vertrag
Hallo Antoine,
ein Vorabentscheidungsverfahren wurde nicht vorgenommen!
Insbesondere geht es um einen Vertrag der für einen bestimmten Zeitraum von einem Jahr begründet wurde, aber für einen bestimmten Zeitraum hätte bgründet werden müssen.
Das zuständige Gericht, dessen Entscheidung rechtskräftig wurde, hat der Einstellung der Belieferung stattgegeben. Die Revision und Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Somit verstößt die nationale Entscheidung gegen die Gemeinschaftsordnung!
Ein Gericht ist von Amts wegen verpflichtet zu prüfen, ob eine nationale Rechtsvorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht.
Das Gemeinschaftsrecht besteht aus dem EG/EU Vertrag, EG Verordnungen, EG Richtlinien und der Entscheidungspraxis des Gerichtshofs der EU.
Entsprechede Rechtsvorschriften wurden, das die Kriterien zwingend angewendet werden müssen, hat die BRD nicht erlassen und somit gegen wesentliche Formvorschriften aus dem Vertrag verstoßen.
In die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission fällt die Überwachung der Mitgliedsstaaten bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts.
Die Kommission wurde von mir unter Fristsetzung aufgefordert zu prüfen, ob die BRD das Gemeinschaftsrecht richtig angewendet hat und für den Fall, das ein Verstoß gegen eine Verordnung und die Entscheidungspraxis des EuGH ersichtlich ist, den Verwaltungsakt nichtig zu erklären und der Betroffenen aufzuerlegen, die rechtswidrigen Folgen zu beseitigen.
Die Kommission hat ein Schreiben an mich gerichtet von dem ich individuell Betrffen bin und als Entscheidung anzusehen ist. Diese Entscheidung ist rechtswidrig und erfüllt verschiedene Tatbestände.
Mithin versuche ich gegen das Gemeinschaftsorgan die Schadenersatzklage durchzusetzen.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 21.11.04, 14:36 Titel: Re: Artikel 288 EG/EU Vertrag
Komisch, "Gitta", in Ihrem alten Posting ging es noch um Anfahrtskosten eines Sachverständigen.
Nun sind wir anscheinend doch wieder bei der Belieferung des Autohändlers, hm?
Gitta hat folgendes geschrieben::
Insbesondere geht es um einen Vertrag der für einen bestimmten Zeitraum von einem Jahr begründet wurde, aber für einen bestimmten Zeitraum hätte bgründet werden müssen.
Daß dieser Satz schon per se sinnlos ist, ist Ihnen aber klar, oder?
Gitta hat folgendes geschrieben::
Die Kommission hat ein Schreiben an mich gerichtet von dem ich individuell Betrffen bin und als Entscheidung anzusehen ist.
Soso. Z.B. ein Schreiben des Inhalts "Für diesen Fall sind wir nicht zuständig"? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Verfasst am: 21.11.04, 14:38 Titel: Antwort Antoine
Hallo Antoine,
mir ist in meinem vorigen Beitrag ein Fehler unterlaufen, es muss im ersten Satz heißen, der Vertrag hätte für einen bestimmten Zeitraum von 5 Jahren begründet werden müssen.
Somit hat das nationale Gericht unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht der Einstellung der Belieferung zu einer Unzeit stattgegeben, nämlich 4 Jahre zu früh.
Die Rechtsprechung des EuGH lautet, wer die qualitativen Kriterien des Herstellers erfüllt, muss nach Ablauf der Laufzeit, auf Antrag zum Vertriebssystem zugelassen werden, weil die quantitative Ausrichtung der Vertriebssysteme verboten ist.
Im Ergebnis erweist sich die in der BRD angewendete Vertragsfreiheit als Verstoß gegen die Gemeinschaftsordnung und bedarf der Abstellung durch die Kommission bzw. jeder Einzelfall ist durch die Kommission nichtig zu erklären.
Verfasst am: 21.11.04, 14:56 Titel: Antwort Antoine
Hallo Antoine,
wenn ein Akt der Gesetzgebungs- oder der Verwaltungsorgane eines Mitgliedsstaates dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft, so ist dieser Staat nach dem EG Vertrag verpflichtet, sowohl diesen Akt rückgängig zu machen als auch die Möglicherweise durch ihn verursachten rechtswidrigen Folgen zu beheben.
Das Verfahren bei der Kommission war auf diesen Punkt ausgerichtet!
Die Kommission hat eine Entscheidung am 04.10.2004 getroffen die den Tatbestand der Rechtswidrigkeit erfüllt.
Das Verhalten der Kommission (Beklagte) stellt daher einen Amtsfehler dar, der die Haftung der Gemeinschaft begründet.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 21.11.04, 20:08 Titel: Re: Antwort Antoine
Gitta hat folgendes geschrieben::
wenn ein Akt der Gesetzgebungs- oder der Verwaltungsorgane eines Mitgliedsstaates dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft,
EIn Gerichtsurteil ist aber kein "Akt der Gesetzgebungs- oder der Verwaltungsorgane".
Das hat man Ihnen in dem alten Diskussionsfaden bereits auseinandergesetzt. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Querulantengeschwätz.
Warum ist Gitta nicht vor den EuGH gezogen?
Anscheinend ist sie da gescheitert und versucht jetzt, über den Umweg über die Komission noch Ansprüche anzumelden.
Auch das wird zu 100% scheitern.
Querulantengeschwätz.
Warum ist Gitta nicht vor den EuGH gezogen?
Anscheinend ist sie da gescheitert und versucht jetzt, über den Umweg über die Komission noch Ansprüche anzumelden.
Auch das wird zu 100% scheitern.
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