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recht.de :: Thema anzeigen - Frage zu Artikel 288 (ex 215) Absatz 2 EG Vertrag
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Frage zu Artikel 288 (ex 215) Absatz 2 EG Vertrag
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g12644b
Gast





BeitragVerfasst am: 18.11.04, 14:52    Titel: Frage zu Artikel 288 (ex 215) Absatz 2 EG Vertrag Antworten mit Zitat

Bitte dringend um Hilfe !

Wer kann mir zu folgendem Sachverhalt eine Lösung mitteilen ?

Die EG Kommission wurde nach Ausschöpfung des nationalen Rechtswegs unter Fristsetzung aufgefordert,
a) die rechtskräftige Entscheidung inexistent und nichtig zu erklären, weil sie mit einem derart schweren Fehler behaftet ist, das ihn die Gemeinschaftsordnung nicht tolerieren kann;
b) der Betroffenen aufzuerlegen die rechtswidrigen Folgen zu beseitigen.

Meine Frage lautet:
Kann die Kommission gemäß Artikel 288 (ex 215) Absatz 2 EG Vertrag Frage auf Schadenersatz verklagt werden ?

Gitta
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Antoine
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2004
Beiträge: 49

BeitragVerfasst am: 18.11.04, 15:33    Titel: Antworten mit Zitat

Um was geht es hier eigentlich?

Wer hat hier eine gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidung getroffen? Die Kommission oder ein Nationalstaat?

Wer hat die Kommission aufgefordert, tätig zu werden? Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften?

Warum wurde der nationale Rechtsweg beschritten falls es sich um eine gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidung der Kommission handelte?

Wer ist der Betroffene und soll eine rechtswidrige Entscheidung beseitigen?

Falls es nicht die Kommission war, die eine gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidung getroffen hat, warum sollte diese haften?
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Udo
Gast





BeitragVerfasst am: 19.11.04, 12:31    Titel: Artikel 288 (ex 215) EG Vertrag Antworten mit Zitat

Hallo Gitta,

wenn der nationale Rechtsweg ausgeschöpft wurde und die Kommission damit beauftragt wurde, festzustellen, ob das Gemeinschaftsrecht richtig angewandt wurde, jedoch die Kommission eine Entscheidung an Dich richtet, die nicht darauf ausgerichtet ist Abhilfe zu schaffen, kannst Du gemäß Artikel 288 die Kommission auf Schadenersatz verklagen!

DAS VERHALTEN DER KOMMISSION STELLT DAHER EINEN AMTSFEHLER DAR, DER DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT BEGRÜNDET.

Viel Glück Udo
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Antoine
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2004
Beiträge: 49

BeitragVerfasst am: 20.11.04, 08:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Udo,

verklagen kann man die Kommission in einem solchen Fall. Ob dies allerdings erfolgversprechend ist, wage ich allerdings ohne Kenntnis des Falls zu bezweifeln.

Im Regelfall würde der Prozessbeteiligte doch darauf einwirken, dass ein Vorabentscheidungsverfahren stattfindet und/oder die Kommission vor Ausschöpfung des nationalen Rechtsweges auffordern, gegenüber dem Mitgliedsstaat aktiv zu werden.

Es müsste m.E. insbesondere geprüft werden, ob sich nicht hier auch der Kläger auf Schadensersatz Versäumnisse zurechnen lassen muss.

Erfolgversprechend kann m.E. ein solcher Schadensersatzprozess nur sein, wenn das letztinstanzliche Urteil vollkommen überraschend ausfällt oder das letztinstanzliche Gericht sich weigert, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten.

Um was für ein Problem geht es denn eigentlich, Gitta.

Antoine
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 20.11.04, 20:41    Titel: Antworten mit Zitat

Ich vermute von der ganzen Formulierung her doch eher wieder einen Fall, wie er vor einiger Zeit hier schon mal vorlag (da ging es um einen Autohändler).
Derjenige, der hier die EU-Kommission "unter Fristsetzung aufgefordert" hat, war wohl der Betroffene selber.
Das Q-Wort denke sich jeder selbst. Winken
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Gast






BeitragVerfasst am: 21.11.04, 02:24    Titel: Re: Frage zu Artikel 288 (ex 215) Absatz 2 EG Vertrag Antworten mit Zitat

Gina hat recht mit dem Querulanten.

Man gucke sich nur mal die Formulierungen an:

"die rechtskräftige Entscheidung inexistent und nichtig zu erklären"

=> Wer soll denn eine Entscheidung für "inexistent" erklären? Existieren tut sie, nur ob sie nicht nichtig ist, ist interessant.

"weil sie mit einem derart schweren Fehler behaftet ist, das ihn die Gemeinschaftsordnung nicht tolerieren kann"

=> Entweder die Entscheidung verstößt gegen EU-Richtlinien oder nicht. "Intolerabel für die GO" ist so schwammig wie "menschenunwürdig" oder "ungerecht".

"der Betroffenen aufzuerlegen die rechtswidrigen Folgen zu beseitigen"

=> Ich dachte, der/die Betroffene hätte sich an die EU-Kommission gewandt?!
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Gast






BeitragVerfasst am: 21.11.04, 02:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hab's noch gefunden:

http://www.recht.de/index.php3?menue=Foren&go=zeigeArtikel&nid=22&seite=1&aid=434886

Da hatte "Gitta" schon mal rumqueruliert und auf Nachfragen stabil geschwiegen. Auch ein typisches Symptom - nur nicht evtl. Kritik stellen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 21.11.04, 12:34    Titel: Antworten mit Zitat

Anonymous hat folgendes geschrieben::
Hab's noch gefunden:

http://www.recht.de/index.php3?menue=Foren&go=zeigeArtikel&nid=22&seite=1&aid=434886

Da hatte "Gitta" schon mal rumqueruliert und auf Nachfragen stabil geschwiegen. Auch ein typisches Symptom - nur nicht evtl. Kritik stellen.


mail den spammer an: vikh@(Wortsperre: Firma).de
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Gitta
Gast





BeitragVerfasst am: 21.11.04, 14:27    Titel: Artikel 288 EG/EU Vertrag Antworten mit Zitat

Hallo Antoine,

ein Vorabentscheidungsverfahren wurde nicht vorgenommen!

Insbesondere geht es um einen Vertrag der für einen bestimmten Zeitraum von einem Jahr begründet wurde, aber für einen bestimmten Zeitraum hätte bgründet werden müssen.
Das zuständige Gericht, dessen Entscheidung rechtskräftig wurde, hat der Einstellung der Belieferung stattgegeben. Die Revision und Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Somit verstößt die nationale Entscheidung gegen die Gemeinschaftsordnung!
Ein Gericht ist von Amts wegen verpflichtet zu prüfen, ob eine nationale Rechtsvorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht.
Das Gemeinschaftsrecht besteht aus dem EG/EU Vertrag, EG Verordnungen, EG Richtlinien und der Entscheidungspraxis des Gerichtshofs der EU.
Entsprechede Rechtsvorschriften wurden, das die Kriterien zwingend angewendet werden müssen, hat die BRD nicht erlassen und somit gegen wesentliche Formvorschriften aus dem Vertrag verstoßen.

In die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission fällt die Überwachung der Mitgliedsstaaten bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts.
Die Kommission wurde von mir unter Fristsetzung aufgefordert zu prüfen, ob die BRD das Gemeinschaftsrecht richtig angewendet hat und für den Fall, das ein Verstoß gegen eine Verordnung und die Entscheidungspraxis des EuGH ersichtlich ist, den Verwaltungsakt nichtig zu erklären und der Betroffenen aufzuerlegen, die rechtswidrigen Folgen zu beseitigen.

Die Kommission hat ein Schreiben an mich gerichtet von dem ich individuell Betrffen bin und als Entscheidung anzusehen ist. Diese Entscheidung ist rechtswidrig und erfüllt verschiedene Tatbestände.

Mithin versuche ich gegen das Gemeinschaftsorgan die Schadenersatzklage durchzusetzen.

Gruß Gitta
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 21.11.04, 14:36    Titel: Re: Artikel 288 EG/EU Vertrag Antworten mit Zitat

Komisch, "Gitta", in Ihrem alten Posting ging es noch um Anfahrtskosten eines Sachverständigen.
Nun sind wir anscheinend doch wieder bei der Belieferung des Autohändlers, hm?

Gitta hat folgendes geschrieben::
Insbesondere geht es um einen Vertrag der für einen bestimmten Zeitraum von einem Jahr begründet wurde, aber für einen bestimmten Zeitraum hätte bgründet werden müssen.


Daß dieser Satz schon per se sinnlos ist, ist Ihnen aber klar, oder?

Gitta hat folgendes geschrieben::
Die Kommission hat ein Schreiben an mich gerichtet von dem ich individuell Betrffen bin und als Entscheidung anzusehen ist.


Soso. Z.B. ein Schreiben des Inhalts "Für diesen Fall sind wir nicht zuständig"?
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Gitta
Gast





BeitragVerfasst am: 21.11.04, 14:38    Titel: Antwort Antoine Antworten mit Zitat

Hallo Antoine,

mir ist in meinem vorigen Beitrag ein Fehler unterlaufen, es muss im ersten Satz heißen, der Vertrag hätte für einen bestimmten Zeitraum von 5 Jahren begründet werden müssen.
Somit hat das nationale Gericht unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht der Einstellung der Belieferung zu einer Unzeit stattgegeben, nämlich 4 Jahre zu früh.

Die Rechtsprechung des EuGH lautet, wer die qualitativen Kriterien des Herstellers erfüllt, muss nach Ablauf der Laufzeit, auf Antrag zum Vertriebssystem zugelassen werden, weil die quantitative Ausrichtung der Vertriebssysteme verboten ist.

Im Ergebnis erweist sich die in der BRD angewendete Vertragsfreiheit als Verstoß gegen die Gemeinschaftsordnung und bedarf der Abstellung durch die Kommission bzw. jeder Einzelfall ist durch die Kommission nichtig zu erklären.


Gruß Gitta
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Gitta
Gast





BeitragVerfasst am: 21.11.04, 14:56    Titel: Antwort Antoine Antworten mit Zitat

Hallo Antoine,

wenn ein Akt der Gesetzgebungs- oder der Verwaltungsorgane eines Mitgliedsstaates dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft, so ist dieser Staat nach dem EG Vertrag verpflichtet, sowohl diesen Akt rückgängig zu machen als auch die Möglicherweise durch ihn verursachten rechtswidrigen Folgen zu beheben.

Das Verfahren bei der Kommission war auf diesen Punkt ausgerichtet!

Die Kommission hat eine Entscheidung am 04.10.2004 getroffen die den Tatbestand der Rechtswidrigkeit erfüllt.

Das Verhalten der Kommission (Beklagte) stellt daher einen Amtsfehler dar, der die Haftung der Gemeinschaft begründet.


Gitta
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 21.11.04, 20:08    Titel: Re: Antwort Antoine Antworten mit Zitat

Gitta hat folgendes geschrieben::
wenn ein Akt der Gesetzgebungs- oder der Verwaltungsorgane eines Mitgliedsstaates dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft,


EIn Gerichtsurteil ist aber kein "Akt der Gesetzgebungs- oder der Verwaltungsorgane".
Das hat man Ihnen in dem alten Diskussionsfaden bereits auseinandergesetzt.
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Gast






BeitragVerfasst am: 21.11.04, 20:11    Titel: Antworten mit Zitat

Querulantengeschwätz.
Warum ist Gitta nicht vor den EuGH gezogen?
Anscheinend ist sie da gescheitert und versucht jetzt, über den Umweg über die Komission noch Ansprüche anzumelden.
Auch das wird zu 100% scheitern.
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Gast






BeitragVerfasst am: 21.11.04, 23:45    Titel: Antworten mit Zitat

Anonymous hat folgendes geschrieben::
Querulantengeschwätz.
Warum ist Gitta nicht vor den EuGH gezogen?
Anscheinend ist sie da gescheitert und versucht jetzt, über den Umweg über die Komission noch Ansprüche anzumelden.
Auch das wird zu 100% scheitern.



er kommt aus dem oberbergischen. mail den spammer gitta an: vikh@(Wortsperre: Firma).de
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