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Verfasst am: 06.06.06, 15:30 Titel: Hausverkauf durch Beteuerin
Die Betreuerin B, welche u.a. auch eine Vermoegensvollmacht hat, moechte das Haus der Betreuten C an X weiterverkaufen, da C mittlerweile im Pflegeheim lebt. Sie laesst ein Gutachten machen und verkauft zu diesem Preis an y.
1. Muss B den Vertrag beim V.-Gericht genehmigen lassen ?
2. Wass muss B vorlegen und wie lange dauert es ?
Das zust. Gericht fertigt nach Prüfung des beurkundeten Vertrags ( Notar ) einen Beschluß aus der den Verkauf erlaubt.Die Auflage wird sein, dass der Erlös mündelsicher angelegt werden muss, was überprüft wird.
Am besten wird es sein sich mal mit dem Rechtspfleger in Verbindung zu setzen.
Sollte C noch ansprechbar sein, kann er/sie vom zuständigen Rechtspfleger befragt werden, ob er/sie mit dem Hausverkauf einverstanden ist. Ansonsten muss der Betreuer schriftlich eine schlüssige Begründung vorbringen, warum die Immobilie verkauft werden soll. Daraufhin kann das Vormundschaftsgericht den Verkauf in Aussicht stellen. Dies sollte man sich schriftlich geben lassen. Die endgültige Zusage erfolgt erst nach Vorlage des notariell beurkundeten Vertrages. Sind alle Modalitäten klar, wie z. B. der Verkaufspreis und sind keine Grundbuchbelastungen mehr vorhanden, kann so was innerhalb von vier Wochen über die Bühne gehen.
Es wird vom Vormundschaftsgericht z. B. überprüft, ob der Verkauf überhaupt notwendig ist oder ob durch eine Vermietung des Objektes dauerhaft Ertrag errwirtschaftet werden kann. Es wird auch darauf geachtet, dass das Objekt nicht unter Wert verkauft wird. Das VG legt anhand der Verkehrswertermittlung fest, welchen finanziellen Spielraum nach unten man beim Verkauf hat. Jede Gemeinde hat einen unabhängigen Gutachterausschuss. Dort sollte man das Gutachten erstellen lassen. Bis dies über die Bühne ist, nimmt die meist Zeit in Anspruch, denn der Gutachterausschuss tagt unregelmäßig.
Gruß Schnauzevoll
" Das zust. Gericht fertigt nach Prüfung des beurkundeten Vertrags ( Notar ) einen Beschluß aus der den Verkauf erlaubt."
Also: die Prüfung des Vertrags ( Kaufpreis, etc. ) übernimmt der Rpfleger und danach legt er die Unterlagen dem VormG - Richter vor, der den Beschluß erstellt.
Sehe ich das richtig ?
Oder ist der Verkauf ganz in der Hand des Rpflegers ?
Anmeldungsdatum: 02.09.2005 Beiträge: 212 Wohnort: bei Opa inne Werkstatt
Verfasst am: 02.10.06, 18:11 Titel:
@ Andreas-
Frage zu g.) : wer ist für die Richtigkeit der Anlageform evtl. haftbar zu machen? Es hat ja schon Fälle gegeben, wo sich die Anlage als Seifenblase erwiesen hat.
Gruß Malte
Also: die Prüfung des Vertrags ( Kaufpreis, etc. ) übernimmt der Rpfleger und danach legt er die Unterlagen dem VormG - Richter vor, der den Beschluß erstellt.
Sehe ich das richtig ?
Nein, denn:
Zitat:
Oder ist der Verkauf ganz in der Hand des Rpflegers ?
Frage zu g.) : wer ist für die Richtigkeit der Anlageform evtl. haftbar zu machen? Es hat ja schon Fälle gegeben, wo sich die Anlage als Seifenblase erwiesen hat.
Gruß Malte
Das Geld ist mündelsicher anzulegen. Nach unten kann da nichts schiefgehen.
also, es gibt durchaus als mündelsicher eingestufte Anlagen, die "in die Hose gegangen" sind.
Z. B. wurden auch schon Immobilienfonds für mündelsicher erklärt, was ja doch als Witz erscheint.
Wobei ich mich manchmal frage, was mündelsicher ist. Heißt mündelsicher, dass das Geld vor dem Mündel sicher ist, der Betreute es also nicht verprassen kann ? Oder, dass das Geld des Mündels so sicher anzulegen ist, dass es mit Sicherheit nicht weniger wird ? Kann ein Betreuer haftbar gemacht werden, der viel Geld für einen ausgesprochen mickrigen Zinssatz anlegt (z. B. 20.000 Euro, die längerfristig nicht benötigt werden, auf das Sparbuch mit 1 % Zins statt Festgeldkonto o. a.) ?
Und wie sicher ist das Geld heute noch bei Staat, Ländern oder Kommunen ? Vom marktwirtschaftlichen dürfte man dort doch keinen Cent anlegen, die sind doch sowas von pleite...
Nun, ich möchte gar nicht auf alle Fragen eine Antwort, da nicht jede Frage ernst gemeint ist. Ich wünsche lieber allen einen schönen Abend,
ich komme nochmal auf das ursprüngliche Thema Grundstücksverkauf zurück:
" d) Gutachten an Gericht senden
e) Gericht stimmt zu (oder auch nicht) "
Der Verkauf scheint regional unterschiedlich zu sein. 2 Beispiele:
größere Stadt A: Betreuer verkaufen nur mit Gutachten und nicht billiger
Kleinstadt B : es wurde mit und ohne Gutachten verkauft.
Städte wie B:
!.) Bis zu welchen Grenzen würden Rpfleger einem Verkauf zustimmen, z.B. 70 % vom Verkehrswert ?
Oder ist dies mehr eine Ermessensentscheidung, so nach Gefühl ?
2.) wie kann man bei Verkäufen ohne Gutachten überhaupt den Wert feststellen ?
Erstmal zum Verkaufswert: der Markt bestimmt den Preis. Evtl. ruft zwei oder drei Makler an und fragt, was die für das Grundstück bieten. Oder die Immobilienabteilung einer Bank. Also, Möglichkeiten gibt es genug. Oder sieht im Immoblilenteil der Tageszeitung nach.
Zuerst muss versucht werden, das Grundstück zum Schätzwert (Gutachten) zu verkaufen. Dies muss dokumentiert werden, also Zeitungsanzeige aufbewahren oder den Auftrag an den Makler oder die Bank. Wenn zum Schätzwert kein Verkauf möglich ist, dann muss beim Gericht die Genehmigung zum Verkauf zum ortsüblichen (geringeren) Wert eingeholt werden.
Wenn -Vorgehensweise wie im letzten Absatz- auch dann kein Käufer gefunden wurde, muss erneut an das Gericht herangetreten werden. Dann kann man die Zustimmung beantragen, dass das Grundstück für z. B. 70 % des Wertes verkauft wird.
Falls das alles nichts bringt, muss nach gleichem Schema der Verkauf zum Marktpreis erfolgen. Also ggfls. mit höherem Verlust. Vorgehen wie geschildert.
Wenn nichts geht und das Geld dringend gebraucht wird, bleibt die Zwangsversteigerung. Das Gericht wird Sie gerne beraten .
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