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flamenco Interessierter
Anmeldungsdatum: 18.04.2006 Beiträge: 10 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 06.06.06, 17:35 Titel: Fernabsatzgesetz bei Geschäftsleuten |
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Hallo an alle,
ich habe einen kleinen Gewerbebetrieb, bei dem ich allein tätig bin.
Daher bekomme ich auch öfters Anrufe von Leuten, die mir irgendwas verkaufen wollen.
Am 1. Juni war ich dann aufgrund einer Schnapslaune insoweit nicht mehr richtig geschäftsfähig, daß ich mir von einem Telefonverkäufer einer Weinhandlung 15 Flaschen sündhaft teuren Weins habe aufschwatzen lassen. Sofort nach dem Auflegen des Hörers wollte ich stornieren, aber diese Leute unterdrücken ja immer ihre Nummern.
Heute kommt die Auftragsbestätigung. Frage: Kann ich diesem Rechtsgeschäft widersprechen? Und wenn ja, wie lange ist die Frist und aufgrund welcher rechtlichen Grundlage könnte ich das tun? Kann ich sagen, ich wäre niemals selbst am Telefon gewesen, sondern irgendjemand anderes?
Für eine Antwort wäre ich dankbar. |
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deathwalker81 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.04.2006 Beiträge: 448 Wohnort: Bonn
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Verfasst am: 08.06.06, 10:53 Titel: |
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IMHO kommt es darauf an ob Sie den Vertrag privat oder im Rahmen ihres Geschäfts geschlossen haben. Sofern Sie als privater Käufer gehandelt haben, dürfte Ihnen auch ein Widerrufsrecht gem. BGB (ehem. Fernabsatz) zustehen. Problematisch dürfte allerdings zu beweisen sein, dass Sie als Privatmann gehandelt haben.
Ein weiterer Punkt wäre: Wie ist der Telefonverkäufer überhaupt an Ihre Telefonnummer gekommen -> die sog. Kaltaquise von Kunden ist gesetzlich verboten.
In wie weit eine Kaltaquise allerdings zur Nichtigkeit des Kaufvertrages führen würde, kann ich nicht beurteilen.
DW
PS: Hierbei handelt es sich um meine ganz persönliche Meinung.
PPS: Ist "Schnapslaune" hier wörtlich zu verstehen -> Alkohol? Dann könnte es sein das Sie vorübergehend "bewusstlos" waren -> § 105 II BGB. Das hätte dann eine Nichtigkeit des Vertrages zur Folge. |
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Rembrandt FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.08.2005 Beiträge: 2634 Wohnort: Saarbrücken
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Verfasst am: 08.06.06, 17:26 Titel: |
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deathwalker81 hat folgendes geschrieben:: |
Ist "Schnapslaune" hier wörtlich zu verstehen -> Alkohol? Dann könnte es sein das Sie vorübergehend "bewusstlos" waren -> § 105 II BGB. Das hätte dann eine Nichtigkeit des Vertrages zur Folge. |
Betrunken ist nicht gleich bewusstlos! (§ 105 Abs. 2 Alt. 1 BGB)
Es könnte aber § 105 Abs. 2 Alt. 2 BGB einschlägig sein, vorübergehende Störung der Geistestätigkeit.
Dies wird in der Rechtsprechung jedoch eng ausgelegt. Hierzu gibt es einige Kasuistik, Stichwort "teurer Barbesuch". Auch obliegt die Beweispflicht dem Schuldner. |
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deathwalker81 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.04.2006 Beiträge: 448 Wohnort: Bonn
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Verfasst am: 08.06.06, 21:25 Titel: |
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Ich habe ja geschrieben "vorübergehend bewusstlos" und nicht permanent . Ist "vorübergehende Bewusstlosigkeit" und "vorübergehende Störung der Geistestätigkeit" nicht das Gleiche? Wenn nicht, wo liegen die Unterschiede?
Beste Grüße
DW |
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Rembrandt FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.08.2005 Beiträge: 2634 Wohnort: Saarbrücken
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Verfasst am: 09.06.06, 17:20 Titel: |
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Wenn es das Gleiche wäre, würde nicht im Gesetz "Bewußtlosigkeit oder vorübergehende Störung der Geistestätigkeit" stehen. Von "vorübergehender Bewußtlosigkeit" ist in § 105 Abs. 2 keine Rede.
Man sollte das Gesetz schon genau lesen. |
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deathwalker81 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.04.2006 Beiträge: 448 Wohnort: Bonn
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Verfasst am: 10.06.06, 19:03 Titel: |
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Du hast nur meine Frage nicht beantwortet: Wo genau liegen denn deiner geschätzten Meinung nach die Unterschiede zwischen "Bewusstlos" und "vorübergehende[r] Störung der Geistestätigkeit"?
DW |
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Rembrandt FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.08.2005 Beiträge: 2634 Wohnort: Saarbrücken
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Verfasst am: 10.06.06, 23:11 Titel: |
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Wenn Du bewusstlos bist, liegst Du am Boden und hast die Augen geschlossen. Bei einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit bist Du wach und wenn Du Glück hast, merkt keiner dass Du nichts mehr mitbekommst. |
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Soweitweg FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.03.2005 Beiträge: 190
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Verfasst am: 11.06.06, 02:35 Titel: |
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Die Frage duerfte hier doch auch sein, woran sich festmachen laesst, ob der Geschaeftsmann einen privaten Kauf getaetigt hat oder einen gewerblichen. Da ruft ein Weinhaendler in Buero eines Baustoffgrosshaendlers an und bietet seinen Rebensaft an. Der durstige Baustoffgrosshaendler denkt an seinen in letzter Zeit schon recht dramatisch geschrumpften Weinbestand im Keller und bestellt halt 3 Kisten fuer seinen Privatbedarf. Nie im Leben hat er daran gedacht, diesen in irgend einer Form gewerblich zu verwenden (sein Geschaeftspartner beglueckt er in der Regel mit teuren Barbesuchen, niemals aber mit so ner popeligen Flasche Wein). Ihm geht es also klar um seinen ganz persoenlichen Durst. Fuer ihn ist es also ein reiner Privatkauf.
Der Weinhaendler sieht das aber voellig anders. Schliesslich hat er den Baustoffgrosshaendler auf dessen Geschaeftstelefon angerufen und ging somit auch fest davon aus, dass sich hier nur ein Geschaeft zwischen Vollkaufleuten anbahnen laesst. Niemals haette er damit gerechnet, dass dieser Mensch das suesse Zeug in den aufwaendig gestalteten Geschenkkartons tatsaechlich selbst trinken wuerde. Darum hat er die einfacher verpackte und viel billigere Version in den schmucklosen Literflaschen auch gar nicht erst angeboten.
Ueber die beabsichtigte Art der Verwendung des Weines wurde natuerlich nicht gesprochen. Der Baustoffgrosshaendler ging ganz selbstverstaendlich von einem Privatkauf aus (er mag halt so ne sueese Bruehe) und der Weinhaendler von einem Geschaeft unter Gewerbetreibenden. Was war's nun und woran kann man das festmachen?
Gruss
Soweitweg |
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deathwalker81 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.04.2006 Beiträge: 448 Wohnort: Bonn
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Verfasst am: 11.06.06, 16:21 Titel: |
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Rembrandt hat folgendes geschrieben:: | Wenn Du bewusstlos bist, liegst Du am Boden und hast die Augen geschlossen. Bei einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit bist Du wach und wenn Du Glück hast, merkt keiner dass Du nichts mehr mitbekommst. |
Was hältst du von folgender alternativer Darstellung:
http://www.recht-in.de/kommentare/ges.kommentarzeigen.php?gesetz_id=48&k_id=14 hat folgendes geschrieben:: | 1. Nichtig sind alle Willenserklärungen, unabhängig von ihrer Vernünfigkeit oder des Vorteils, welcher der Geschäftsunfähige durch sie erringen würde.
Für die Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Geschäftsunfähigen greift § 131 BGB ein.
Nichtig sind auch Erklärungen im Zustand der Bewußtlosigkeit und der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit. Bewußtlosigkeit bedeutet insoweit nicht das völlige Fehlen von Bewußtsein. Es genügt eine hochgradige Bewußtseinstrübung, die das Erkennen von Inhalt und Wesen der Erklärung ganz oder teilweise ausschließt. Die Störung des Geistestätigkeit muß die freie Willensbildung ausschließen (§ 104 BGB). Sie kann auch auf einzelne Lebensgebiete beschränkt sein.
2. Prozessuales
Das Vorliegen der Geschäftsunfähige muß derjenige beweisen, welcher sich darauf beruft. |
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